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Steuerberatung

Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

Im Zuge des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022 wur­den um­fang­rei­che er­trag- und um­satz­steu­er­li­che Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen für kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ge­trof­fen und ei­gens ein neuer Um­satz­steu­er­satz von 0 % für be­stimmte Umsätze im Zu­sam­men­hang mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ein­geführt. Zu um­satz­steu­er­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen gibt das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) nun ein Schrei­ben her­aus und ändert den Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass (UStAE) ent­spre­chend.

Worum geht es?

Seit dem 01.01.2023 un­ter­liegt die Lie­fe­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (PV-An­la­gen) einem Um­satz­steu­er­satz von 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen so­wie öff­ent­li­chen und an­de­ren Gebäuden, die für dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den, in­stal­liert wer­den. Dem Null­steu­er­satz un­ter­liegt zu­dem die Ein­fuhr, der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb und die In­stal­la­tion sol­cher An­la­gen (siehe auch un­sere Bro­schüre vom 04.11.2022).

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Im Zuge der Einführung die­ses Null­steu­er­sat­zes sind in der Pra­xis viele Fra­ge­stel­lun­gen auf­ge­kom­men, z. B. zur Be­stim­mung des Leis­tungs­zeit­punk­tes der begüns­tig­ten Umsätze, Fra­gen zur Be­trei­ber­ei­gen­schaft, Aus­deh­nung der Begüns­ti­gung auf vor­ge­la­gerte Umsätze, Fol­ge­wir­kun­gen bei der Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung für die ei­gene Nut­zung des er­zeug­ten Stroms.

Mit BMF-Schrei­ben vom 27.02.2023 geht die Fi­nanz­ver­wal­tung nun auf die An­wen­dungs­vor­aus­set­zun­gen ein. Zu­vor hatte das BMF mit Da­tum vom 26.01.2023 einen Ent­wurf des ent­spre­chen­den Schrei­bens veröff­ent­licht und zahl­rei­chen Verbänden Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nahme ge­ge­ben. So hat auch die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer (BStBK) mit ei­ner ausführ­li­chen Ein­gabe auf den Ent­wurf rea­giert, über die das Um­satz­steuer-Team von Eb­ner Stolz zahl­rei­che The­men aus der Pra­xis ein­brin­gen konnte. Er­freu­li­cher­weise fan­den in dem fi­na­len BMF-Schrei­ben eine Viel­zahl der Hin­weise der BStBK Berück­sich­ti­gung.

Kernaussagen des finalen BMF-Schreibens

Die we­sent­li­chen Punkte des BMF-Schrei­bens ha­ben wir nach­fol­gend kurz dar­ge­stellt:


  • Un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe (vgl. A 3.2. Abs. 3 UStAE neu)

Die Pri­vat­nut­zung ei­ner zum Null­steu­er­satz er­wor­be­nen An­lage kann man­gels Vor­steu­er­ab­zug keine Wert­ab­ga­ben­ver­steue­rung auslösen. Die Vor­aus­set­zun­gen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG lie­gen nicht vor.

Hin­weis: Un­abhängig da­von wäre je­doch der Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit der PV-An­lage be­zo­gen wer­den, im Hin­blick auf die pri­va­ten Nut­zungs­an­teile in ana­lo­ger An­wen­dung des § 15 Abs. 4 UStG auf­zu­tei­len.

Die Ent­nahme oder un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung ei­ner vor dem 01.01.2023 er­wor­be­nen PV-An­lage (sog. Alt­an­lage), die bis­her zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt hat, un­ter­liegt hin­ge­gen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung. Hier­auf kann je­doch bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 12 Abs. 3 UStG der Null­steu­er­satz zur An­wen­dung kom­men.

Hin­weis: Die Fi­nanz­ver­wal­tung stellt klar, dass eine teil­weise Ent­nahme ei­ner PV-An­lage aus dem um­satz­steu­er­li­chen Un­ter­neh­mens­vermögen nicht möglich ist. Die Ent­nahme der ge­sam­ten PV-An­lage ist je­doch nur möglich, wenn zukünf­tig mehr als 90 % des er­zeug­ten Stroms für un­ter­neh­mens­fremde Zwecke ver­wen­det wer­den. Aus Ver­ein­fa­chungsgründen soll hier­von aus­zu­ge­hen sein, wenn bei­spiels­weise ein Teil des er­zeug­ten Stroms in ei­ner Bat­te­rie ge­spei­chert wird.


