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Steuerberatung

Ertragsteuerliche Behandlung von Airdrops im Privatvermögen

In ih­rem jüngs­ten Er­lass zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Air­drops im Pri­vat­vermögen äußert sich die Fi­nanz­behörde Ham­burg u. a. zur Ab­gren­zung von ak­ti­ven und pas­si­ven Air­drops.

Die Fi­nanz­behörde Ham­burg hat sich nun­mehr mit Er­lass vom 17.04.2023 (Az. S 2257 - 2022/004) zur steu­er­li­chen Ein­ord­nung von Air­drops geäußert. Kon­kret geht es um ENS-Air­drops, für die es er­for­der­lich ist, dass der Nut­zer vor dem 31.10.2021 eine ENS-Do­main in­ne­hielt. Für TNS-Air­drop ist Vor­aus­set­zung, dass der Nut­zer vor dem 17.12.2021 eine TNS-Do­main in­ne­hielt, über die Do­main min­des­tens 15 Trans­ak­tio­nen durchführte und da­bei min­des­tens 16 Ter­raUSD aus­ge­ge­ben hat. Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­behörde hat der Nut­zer da­mit eine Leis­tung im Vor­feld der Air­drops er­bracht, so dass mit dem Er­halt der Air­drops sons­tige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG er­zielt wur­den, de­ren Höhe sich nach dem Markt­kurs im Zeit­punkt des Zu­flus­ses der er­hal­te­nen Ein­hei­ten be­misst.

Hin­weis: Für die Frage der er­trag­steu­er­li­chen Re­le­vanz ist die Ein­ord­nung als pas­si­ver oder ak­ti­ver Air­drop von zen­tra­ler Be­deu­tung. Ein pas­si­ver Air­drop liegt vor, wenn die­ser ohne wei­tere Ak­tio­nen des Nut­zers gewährt wird. Bei einem ak­ti­ven Air­drop ist hin­ge­gen eine Ak­ti­vität Vor­aus­set­zung für die Gewährung des Aridrops. Während bei einem TNS-Air­drop die ak­tive Tätig­keit nach­voll­zieh­bar er­scheint, kann dies bei einem ENS-Air­drop bzw. dem bloßen „Hal­ten“ ei­ner Do­main in Frage ge­stellt wer­den. In der Pra­xis sollte da­her die Ab­gren­zung zwi­schen ak­ti­vem und pas­si­vem Air­drop so­wie ak­ti­ver und pas­si­ver Tätig­keit ge­nau geprüft und ge­genüber dem Fi­nanz­amt of­fen­ge­legt wer­den.

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