Der Aufwand für das heimische Büro lässt sich durch Vermietung an den Arbeitgeber in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.
Das häusliche Arbeitszimmer ist steuerlich nur noch dann in voller Höhe absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Beschränkt auf 1.250 Euro jährlich lässt sich der Aufwand steuerlich berücksichtigen, wenn kein anderer Arbeitsplatz als in der eigenen Wohnung zur Verfügung steht. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass diese gesetzliche Einschränkung dann nicht greift und damit ein voller Ansatz aller Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gelingt, wenn der Arbeitnehmer das heimische Büro an seinen Arbeitgeber vermietet.
Ist zumindest teilweise oder in der Freizeit Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, bietet sich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an, wonach der Arbeitnehmer das heimische Büro an seinen Arbeitgeber gegen eine Nutzungspauschale vermietet. Ein solcher Mietvertrag kann entweder gleich im Rahmen der Einstellung oder anlässlich von Gehaltsverhandlungen geschlossen werden. „Für den dadurch erreichten Steuervorteil lohnt es sich oft, auf eine Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Gehalt Miete zu verlangen“, erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs lassen sich dann auch die anteiligen Kosten, die auf die Gemeinschaftsflächen entfallen, zusammen mit dem Büro in den eigenen vier Wänden absetzen, sofern der Mietvertrag mit dem Chef diese auch umfasst (Az. IX B 131/11). Finanzbeamte erkennen einen Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an, wenn er im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers geschlossen wurde. Dann wird das Arbeitszimmer als betriebliches „Home-Office“ eingestuft. Nur wenn der Abschluss der Vereinbarung im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers liegt, stellen die Mietzahlungen Gehalt dar und unterliegen der Lohnsteuer. In diesem Fall lässt sich das heimische Büro auch nicht mehr bei den Werbungskosten absetzen. Das lukrative Geschäft gelingt dann, wenn etwa im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden ist, der Betrieb Räume auch von anderen Mitarbeitern anmietet oder zu unüblichen Zeiten Arbeit am PC anfällt und diese dann von zu Hause aus erledigt werden muss. Die Miete muss dabei noch nicht einmal in der ortsüblichen Höhe vereinbart sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, deklariert der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und stellt diesen Einnahmen sämtliche auf das Büro entfallende Kosten gegenüber. Das reicht von Strom über Heizung und Versicherungen bis zu Reinigung und Müllabfuhr. Eigentümer machten zusätzlich die anteilige Gebäudeabschreibung sowie die Schuldzinsen, Mieter ihre anteiligen monatlichen Mietzahlungen geltend. Letztlich kommt es bei einer derartigen Gestaltung meist zu hohen negativen Einkünften, die mit anderen Einnahmen wie Lohn oder Zinsen verrechnet werden können. „Auch wenn auf Dauer nur Verluste anfallen, akzeptiert der Fiskus die roten Zahlen“, weiß die Expertin. Zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch eine pauschale Nutzungsvergütung für das häusliche Arbeitszimmer aufgrund der Betriebsvereinbarung, anerkennt dies der Fiskus nicht als gültigen Mietvertrag. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer das Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigen, wenn er darin überwiegend tätig wird. „Wichtig ist also ein individuell geschlossener Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, betont Peter.
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