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Steuerberatung

Schreiben zur Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht

Rund ein Jahr nach der Veröff­ent­li­chung ei­nes Ent­wurfs­schrei­bens zu Ein­zel­fra­gen zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung von vir­tu­el­len Währun­gen und von sons­ti­gen To­ken legt das BMF nun die fi­nale Fas­sung sei­nes Schrei­bens vor. Da­mit exis­tie­ren nun erst­mals bun­des­ein­heit­li­che Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zur Er­trags­be­steue­rung von Kryp­towährun­gen.

Ne­ben tech­ni­schen Erläute­run­gen und Be­griffs­de­fi­ni­tio­nen nimmt das BMF in dem am Schrei­ben vom 10.05.2022 zur Wirt­schafts­gut­qua­lität vir­tu­el­ler Währun­gen und sons­ti­ger To­ken so­wie zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung des klas­si­schen Tra­dings mit Kryp­towährun­gen Stel­lung. Zu­dem äußert es sich zur er­trag­steu­er­li­chen Ein­ord­nung von wei­te­ren Kryp­to­sach­ver­hal­ten, wie Mi­ning, Len­ding, Hard Forks und Air­drops. Zu­dem wird auf die ver­bil­ligte oder un­ent­gelt­li­che Über­las­sung von To­ken an Ar­beit­neh­mer und den dar­aus re­sul­tie­ren­den Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit ein­ge­gan­gen.

Die be­deu­tendste in­halt­li­che Ände­rung im Ver­gleich zum Ent­wurfs­schrei­ben vom 17.06.2021 be­trifft die Frage der Veräußerungs­frist für im Pri­vat­vermögen ge­hal­tene Kryp­towährun­gen und sons­tige To­ken. Ab­wei­chend zum Ent­wurf sieht die fi­nale Fas­sung keine Verlänge­rung der einjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre für Kryp­towährungs­ein­hei­ten vor, die während des Hal­tens als Ein­kunfts­quelle ge­nutzt wer­den (Rz. 63). Ent­ge­gen ur­sprüng­li­cher Befürch­tun­gen vie­ler Steu­er­pflich­ti­ger führen da­mit Vorgänge wie Len­ding und Sta­king von Kryp­towährun­gen im Fall ei­ner dar­auf­fol­gen­den Veräußerung die­ser Kryp­towährungs­ein­hei­ten nur dann zu Einkünf­ten aus steu­er­pflich­ti­gen pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften, wenn zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung der Ein­hei­ten nicht mehr als ein Jahr liegt.

Hin­weis: Die noch im Ent­wurfs­schrei­ben vor­ge­se­he­nen Ausführun­gen zu Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten sind in der fi­na­len Fas­sung nicht ent­hal­ten. Dem Ver­neh­men nach sol­len diese in einem ge­son­der­ten BMF-Schrei­ben adres­siert wer­den.

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