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Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer

BFH 18.12.2013, II R 55/12

Der Er­werb des An­spruchs aus ei­ner vom Ar­beit­ge­ber zu­guns­ten des Erb­las­sers mit des­sen Ein­verständ­nis ab­ge­schlos­se­nen Di­rekt­ver­si­che­rung un­ter­liegt der Be­steue­rung, wenn der Be­zugs­be­rech­tigte die in §§ 46 bis 48 SGB VI be­stimm­ten persönli­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Be­zug ei­ner Rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung des Erb­las­sers nicht erfüllt. In sol­chen Fällen ist es un­ter Berück­sich­ti­gung der An­for­de­run­gen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ge­recht­fer­tigt, den An­spruch aus der Di­rekt­ver­si­che­rung aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus­zu­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Al­lein­erbe sei­nes im Ja­nuar 2003 ver­stor­be­nen "Le­bens­gefähr­ten" (L.). Er er­hielt zu­dem aus Le­bens­ver­si­che­run­gen, die der Ar­beit­ge­ber des L. als Ver­si­che­rungs­neh­mer bei einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zu­guns­ten des L. als Ver­si­cher­ten ab­ge­schlos­sen hatte, ins­ge­samt rund 39.605 €, da ihn L. für den To­des­fall als Be­zugs­be­rech­tig­ten be­nannt hatte. Die Ver­si­che­rungs­beiträge für diese Di­rekt­ver­si­che­run­gen i.S.d. Be­trAVG wa­ren im Wege der Ent­gelt­um­wand­lung durch ein­ver­nehm­li­che Her­ab­set­zung des lau­fen­den Ge­halts des L. auf­ge­bracht wor­den.

Das Fi­nanz­amt nahm an, dass der vom Kläger er­wor­bene An­spruch auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erb­schaft­steuer un­ter­liege, und setzte ge­gen den Kläger Erb­schaft­steuer i.H.v. 3.077 € fest. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der An­sicht, der Er­werb von Hin­ter­blie­be­nen­bezügen, die auf einem Ar­beits- oder Dienst­verhält­nis des Erb­las­sers be­ruh­ten, un­terlägen nicht der Erb­schaft­steuer.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der vom Kläger mit dem Tod des L. er­wor­bene An­spruch ge­gen das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men auf die ver­ein­barte Ver­si­che­rungs­summe un­ter­lag der Erb­schaft­steuer.

Nach BFH-Recht­spre­chung un­ter­lie­gen zwar An­sprüche auf eine zusätz­li­che be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung, die Hin­ter­blie­be­nen ei­nes Ar­beit­neh­mers zu­ste­hen, nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erb­schaft­steuer, und dies un­abhängig da­von, ob die An­sprüche durch Ta­rif­ver­trag, Be­triebs­ver­ein­ba­rung, eine Ru­he­geld­ord­nung, be­trieb­li­che Übung, den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz oder Ein­zel­ver­trag begründet wur­den. Diese Recht­spre­chung be­ruht dar­auf, dass An­sprüche auf eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung erb­schaft­steu­er­recht­lich nicht an­ders be­han­delt wer­den sol­len als die Bezüge, die Hin­ter­blie­bene kraft Ge­set­zes er­hal­ten, wie ins­be­son­dere die Bezüge, die den Hin­ter­blie­be­nen von ge­setz­lich ren­ten­ver­si­cher­ten Ar­beit­neh­mern und von Be­am­ten zu­ste­hen und be­reits dem Wort­laut nach nicht dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG un­ter­fal­len.

Die Ein­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann al­ler­dings nicht auf einen An­spruch aus ei­ner Di­rekt­ver­si­che­rung er­streckt wer­den, wenn der Be­zugs­be­rech­tigte die in §§ 46 bis 48 SGB VI be­stimm­ten persönli­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Be­zug ei­ner Rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung des ver­stor­be­nen Ar­beit­neh­mers nicht erfüllt. Denn in sol­chen Fällen ist es un­ter Berück­sich­ti­gung der An­for­de­run­gen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ge­recht­fer­tigt, den An­spruch aus der Di­rekt­ver­si­che­rung aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus­zu­neh­men.

Viel­mehr ist es in einem sol­chen Fall ge­bo­ten, den An­spruch nicht an­ders zu be­han­deln als den An­spruch aus ei­ner vom Ar­beit­neh­mer selbst ab­ge­schlos­se­nen Le­bens­ver­si­che­rung. Von einem be­rech­tig­ten, die An­wend­bar­keit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus­schließen­den In­ter­esse des Erb­las­sers an der Ver­sor­gung des Be­zugs­be­rech­tig­ten kann in die­sem Fall nämlich auf­grund der ty­pi­sie­ren­den Be­trach­tungs­weise, die der Ab­gren­zung der zum Be­zug ei­ner Rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung be­rech­tig­ten Hin­ter­blie­be­nen gem. §§ 46 bis 48 SGB VI zu­grunde liegt, nicht aus­ge­gan­gen wer­den.

Link­hin­weis:

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