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Die EU lenkt im Streit um die EEG-Umlage ein

Die EU-Kom­mis­sion hatte zum Jah­res­wech­sel eine Prüfung ein­ge­lei­tet, ob die (Teil-) Be­frei­un­gen strom­in­ten­si­ver Be­triebe von der Um­lage nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz (EEG-Um­lage) ge­gen EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten ver­stoßen. Zwi­schen­zeit­lich konnte die Bun­des­re­gie­rung auf EU-Ebene einen Kon­sens er­zie­len, wo­nach Staa­ten be­stimmte Bran­chen Öko­strom-Ra­batte einräumen dürfen.

Die über­wie­gende An­zahl der Un­ter­neh­men, die viel Strom ver­brau­chen, muss so­mit nicht um ihre Pri­vi­le­gien fürch­ten. Nach den neuen En­er­gie-Leit­li­nien dürfen Staa­ten dem­nach aus­gewählte Bran­chen von den Kos­ten der Öko­strom-Förde­rung ent­las­ten. Die von der EU-Kom­mis­sion am 9.4.2014 ver­ab­schie­de­ten Leit­li­nien se­hen prin­zi­pi­ell Be­frei­un­gen vor, wie sie in Deutsch­land bei der Öko-Um­lage nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz (EEG) be­reits gewährt wer­den. Diese Be­frei­un­gen wer­den künf­tig al­ler­dings in ers­ter Li­nie nach Bran­chen­zu­gehörig­keit ein­geräumt. Wel­che Bran­chen dar­un­ter fal­len, ist bis­her noch of­fen. Die EU-Kom­mis­sion hat al­ler­dings u.a. auf die Che­mie­in­dus­trie so­wie Pa­pier- und Ke­ra­mik­her­stel­ler ver­wie­sen. Ins­ge­samt hat die EU 65 Bran­chen für die pri­vi­le­gierte Be­hand­lung fest­ge­legt. Die ver­ab­schie­de­ten Leit­li­nien sol­len bis 2020 gel­ten.

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Während bis­her etwa 2.100 Un­ter­neh­men in Deutsch­land von den Aus­nah­me­re­ge­lun­gen pro­fi­tiert ha­ben, dürf­ten künf­tig nur noch etwa 1.600 Be­triebe die Förde­rung in vol­lem Um­fang in An­spruch neh­men können. Da­bei wird sich an der Höhe der Vergüns­ti­gun­gen im We­sent­li­chen nichts ändern. Die Be­triebe, die künf­tig aus den Pri­vi­le­gien her­aus­fal­len, sol­len aber nicht die volle Um­lage nach dem EEG be­zah­len müssen, son­dern le­dig­lich 20 Pro­zent. Hin­ge­gen hat die EU-Kom­mis­sion eine ge­ne­relle Härte­fall­re­ge­lung ab­ge­lehnt.

Von der befürch­te­ten Rück­zah­lung der der deut­schen In­dus­trie gewähr­ten Strom­preis-Ra­batte sieht die EU-Kom­mis­sion of­fen­bar ab. Zu­dem müssen die neuen re­strik­ti­ve­ren Be­din­gun­gen für die Ra­batte erst im Ja­nuar 2018 kom­plett um­ge­setzt wer­den.

Mit einem am 7.5.2014 be­schlos­se­nen Ge­setz­ent­wurf plant die Bun­des­ka­bi­nett die in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­brachte EEG-No­velle um eine Be­son­dere Aus­gleichs­re­ge­lung für strom­kos­ten- und han­dels­in­ten­sive Un­ter­neh­men zu ergänzen.

Zum Hin­ter­grund des Ver­fah­rens der EU-Kom­mis­sion:

Die Förde­rung der Strom­er­zeu­gung mit er­neu­er­ba­ren En­er­gien sieht die EU-Kom­mis­sion nach vorläufi­ger Prüfung als mit EU-Bei­hil­fe­recht ver­ein­bar an. Be­den­ken hat die EU-Kom­mis­sion hin­ge­gen hin­sicht­lich zweier As­pekte des EEG 2012:

