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Erfolgreich das Arbeitszimmer bei der Steuer absetzen

Der Auf­wand für das hei­mi­sche Büro lässt sich durch Ver­mie­tung an den Ar­beit­ge­ber in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­set­zen.

Das häus­li­che Ar­beits­zim­mer ist steu­er­lich nur noch dann in vol­ler Höhe ab­setz­bar, wenn es den Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt. Be­schränkt auf 1.250 Euro jähr­lich lässt sich der Auf­wand steu­er­lich berück­sich­ti­gen, wenn kein an­de­rer Ar­beits­platz als in der ei­ge­nen Woh­nung zur Verfügung steht. Die Kanz­lei Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem aus Stutt­gart weist dar­auf hin, dass diese ge­setz­li­che Ein­schränkung dann nicht greift und da­mit ein vol­ler An­satz al­ler Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ge­lingt, wenn der Ar­beit­neh­mer das hei­mi­sche Büro an sei­nen Ar­beit­ge­ber ver­mie­tet.
Ist zu­min­dest teil­weise oder in der Frei­zeit Ar­beit von zu Hause aus zu er­le­di­gen, bie­tet sich eine Ver­ein­ba­rung mit dem Ar­beit­ge­ber an, wo­nach der Ar­beit­neh­mer das hei­mi­sche Büro an sei­nen Ar­beit­ge­ber ge­gen eine Nut­zungs­pau­schale ver­mie­tet. Ein sol­cher Miet­ver­trag kann ent­we­der gleich im Rah­men der Ein­stel­lung oder anläss­lich von Ge­halts­ver­hand­lun­gen ge­schlos­sen wer­den. „Für den da­durch er­reich­ten Steu­er­vor­teil lohnt es sich oft, auf eine Ge­halts­erhöhung zu ver­zich­ten oder vor An­tritt ei­ner neuen Stelle statt Ge­halt Miete zu ver­lan­gen“, erläutert Steu­er­be­ra­te­rin Ste­fa­nie Pe­ter von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem. Nach einem ak­tu­el­len Be­schluss des Bun­des­fi­nanz­hofs las­sen sich dann auch die an­tei­li­gen Kos­ten, die auf die Ge­mein­schaftsflächen ent­fal­len, zu­sam­men mit dem Büro in den ei­ge­nen vier Wänden ab­set­zen, so­fern der Miet­ver­trag mit dem Chef diese auch um­fasst (Az. IX B 131/11). Fi­nanz­be­amte er­ken­nen einen Miet­ver­trag zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer an, wenn er im über­wie­gen­den In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers ge­schlos­sen wurde. Dann wird das Ar­beits­zim­mer als be­trieb­li­ches „Home-Of­fice“ ein­ge­stuft. Nur wenn der Ab­schluss der Ver­ein­ba­rung im wirt­schaft­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­neh­mers liegt, stel­len die Miet­zah­lun­gen Ge­halt dar und un­ter­lie­gen der Lohn­steuer. In die­sem Fall lässt sich das hei­mi­sche Büro auch nicht mehr bei den Wer­bungs­kos­ten ab­set­zen. Das lu­kra­tive Ge­schäft ge­lingt dann, wenn etwa im Un­ter­neh­men kein ge­eig­ne­tes Ar­beits­zim­mer vor­han­den ist, der Be­trieb Räume auch von an­de­ren Mit­ar­bei­tern an­mie­tet oder zu unübli­chen Zei­ten Ar­beit am PC anfällt und diese dann von zu Hause aus er­le­digt wer­den muss. Die Miete muss da­bei noch nicht ein­mal in der ortsübli­chen Höhe ver­ein­bart sein. Sind diese Be­din­gun­gen erfüllt, de­kla­riert der Ar­beit­neh­mer Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und stellt die­sen Ein­nah­men sämt­li­che auf das Büro ent­fal­lende Kos­ten ge­genüber. Das reicht von Strom über Hei­zung und Ver­si­che­run­gen bis zu Rei­ni­gung und Müll­ab­fuhr. Ei­gentümer mach­ten zusätz­lich die an­tei­lige Gebäude­ab­schrei­bung so­wie die Schuld­zin­sen, Mie­ter ihre an­tei­li­gen mo­nat­li­chen Miet­zah­lun­gen gel­tend. Letzt­lich kommt es bei ei­ner der­ar­ti­gen Ge­stal­tung meist zu ho­hen ne­ga­ti­ven Einkünf­ten, die mit an­de­ren Ein­nah­men wie Lohn oder Zin­sen ver­rech­net wer­den können. „Auch wenn auf Dauer nur Ver­luste an­fal­len, ak­zep­tiert der Fis­kus die ro­ten Zah­len“, weiß die Ex­per­tin. Zah­len Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern je­doch eine pau­schale Nut­zungs­vergütung für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer auf­grund der Be­triebs­ver­ein­ba­rung, an­er­kennt dies der Fis­kus nicht als gülti­gen Miet­ver­trag. In die­sem Fall kann der Ar­beit­neh­mer das Ar­beits­zim­mer nur dann steu­er­lich berück­sich­ti­gen, wenn er darin über­wie­gend tätig wird. „Wich­tig ist also ein in­di­vi­du­ell ge­schlos­se­ner Miet­ver­trag zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer“, be­tont Pe­ter.
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