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Steuerberatung

Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze i. Z. m. PV-Anlagen

Seit 01.01.2023 un­ter­liegt die Lie­fe­rung von PV-An­la­gen einem Um­satz­steu­er­satz von 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen so­wie öff­ent­li­chen und an­de­ren Gebäuden, die für dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den, in­stal­liert wer­den. Dem Null­steu­er­satz un­ter­liegt zu­dem die Ein­fuhr, der in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb und die In­stal­la­tion sol­cher An­la­gen. Das BMF geht auf die An­wen­dungs­vor­aus­set­zun­gen ein.

In dem Schrei­ben in der Fas­sung des Ent­wurfs vom 26.01.2023 äußert sich das BMF u. a. da­hin­ge­hend, dass der Null­steu­er­satz nur die Lie­fe­rung von PV-An­la­gen samt we­sent­li­cher Kom­po­nen­ten und de­ren In­stal­la­tion er­fasst, nicht hin­ge­gen die Ver­mie­tung von PV-An­la­gen als sons­tige Leis­tung. Bei Lea­sing- und Miet­kauf­verträgen ist so­mit auf die kon­krete Aus­ge­stal­tung zu ach­ten, ob dar­aus um­satz­steu­er­lich eine Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung re­sul­tiert.

Auch geht das BMF auf die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ein, wo­nach von ei­ner dem Null­steu­er­satz un­ter­fal­len­den PV-An­lage stets aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn die in­stal­lierte Brut­to­leis­tung der An­lage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder be­tra­gen wird.

Hin­weis: Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der In­halt des Schrei­bens bis zur fi­na­len Veröff­ent­li­chung noch mo­di­fi­ziert wird.

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