  • Alt­an­la­gen (vgl. auch A 1.5 Abs. 10 UStAE neu)

Während die Lie­fe­rung von Alt­an­la­gen, die nicht un­ter An­wen­dung der Begüns­ti­gung an­ge­schafft wur­den, un­ter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des neu ein­geführ­ten § 12 Abs. 3 UStG zukünf­tig einem Null­steu­er­satz un­ter­lie­gen und da­mit der er­wer­bende Klein­un­ter­neh­mer sys­tem­ge­recht nicht mit Um­satz­steuer be­las­tet ist, führt der Er­werb im Rah­men ei­ner sog. Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen zu ei­ner Be­las­tung des Er­wer­bers. Denn beim Er­werb durch einen Klein­un­ter­neh­mer ei­ner vor­steu­er­be­las­te­ten PV-An­lage im Rah­men ei­ner Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen, führt dies zu § 15a UStG-Kor­rek­tu­ren auf Ebene des Er­wer­bers, da der Wech­sel der Be­steue­rungs­form eine Nut­zungsände­rung im Sinne des § 15a UStG dar­stellt.

Hin­weis: Da­mit bie­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung in dem BMF-Schrei­ben zu Alt­an­la­gen nur teil­weise eine sys­tem­ge­rechte Lösung an. Zu begrüßen ist aber, dass die Lie­fe­rung von Alt­an­la­gen zukünf­tig zu­min­dest außer­halb der Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen un­ter die Begüns­ti­gung fal­len kann, und der Null­steu­er­satz dann auf Ebene des Lie­fe­ran­ten zu kei­nen § 15a UStG-Kor­rek­tu­ren führt.


  • Be­stim­mung des Lie­fer­zeit­punk­tes (A 12.18 Abs. 1 Satz 2 UStAE neu)

Eine von den all­ge­mei­nen Re­geln ab­wei­chende Be­stim­mung des Lie­fer­zeit­punk­tes für die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes wurde im BMF-Schrei­ben nicht vor­ge­se­hen. Hin­sicht­lich der Be­stim­mung des Lie­fer­zeit­punk­tes gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln, denn in A 12.18 Abs. 1 Satz 2 UStAE wird auf A 13.1 UStAE (Ent­ste­hung der Steuer bei der Be­steue­rung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten) ver­wie­sen.

Hin­weis: In der Pra­xis wur­den ver­schie­dene mögli­che Lie­fer­zeit­punkte dis­ku­tiert (Ab­nahme der An­lage, An­bin­dung ans Strom­netz, Be­ginn der ent­gelt­li­chen Ein­spei­sung, Ge­neh­mi­gung durch die Stadt­werke, etc.). Die Fi­nanz­ver­wal­tung nimmt hierzu nicht de­tail­liert Stel­lung, son­dern ver­weist viel­mehr auf die all­ge­mei­nen Re­geln. So­fern le­dig­lich auf A 13.1 UStAE und nicht auch auf die Ausführun­gen zur Soll­ver­steue­rung in der Bau­wirt­schaft in A 13.2 UStAE ver­wie­sen wird, han­delt es sich ver­mut­lich um ein re­dak­tio­nel­les Ver­se­hen.


  • Haupt- und Ne­ben­leis­tung (A 12.18 Abs. 1 Satz 3 ff. UStAE neu)

Der Null­steu­er­satz fin­det eben­falls auf sog. Ne­ben­leis­tun­gen zur PV-An­la­gen-Lie­fe­rung An­wen­dung, auch in­so­weit gel­ten grundsätz­lich die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen. An­ge­rei­chert wird der UStAE um eine Aufzählung mögli­cher Ne­ben­leis­tun­gen (u. a. An­mel­dung zum Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter, Be­reit­stel­lung der Soft­ware, Be­reit­stel­lung von Gerüsten).

