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Steuerberatung

Ertragswertverfahren bei Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

BGH 8.11.2017, XII ZR 108/16

Bei der Be­mes­sung des im Rah­men der mo­di­fi­zier­ten Er­trags­wert­me­thode von den Erträgen ab­zu­set­zen­den Un­ter­neh­mer­lohns ist auch eine nicht un­ter­neh­mens­lei­tende Tätig­keit zu berück­sich­ti­gen, die der Un­ter­neh­mer für das Un­ter­neh­men er­bringt.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten um die Be­wer­tung ei­ner Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung des Be­klag­ten im Zu­ge­winn­aus­gleich. Die 1988 ge­schlos­sene Ehe der Par­teien wurde im Ok­to­ber 2004 rechtskräftig ge­schie­den. Mit ih­rer im No­vem­ber 2007 zu­ge­stell­ten Klage nimmt die Kläge­rin den Be­klag­ten auf Zu­ge­winn­aus­gleich i.H.v. 850.000 € in An­spruch. Der Be­klagte be­gehrt wi­der­kla­gend eben­falls Zu­ge­winn­aus­gleich i.H.v. rd. 34.500 €.

Der Be­klagte und drei wei­tere gleich­be­rech­tigte Ge­sell­schaf­ter gründe­ten im Jahr 1994 eine GbR. Diese ging mit Wir­kung zum 1.3.2000 im Wege der An­wachs­ung auf die von den vier GbR-Ge­sell­schaf­tern gegründete D-GmbH über. Die GmbH wie­derum wurde rück­wir­kend zum 1.1.2000 auf die zeit­gleich von den vier GbR-Ge­sell­schaf­tern gegründete, nicht börsen­no­tierte D- AG ver­schmol­zen, an der die vier Ge­sell­schaf­ter je­weils 25 % der Ak­tien über­nah­men. Ge­gen­stand des Ge­schäfts­be­triebs ist u.a. die Ent­wick­lung und der Ver­trieb von Sprach­er­ken­nungs- und Sprach­lern­soft­ware.

Das AG gab der Klage teil­weise, nämlich i.H.v. rd. 140.000 € nebst Zin­sen, statt und wies sie im Übri­gen ebenso wie die Wi­der­klage ab. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem KG ebenso we­nig Er­folg, wie die vor­lie­gende Re­vi­sion vor dem BGH.

Die Gründe:
Für die Be­wer­tung des End­vermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der ob­jek­tive (Ver­kehrs-)Wert der Vermögens­ge­genstände maßge­bend. Ziel der Wert­er­mitt­lung ist es, die Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung des Ehe­gat­ten mit ih­rem "vollen, wirk­li­chen" Wert an­zu­set­zen. Grundsätze darüber, nach wel­cher Me­thode das zu ge­sche­hen hat, enthält das Ge­setz nicht. Es ist hier nicht zu be­an­stan­den, dass das sach­verständig be­ra­tene KG den Wert der in das End­vermögen des Be­klag­ten fal­len­den 25-pro­zen­ti­gen Be­tei­li­gung an der AG nach der Er­trags­wert­me­thode er­mit­telt hat. Bei frei­be­ruf­li­chen Pra­xen und in­ha­ber­geführ­ten Un­ter­neh­men kann die Be­wer­tung al­ler­dings grundsätz­lich nicht nach dem rei­nen Er­trags­wert­ver­fah­ren er­fol­gen, weil sich die Er­trags­pro­gnose kaum von der Per­son des In­ha­bers tren­nen lässt und der Er­trag von ihm durch un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen be­ein­flusst wer­den kann. Da­her hat der Se­nat für sol­che Fälle eine mo­di­fi­zierte Er­trags­wert­me­thode ge­bil­ligt, die sich an den durch­schnitt­li­chen Erträgen ori­en­tiert und da­von einen Un­ter­neh­mer­lohn des In­ha­bers ab­setzt. Die­sen Vor­ga­ben ent­spricht die vom KG gewählte Be­wer­tungs­me­thode.