  • Die Be­frei­ung strom­in­ten­si­ver Be­triebe von der EEG-Um­lage scheint nach Auf­fas­sung der EU-Kom­mis­sion einen Vor­teil dar­zu­stel­len, der den Wett­be­werb im EU-Bin­nen­markt wahr­schein­lich verfälscht und der auf­grund der de­tail­lier­ten Vor­gabe des Ver­fah­rens im EEG als aus staat­li­chen Mit­teln fi­nan­ziert zu wer­ten ist. Al­ler­dings könn­ten die Be­frei­un­gen ge­recht­fer­tigt sein, um eine Ver­la­ge­rung der CO2-Emis­sio­nen zu ver­mei­den. Vor die­sem Hin­ter­grund wird die EU-Kom­mis­sion prüfen, ob die Be­frei­ung ge­recht­fer­tigt ist, ob sie verhält­nismäßig ist und, ob sie den Wett­be­werb verfälscht.
  • Das „Grünstrom­pri­vi­leg“, eine Teil­be­frei­ung, die für im In­land aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien er­zeug­ten Strom gewährt wird, scheint Im­port­strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien ge­genüber ent­spre­chen­dem inländi­schem Strom zu dis­kri­mi­nie­ren. In­so­weit wird die EU-Kom­mis­sion Wech­sel­wir­kun­gen mit ausländi­schen Förder­re­gi­men prüfen.

Die EU-Kom­mis­sion weist dar­auf hin, dass das Prüfver­fah­ren er­geb­nis­of­fen ist und, dass die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens keine Rück­schlüsse auf das Er­geb­nis der Un­ter­su­chung zu­lasse.

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich mehr­fach klar po­si­tio­niert, dass das EEG nicht ge­gen EU-Bei­hil­fe­recht verstößt. Ins­be­son­dere han­dele es sich gemäß der Preußen-Elek­tra-Ent­schei­dung des EuGH nicht um Bei­hil­fen, die von staat­li­chen Stel­len aus­ge­zahlt wer­den. Da­ne­ben weist sie dar­auf hin, dass die Frei­stel­lung dazu diene Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu ver­mei­den, da die Strom­preise in an­de­ren EU-Staa­ten nied­ri­ger seien als in Deutsch­land.

Un­zulässige Bei­hil­fen sind ein­schließlich Zin­sen zurück zu gewähren. Grundsätz­lich kann die­ser An­spruch für die in den letz­ten 10 Jah­ren emp­fan­ge­nen Bei­hil­fen gel­tend ge­macht wer­den. Da das Prüfver­fah­ren der EU-Kom­mis­sion sich nur auf das EEG 2012 be­zieht, nicht auf die vor­he­ri­gen Fas­sun­gen, sind die bis 2012 gewähr­ten Be­frei­un­gen je­doch un­strei­tig.

Aus­wir­kun­gen auf den Jah­res­ab­schluss kann das Prüfver­fah­ren in zwei­er­lei Hin­sicht ha­ben: Auf Ebene der Bi­lanz könn­ten Rück­stel­lun­gen für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten an­ge­zeigt sein und im La­ge­be­richt könnte eine Be­richt­er­stat­tung über die aus dem Prüfver­fah­ren re­sul­tie­ren­den Ri­si­ken er­for­der­lich sein.

Rück­stel­lun­gen sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu bil­den, wenn mehr Gründe für als ge­gen das Be­ste­hen ei­ner Ver­bind­lich­keit spre­chen. Diese Abwägung ist un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler vor­lie­gen­den Er­kennt­nisse von dem bi­lan­zie­ren­den Un­ter­neh­men zu tref­fen. Da die EU-Kom­mis­sion sel­ber auf die Er­geb­nis­of­fen­heit des Ver­fah­rens hin­weist, nach der Preußen-Elek­tra-Ent­schei­dung das EEG 2000 nicht zu Bei­hil­fen führte und die Bun­des­re­gie­rung ihre Ein­flussmöglich­kei­ten wahr­neh­men wird, um eine Rück­zah­lungs­pflicht zu ver­hin­dern, könnte die Auf­fas­sung, dass nach dem Er­kennt­nis­stand vom 19.12.2013 nicht mehr Gründe für als ge­gen das Be­ste­hen ei­ner Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung spre­chen, ver­tret­bar sein. In je­dem Fall wird es je­doch ei­ner er­neu­ten Abwägung der dann vor­lie­gen­den In­for­ma­tio­nen bei Be­en­di­gung der Er­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bedürfen.

Un­abhängig da­von, ob eine Rück­stel­lung ge­bil­det wird, sind die ver­blei­ben­den Un­si­cher­hei­ten im La­ge­be­richt trans­pa­rent dar­zu­stel­len und zu quan­ti­fi­zie­ren, so dass sich der Ab­schluss­adres­sat ein ei­ge­nes Bild von der Ri­si­ko­si­tua­tion ma­chen kann. Da­bei ist auch auf die Kon­se­quen­zen ein­zu­ge­hen, die eine et­waige Nach­zah­lung auf das Un­ter­neh­men hätte.

Zu­dem ist ein wei­te­res Ver­fah­ren anhängig, in wel­chem die EU-Rechts­kon­for­mität ei­nes re­du­zier­ten Ent­gelts für die Strom­netz­nut­zung durch Letzt­ver­brau­cher mit ho­hem Strom­be­darf überprüft wird.

 

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