In dem Schreiben in der Fassung des Entwurfs vom 26.01.2023 äußert sich das BMF u. a. dahingehend, dass der Nullsteuersatz nur die Lieferung von PV-Anlagen samt wesentlicher Komponenten und deren Installation erfasst, nicht hingegen die Vermietung von PV-Anlagen als sonstige Leistung. Bei Leasing- und Mietkaufverträgen ist somit auf die konkrete Ausgestaltung zu achten, ob daraus umsatzsteuerlich eine Lieferung oder sonstige Leistung resultiert.
Auch geht das BMF auf die Vereinfachungsregelung ein, wonach von einer dem Nullsteuersatz unterfallenden PV-Anlage stets ausgegangen werden kann, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Inhalt des Schreibens bis zur finalen Veröffentlichung noch modifiziert wird.