Auch die An­wen­dung der gewähl­ten Be­wer­tungs­me­thode be­geg­net kei­nen durch­grei­fen­den recht­li­chen Be­den­ken. Die Re­vi­sion rügt al­ler­dings zu Recht, dass das KG bei der Be­mes­sung des kal­ku­la­to­ri­schen Un­ter­neh­mer­lohns für die Jahre 1997 bis 1999 die Berück­sich­ti­gung an­de­rer als der un­ter­neh­mens­lei­ten­den Tätig­kei­ten schon aus grundsätz­li­chen Erwägun­gen ab­ge­lehnt hat. Für die Er­trags­kraft ei­nes Un­ter­neh­mens ist ein maßgeb­li­cher Fak­tor, wel­cher Per­so­nal­auf­wand be­trie­ben wird. So­weit der Ge­sell­schaf­ter selbst ohne Vergütung Tätig­kei­ten jed­we­der Art für das Un­ter­neh­men er­bringt und da­durch Per­so­nal­kos­ten er­spart, ist hierfür ein kal­ku­la­to­ri­scher Un­ter­neh­mer­lohn an­zu­set­zen, weil dem po­ten­zi­el­len Un­ter­neh­mens­er­wer­ber die "kos­ten­lose" Ar­beits­kraft des Un­ter­neh­mers nicht mehr zur Verfügung stünde. Nichts an­de­res gilt für den vor­lie­gen­den Fall, in dem eine Ver­gleich­bar­keit der Er­geb­nisse von GbR und AG her­ge­stellt wer­den muss. Mit­hin hat das KG sei­nen Blick­win­kel in un­zulässi­ger Weise ver­engt, in­dem es al­lein auf § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. d BewG ab­ge­stellt und des­halb als Un­ter­neh­mer­lohn nur die Vergütung an­ge­setzt hat, die eine Fremd­ge­schäftsführung er­hal­ten würde.

Viel­mehr wa­ren dem Grund­satz nach auch sons­tige Ar­beits­leis­tun­gen der vier Ge­sell­schaf­ter für die Ge­sell­schaft mit einem kal­ku­la­to­ri­schen Lohn zu berück­sich­ti­gen. Denn auch für diese Tätig­kei­ten müsste die AG eine Vergütung ent­rich­ten. Gleich­wohl hat es das KG im vor­lie­gen­den Fall zu Recht ab­ge­lehnt, einen höheren als den vom Sach­verständi­gen für die un­ter­neh­mens­lei­tende Tätig­keit in den Jah­ren 1997 bis 1999 als an­ge­mes­sen an­ge­se­he­nen Un­ter­neh­mer­lohn von 110.000 € jähr­lich in An­satz zu brin­gen. Für die Be­wer­tung von Ge­genständen des End­vermögens ist grundsätz­lich der Aus­gleichsgläubi­ger dar­le­gungs- und be­weis­be­las­tet. Der ihm des­halb zu­ste­hende Aus­kunfts­an­spruch aus § 1379 BGB er­streckt sich al­ler­dings nicht auf Ge­gen­stand und Um­fang der in den Jah­res­ab­schlüssen des Un­ter­neh­mens nicht ab­ge­bil­de­ten Un­ter­neh­mertätig­keit. In­so­weit hat der Aus­gleichsgläubi­ger al­len­falls einen An­spruch auf Wert­fest­stel­lung durch einen Sach­verständi­gen ent­spre­chend § 1377 Abs. 2 S. 3 BGB, der auf Dul­dung der Er­mitt­lun­gen durch den Sach­verständi­gen ge­rich­tet ist.

Macht der Aus­gleich­schuld­ner nach er­folg­ter sach­verständi­ger Wert­er­mitt­lung gel­tend, diese sei un­zu­tref­fend, weil sie Ge­ge­ben­hei­ten un­berück­sich­tigt lasse, so trifft ihn je­den­falls dann nach all­ge­mei­nen Grundsätzen eine se­kundäre Dar­le­gungs­last für die nach sei­ner Auf­fas­sung in die Wert­er­mitt­lung noch ein­zu­be­zie­hen­den Umstände, wenn der Aus­gleichsgläubi­ger außer­halb des in­so­weit maßgeb­li­chen Ge­sche­hens­ab­laufs steht und den rechts­er­heb­li­chen Sach­ver­halt nicht von sich aus er­mit­teln kann. So verhält es sich mit Um­fang und Ge­gen­stand der von den vier Ge­sell­schaf­tern für die GbR in den Jah­ren 1997 bis 1999 ausgeübten Tätig­kei­ten, auf de­ren kal­ku­la­to­ri­schen Wert es für die Be­stim­mung des Un­ter­neh­mer­lohns und da­mit letzt­lich für den in das End­vermögen des Be­klag­ten ein­zu­stel­len­den Wert sei­nes Un­ter­neh­mens­an­teils an­kommt. Die­ser se­kundären Dar­le­gungs­last hat der Be­klagte nicht genügt. Da­her geht es zu sei­nen Las­ten, dass der Um­fang der nicht un­ter­neh­mens­lei­ten­den Tätig­kei­ten der vier Ge­sell­schaf­ter un­klar ge­blie­ben ist und bei der Er­mitt­lung des Un­ter­neh­mer­lohns keine Berück­sich­ti­gung fin­den konnte.

Link­hin­weis:

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