Hin­weis: Zu be­ach­ten ist je­doch, dass die Be­hand­lung als begüns­tigte Ne­ben­leis­tung nur dann in Be­tracht kommt, wenn die Leis­tung vom glei­chen Un­ter­neh­mer an­ge­bo­ten wird. Han­delt es sich dem­ge­genüber um einen an­de­ren Un­ter­neh­mer, kann der Null­steu­er­satz gleich­wohl zur An­wen­dung kom­men, wenn es sich um die Lie­fe­rung von we­sent­li­chen Kom­po­nen­ten oder In­stal­la­ti­ons­ar­bei­ten han­delt. Wei­tere De­tails hierzu können den Ausführun­gen un­ten ent­nom­men wer­den.


  • In­stal­la­tion von Auf­dach­an­la­gen durch Bauträger (A 12.18 Abs. 1 Satz 5 UStAE neu)

Auch die In­stal­la­tion von Auf­dach­an­la­gen durch Bauträger kann un­ter die Begüns­ti­gung fal­len. Dies gilt grundsätz­lich auch dann, wenn der Bauträger ne­ben der An­lage auch das Gebäude lie­fert.

Hin­weis: Lei­der po­si­tio­niert sich die Fi­nanz­ver­wal­tung in­so­weit nur zu sog. Auf­dach­an­la­gen, so dass im Hin­blick auf die Lie­fe­rung von da­ch­in­te­grier­ten PV-An­la­gen durch Bauträger wei­ter­hin Un­si­cher­hei­ten be­ste­hen blei­ben und je­weils eine Ein­zel­fallprüfung vor­zu­neh­men ist. So­fern diese als Be­triebs­vor­rich­tun­gen zu qua­li­fi­zie­ren sind und da­mit de­ren Lie­fe­rung auf­grund des ge­setz­lich nor­mier­ten Auf­tei­lungs­ge­bo­tes auch als von der Grundstücks­lie­fe­rung ei­genständig zu be­han­deln ist, sollte ak­tu­ell auch hier­auf der begüns­tigte Steu­er­satz (bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen) zur An­wen­dung kom­men können, in an­de­ren Fällen bleibt dies frag­lich.


  • Ver­mie­tung von PV-An­la­gen (A 12.18 Abs. 1 Satz 7 ff. UStAE neu)

Die reine Ver­mie­tung von PV-An­la­gen ist nicht begüns­tigt. Wer­den hin­ge­gen Über­las­sun­gen im Rah­men von Lea­sing- und Miet­kauf­verträgen um­satz­steu­er­lich als Lie­fe­rung qua­li­fi­ziert, kann ggf. der Null­steu­er­satz zur An­wen­dung kom­men. Keine An­wen­dung fin­det der Null­steu­er­satz je­doch auf die Teile des Ent­gelts, die auf ei­genständige Ser­vice­leis­tun­gen ent­fal­len, wie bspw. War­tungs­ar­bei­ten oder die Ver­si­che­rung der PV-An­lage.


  • Be­trei­ber­be­griff (A 12.18 Abs. 2 UStAE neu)

Zu­dem kon­kre­ti­siert die Fi­nanz­ver­wal­tung den Be­griff des Be­trei­bers und stellt klar, dass nur die un­mit­tel­ba­ren Lie­fe­run­gen an den Be­trei­ber begüns­tigt sein können. Der Be­griff des Be­trei­bers ist weit ge­fasst. Be­trei­ber ist der­je­nige, des­sen An­lage zum Leis­tungs­zeit­punkt im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter (MaStR) re­gis­trie­rungs­pflich­tig ist oder vor­aus­sicht­lich wird. Der Be­griff des Be­trei­bers ist da­mit an die je­wei­lige An­lage geknüpft.

Hin­weis: Die Re­gis­trie­rungs­pflicht im MaStR ist nicht an eine ge­plante Ein­spei­sung geknüpft, so dass die Be­trei­ber­ei­gen­schaft und da­mit die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes nicht die Un­ter­neh­merei­gen­schaft des Leis­tungs­empfängers vor­aus­setzt. Dies hat die Fi­nanz­ver­wal­tung ausdrück­lich im BMF-Schrei­ben klar­ge­stellt. Un­ter Umständen kann so­gar ohne Re­gis­trie­rungs­pflicht der Null­steu­er­satz zur An­wen­dung kom­men (bspw. bei sog. In­sel­an­la­gen, vgl. A 12.18 Abs. 2 S. 8 i. V. m. Abs. 7 UStAE neu). Zu begrüßen ist auch, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung im BMF-Schrei­ben und UStAE klar­stellt, dass Vor­lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen nicht begüns­tigt sind.


