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Steuerberatung

Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft

FG Münster 21.3.2018, 7 K 388/17 G,U,F

Der für die Pri­vat­nut­zung ei­nes im Be­triebs­vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­hal­te­nen Pkw be­ste­hende An­scheins­be­weis kann durch wei­tere Fahr­zeuge im Pri­vat­vermögen der Ge­sell­schaf­ter er­schüttert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH & Co. KG hielt im Be­triebs­vermögen einen BMW X3, den un­strei­tig ver­schie­dene Ar­beit­neh­mer für Tech­ni­ker­einsätze, Bo­tengänge, Aus­lie­fe­run­gen und als Er­satz­fahr­zeug nutz­ten. Ein Fahr­ten­buch wurde für das Fahr­zeug nicht geführt. An der Kläge­rin wa­ren drei Kom­man­di­tis­ten (ein Va­ter und zwei Söhne) be­tei­ligt. Dem Va­ter, der mit sei­ner Ehe­frau in un­mit­tel­ba­rer Nähe zum Be­triebs­gelände lebt, stan­den im Streit­zeit­raum zunächst ein Mer­ce­des S 420 und da­nach ein BMW 750 Ld zur Verfügung. Seine Ehe­frau fuhr - bis sie ge­sund­heits­be­dingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahr­zeug zu führen - einen BMW Z4.

Ei­ner der bei­den Söhne wohnt un­ter der­sel­ben Adresse wie seine El­tern und ist le­dig. Ihm stand während des ge­sam­ten Streit­zeit­raums ein BMW 320d Tou­ring zur Verfügung, den er zunächst al­leine nutzte und später mit den an­de­ren Fa­mi­li­en­mit­glie­dern teilte. Ab die­sem Zeit­punkt nutzte er zusätz­lich einen BMW Z4. Der an­dere Sohn lebt mit sei­ner Fa­mi­lie ca. 7 km vom Be­triebs­gelände der Kläge­rin ent­fernt. Er nutzte einen BMW 530d Tou­ring und seine Ehe­frau zunächst einen Opel Corsa und später einen Ci­troën C3.

Das Fi­nanz­amt setzte für den BMW X3 einen Pri­vat­nut­zungs­an­teil an, den es so­wohl für Zwecke der Er­trag­steu­ern als auch für die Um­satz­steuer nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung be­rech­nete. Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin mit der Begründung, dass al­len Ge­sell­schaf­tern aus­rei­chend Fahr­zeuge zur Verfügung ge­stan­den hätten, die dem Be­triebs­fahr­zeug in Sta­tus und Ge­brauchs­wert zu­min­dest ver­gleich­bar seien. Die Ehe­frauen hätten die den Ge­sell­schaf­tern für pri­vate Fahr­ten zur Verfügung ste­hen­den Fahr­zeuge nicht ge­nutzt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat zu Recht kei­nen pri­va­ten Nut­zungs­an­teil für den BMW X3 erklärt. Für die vom Fi­nanz­amt in den streit­ge­genständ­li­chen Steu­er­be­schei­den berück­sich­tigte pri­vate Nut­zung des be­trieb­li­chen X3 ist der An­scheins­be­weis er­schüttert wor­den. Eine pri­vate Nut­zung des Fahr­zeugs wurde nicht nach­ge­wie­sen.

Zwar ent­spricht es grundsätz­lich der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung, dass ein be­trieb­li­ches Kfz, das zum pri­va­ten Ge­brauch ge­eig­net ist und zur Verfügung steht, auch pri­vat ge­nutzt wird. Dies gilt auch für ein Fahr­zeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kom­pak­tes Sport- und Nutz­fahr­zeug mit einem ei­ner Li­mou­sine ähn­li­chen Fahr­kom­fort han­delt und das an das Er­schei­nungs­bild ei­nes Gelände­wa­gens an­ge­lehnt ist.

Vor­lie­gend war das FG je­doch da­von über­zeugt, dass der X3 tatsäch­lich nicht pri­vat ge­nutzt wor­den ist, denn den Kom­man­di­tis­ten stan­den im Streit­zeit­raum in Sta­tus und Ge­brauchs­wert zu­min­dest ver­gleich­bare Fahr­zeuge zur Verfügung. Bei den Fahr­zeu­gen Mer­ce­des S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Tou­ring han­delt es sich um geräum­ige Mo­delle der Mit­tel- und Ober­klasse. Auch der BMW 320d Tou­ring - ein Mo­dell der Mit­tel­klasse - bie­tet auf­grund sei­nes La­de­vo­lu­mens als Kom­bi­li­mou­sine eine hohe Funk­tio­na­lität.

So­weit dem le­di­gen Sohn die­ses Fahr­zeug nicht während des ge­sam­ten Streit­zeit­raums un­ein­ge­schränkt zur Verfügung stand, ist zu berück­sich­ti­gen, dass er zusätz­lich einen BMW Z4 nut­zen konnte. Die­ses Fahr­zeug weist als Road­ster zwar einen ein­ge­schränk­ten Ge­brauchs­wert auf. Da der Sohn aber un­ter der­sel­ben Adresse wie seine El­tern wohnte, ist an­zu­neh­men, dass er im Be­darfs­fall auf ein geräum­iges Fahr­zeug sei­nes Va­ters zu­grei­fen konnte. Glei­ches gilt für die Mut­ter für die Zeiträume, in de­nen sie noch ein Fahr­zeug führen konnte. Dass die 7 km vom Be­triebs­gelände ent­fernt le­bende Ehe­frau des ver­hei­ra­te­ten Kom­man­di­tis­ten auf den be­trieb­li­chen X3 zu­ge­grif­fen hat, ent­spricht nicht der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung.

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