deen

Steuerberatung

Entwurf eines BMF-Schreibens zu DAC6

Zur An­wen­dung der Vor­schrif­ten über die Pflicht zur Mit­tei­lung grenzüber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen (DAC6) liegt der Ent­wurf ei­nes BMF-Schrei­bens vom 2.3.2020 vor. Die­ser wurde am 4.3.2020 den Wirt­schafts­verbänden zur Stel­lung­nahme (bis 3.4.2020) über­mit­telt.

Als An­lage ist dem Ent­wurfs­schrei­ben eine Liste von Fall­grup­pen bei­gefügt, bei de­nen kein steu­er­li­cher Vor­teil an­zu­neh­men ist und so­mit keine Mit­tei­lungs­pflicht be­steht (sog. White List). Auf­geführt sind darin u. a.:

  • Güter­stands­klau­seln un­ter Nut­zung von § 5 ErbStG,
  • Ände­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags, um die Vor­aus­set­zun­gen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen,
  • Ab­schluss von Pool­verträgen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Her­beiführung ei­ner Begüns­ti­gung von An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten,
  • Schen­kun­gen un­ter Aus­nut­zung der Frei­beträge,
  • Hin­aus­schie­ben ei­ner Veräußerung im Hin­blick auf den Ab­lauf der Veräußerungs­frist nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG,
  • Vorgänge, die dem For­schungs­zu­la­gen­ge­setz un­ter­lie­gen.

Zu­dem sol­len trotz stan­dar­di­sier­ter Do­ku­men­ta­tion und Struk­tur z. B. die for­mu­larmäßig ver­ein­barte Ver­gabe von Dar­le­hen und Li­zen­zen so­wie die Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern re­gelmäßig nicht mit­tei­lungs­pflich­tig sein.

nach oben