  • Be­le­gen­heits­vor­aus­set­zun­gen (A 12.18 Abs. 3 UStAE neu) - begüns­tigte Gebäude

Die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes setzt da­ne­ben vor­aus, dass PV-An­la­gen auf oder in der Nähe von begüns­tig­ten Gebäuden (Woh­nun­gen, öff­ent­li­chen oder an­de­ren Gebäuden, in de­nen dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ausgeübt wer­den) in­stal­lie­ren wer­den. Begüns­tigt sind nicht nur Wohn­gebäude, son­dern bspw. auch Gar­ten­lau­ben. Wohn­wa­gen und Wohn­schiffe können nur als Woh­nung qua­li­fi­ziert wer­den, wenn diese nicht oder nur ge­le­gent­lich fort­be­wegt wer­den.

Öff­ent­li­che und an­dere Gebäude, die für dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den, sind sol­che, die für be­stimmte (steu­er­freie) Umsätze (Post­we­sen, Ge­sund­heits­ver­sor­gung, So­zi­al­we­sen, Al­ters­ver­sor­gung, etc.) ge­nutzt wer­den.

Hin­weis: Begüns­tigte Gebäude im Sinne die­ser Vor­schrift sind so­mit u. a. Kran­kenhäuser, öff­ent­li­che und pri­vate Schu­len, Kin­dergärten. Zu­dem stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung klar, dass auch sol­che Gebäude begüns­tigt sind, die für ide­elle Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den.


  • Be­le­gen­heits­vor­aus­set­zun­gen (A 12.18 Abs. 3 UStAE neu) - räum­li­che Ab­gren­zung

Die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes setzt nicht vor­aus, dass die PV-An­lage auf einem sog. begüns­tig­ten Gebäude in­stal­liert wird. Gemäß dem Ge­set­zes­wort­laut genügt für die An­wen­dung auch die In­stal­la­tion in der Nähe von sog. begüns­tig­ten Gebäuden.

Im BMF-Schrei­ben kon­kre­ti­siert die Fi­nanz­ver­wal­tung nun die­ses räum­li­che Ab­gren­zungs­merk­mal. Da­nach be­fin­det sich die PV-An­lage in der Nähe ei­nes sol­chen Gebäudes, wenn sie auf dem­sel­ben Grundstück in­stal­liert ist. Hierfür genügt ein räum­li­cher und funk­tio­na­ler Nut­zungs­zu­sam­men­hang.

Hin­weis: Un­klar ist, ob für die Be­ur­tei­lung auf den zi­vil­recht­li­chen Grundstücks­be­griff ab­zu­stel­len ist und da­mit eine Ab­gren­zung an­hand von Flurstücken vor­zu­neh­men wäre. Un­se­res Er­ach­tens kann die Fi­nanz­ver­wal­tung die De­fi­ni­tion nicht an­hand des zi­vil­recht­li­chen Grundstücks­be­griffs for­dern, dies sollte sich auch dar­aus er­ge­ben, dass ein räum­li­cher und funk­tio­na­ler Grundstücks­zu­sam­men­hang genügen soll. Den­noch wäre eine kla­rere Po­si­tio­nie­rung durch das BMF wünschens­wert ge­we­sen.


  • Be­le­gen­heits­vor­aus­set­zun­gen (A 12.18 Abs. 4 UStAE neu) - Misch­nut­zung

Zu­dem wur­den im BMF-Schrei­ben die Ausführun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung im Hin­blick auf die Be­ur­tei­lung von Gebäuden, die nur teil­weise für begüns­tigte Zwecke ge­nutzt wer­den, mo­di­fi­ziert und die Vor­schläge der BStBK im UStAE auf­ge­grif­fen.

Bei sog. Misch­gebäuden ist grundsätz­lich von einem begüns­tig­ten Gebäude aus­zu­ge­hen. Aus­nah­men be­ste­hen nur dann, wenn die un­schädli­che Nut­zung so sehr hin­ter der schädli­chen Nut­zung zurück­tritt, dass die An­wen­dung der Begüns­ti­gung un­sach­ge­recht wäre. Hier­von ist dann aus­zu­ge­hen, wenn ihr kein ei­ge­ner Zweck zu­kommt (z. B. Haus­meis­ter­woh­nung in einem Ge­wer­be­kom­plex) oder die auf die un­schädli­che Nut­zung ent­fal­len­den Nutzflächen­an­teile un­ter 10 % der Ge­samt­gebäude­nutzfläche aus­ma­chen.


  • Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für eine Nenn­leis­tung un­ter 30 kW (A 12.18 Abs. 5 UStAE neu)

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG gel­ten die Vor­aus­set­zun­gen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG als erfüllt, wenn die in­stal­lierte Brut­to­leis­tung der An­lage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt (A 12.18 Abs. 5 UStAE neu). Un­klar war, ob es sich hier­bei um eine Ver­ein­fa­chung im Hin­blick auf alle Vor­aus­set­zun­gen des Sat­zes 1 (Gebäude­art und Be­trei­ber­ei­gen­schaft) han­deln sollte. Die Fi­nanz­ver­wal­tung stellt klar, dass die Re­ge­lung nur eine Ver­ein­fa­chung im Hin­blick auf die Gebäude­art dar­stellt. Dies deckt sich im Übri­gen auch mit der Ge­set­zes­begründung im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022.

Zu­dem ist die 30 kW (peak)-Grenze ein­heits­be­zo­gen an­zu­wen­den. Außer­dem enthält das BMF-Schrei­ben Ausführun­gen zur Er­wei­te­rung von be­reits be­ste­hen­den PV-An­la­gen.


  • Nach­weise für die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes (A 12.18 Abs. 6 UStAE neu)

Die Nach­weis­pflicht ob­liegt dem lie­fern­den Un­ter­neh­mer. Aus­rei­chend für den Nach­weis ist eine ent­spre­chende Erklärung des Be­trei­bers. Eine sol­che Erklärung kann auch über die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, so­gar über die AGB, er­fol­gen.

Hin­weis: Eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung für den leis­ten­den Un­ter­neh­mer für Fälle, in de­nen der Er­wer­ber fal­sche An­ga­ben macht, sieht die Fi­nanz­ver­wal­tung be­dau­er­li­cher­weise nicht vor. Zur Ri­si­ko­vor­sorge soll­ten Lie­fe­ran­ten vor­sorg­li­che klare und ein­deu­tige Erklärun­gen des Er­wer­bers ein­ho­len, abhängig vom Vo­lu­men ggf. flan­kiert um eine ver­trag­li­che Ab­si­che­rung für die Fälle, in de­nen sich die Erklärung im Nach­hin­ein als un­zu­tref­fend her­aus­stellt.


  • In­sel­an­la­gen (A 12.18 Abs. 7 UStAE neu)

Sog. In­sel­an­la­gen, also netz­ge­bun­dene An­la­gen und nicht-netz­ge­bun­dene sta­tionäre An­la­gen, un­ter­lie­gen nach den Ausführun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung eben­falls dem Null­steu­er­satz (A 12.18 Abs. 7 UStAE neu). In die­sem Zu­sam­men­hang ist bei So­lar­mo­du­len mit ei­ner Leis­tung von min­des­tens 300 Watt da­von aus­zu­ge­hen, dass sie für eine sol­che An­lage ver­wen­det wer­den.

Bei In­sel­an­la­gen, de­ren Leis­tung nicht mehr als 600 Watt beträgt, for­dert die Fi­nanz­ver­wal­tung zu­dem grundsätz­lich kei­nen Nach­weis über die Be­trei­ber­ei­gen­schaft durch eine ent­spre­chende Erklärung des Be­trei­bers.

Hin­weis: Die Lo­cke­rung der Nach­weis­an­for­de­run­gen durch die Fi­nanz­ver­wal­tung ist grundsätz­lich zu begrüßen, kann in der Pra­xis je­doch zu Dis­kus­sio­nen um die An­wen­dung der Begüns­ti­gung führen.
Zu be­ach­ten ist, dass auch nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht jede Lie­fe­rung ei­ner sol­chen In­sel­an­lage dem Null­steu­er­satz zu un­ter­wer­fen ist, denn wei­ter­hin nicht begüns­tigt sind Lie­fe­run­gen durch Her­stel­ler oder den Großhan­del.
Darüber hin­aus können Hy­bridmo­dule, So­lar­ti­sche etc. un­ter die Begüns­ti­gung fal­len.


  • We­sent­li­che Kom­po­nen­ten (A 12.18 Abs. 8 und 9 UStAE neu)

Ne­ben der Lie­fe­rung der PV-An­lage kann auch die Lie­fe­rung von be­stimm­ten Kom­po­nen­ten begüns­tigt sein. Einen (nicht ab­schließen­den) Ka­ta­log die­ser PV-An­la­gen-spe­zi­fi­schen Kom­po­nen­ten enthält der ein­gefügte A 12.18 Abs. 8 UStAE neu.

Ge­genstände, die grundsätz­lich keine we­sent­li­chen Kom­po­nen­ten dar­stel­len sol­len, wer­den dort auch kon­kre­ti­siert (Abs. 9). Auf de­ren Lie­fe­rung ist die Begüns­ti­gung grundsätz­lich nicht ab­zu­wen­den, es sei denn, ihre Lie­fe­rung teilt als Ne­ben­leis­tung das Schick­sal der begüns­tig­ten Haupt­leis­tung.

Hin­weis: Die Lie­fe­rung we­sent­li­cher Kom­po­nen­ten ist bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen auch dann begüns­tigt, wenn die Lie­fe­rung durch einen an­de­ren Un­ter­neh­mer er­folgt.


  • Begüns­tigte Dienst­leis­tun­gen (A 12.18 Abs. 10 UStAE neu)

Ne­ben der Lie­fe­rung der PV-An­lage ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG auch die In­stal­la­tion ei­ner PV-An­lage begüns­tigt. Die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes setzt hier eben­falls eine un­mit­tel­bare Leis­tung an den Be­trei­ber der An­lage vor­aus. Zu­dem sol­len grundsätz­lich nur PV-An­la­gen-spe­zi­fi­sche Leis­tun­gen begüns­tigt sein.


  • An­wen­dungs­re­ge­lung und Schluss­be­stim­mung

Die Grundsätze des Schrei­bens sind erst­mals auf Umsätze, die nach dem 31.12.2022 aus­geführt wer­den, an­zu­wen­den. Zu­dem enthält das BMF-Schrei­ben eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für Miet- oder Lea­sing-Son­der­kon­stel­la­tio­nen, für die nach A 12.18 Abs. 1 Sätze 11 und 12 UStAE neu eine Auf­tei­lung des Ent­gelts vor­zu­neh­men wäre. Diese Grundsätze sind erst ab dem 01.04.2023 an­zu­wen­den.


Erste Einschätzung und Folgen für die Praxis

Die schnelle Re­ak­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung auf die geänderte Rechts­lage durch Er­lass ei­nes BMF-Schrei­bens ist zu begrüßen. Er­freu­lich ist auch, dass in dem endgülti­gen BMF-Schrei­ben ge­genüber dem Ent­wurf viele Im­pulse von den Verbänden auf­ge­grif­fen und durch An­pas­sun­gen berück­sich­tigt wur­den.

  • Ge­ne­rell ist von einem wei­ten An­wen­dungs­be­reich der Begüns­ti­gung aus­zu­ge­hen.
  • In­ter­es­sant ist in­so­weit auch, dass der Be­trei­ber­be­griff weit ge­fasst ist und ge­rade nicht die Un­ter­neh­merei­gen­schaft vor­aus­setzt. Zu­dem können auch PV-An­la­gen begüns­tigt sein, die primär für ei­gene un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke be­stimmt sind, da auch keine Ein­spei­sung vor­aus­ge­setzt wird.
  • Lie­fernde und leis­tende Un­ter­neh­mer soll­ten an eine aus­rei­chende Do­ku­men­ta­tion der An­wen­dungs­vor­aus­set­zun­gen den­ken und ent­spre­chende Erklärun­gen vom Be­trei­ber an­for­dern. Zu­dem könn­ten flan­kie­rende, ver­trag­li­che Ab­si­che­run­gen er­wo­gen wer­den.

Gerne un­terstützen wir Sie bei Fra­gen rund um die An­wen­dung des Null­steu­er­sat­zes bei PV-An­la­gen in Ih­rem kon­kre­ten Fall.

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