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Steuerberatung

Entstehung deutscher Erbschaftsteuer bei italienischer Erbschaftsannahme

Hessisches FG v. 22.8.2019 - 10 K 1539/17

Eine nach ita­lie­ni­schem Recht not­wen­dige An­nahme ei­ner Erb­schaft stellt keine auf­schie­bende Be­din­gung für die nach deut­schem Recht ent­ste­hende Steuer für auf den Er­werb von To­des we­gen zum Zeit­punkt des To­des des Erb­las­sers dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­sitzt nicht die deut­sche Staats­an­gehörig­keit. Nach­dem ihr Va­ter im Aus­land ver­stor­ben war, wurde sie durch An­nahme der Erb­schaft Miter­bin. Zum To­des­zeit­punkt hatte sie einen deut­schen Wohn­sitz. Als sie - ei­nige Mo­nate später - die An­nahme der Erb­schaft erklärte, hatte sie ih­ren inländi­schen Wohn­sitz auf­ge­ge­ben und war ins Aus­land ver­zo­gen.

Der Nach­lass be­stand im We­sent­li­chen aus Im­mo­bi­lien im Aus­land so­wie Gut­ha­ben und Wert­pa­pie­ren bei ausländi­schen Ban­ken. Die Kläge­rin teilte dies dem Fi­nanz­amt mit, ver­trat aber die Auf­fas­sung, das Erbe un­ter­falle nicht der deut­schen Erb­schaft­steuer, da das ita­lie­ni­sche Recht nicht vor­sehe, dass eine Erb­schaft au­to­ma­ti­sch dem ge­setz­li­chen Er­ben zu­falle, son­dern eine ausdrück­li­che An­nahme der Erb­schaft not­wen­dig sei.

Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die Erb­schaft. Die Kläge­rin sei un­be­schränkt steu­er­pflich­tig, weil sie zum To­des­tag einen Wohn­sitz im In­land ge­habt habe und da­mit der inländi­schen Steu­er­pflicht un­ter­liege. Der Zeit­punkt der An­nahme der Erb­schaft nach ita­lie­ni­schem Recht spiele da­her keine Rolle.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. II R 39/19 geführt.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin zu zah­lende Erb­schaft­steuer muss nach ita­lie­ni­schem Recht auf die fest­zu­set­zende Steuer in Deutsch­land an­ge­rech­net wer­den. Im Übri­gen war die Fest­set­zung der Steuer je­doch rechtmäßig.

Da die Kläge­rin zum Zeit­punkt der Steu­er­ent­ste­hung ih­ren Wohn­sitz in Deutsch­land hatte, gilt das deut­sche Erb­schaft­steu­er­recht. Der Erb­schaft­steuer un­ter­liegt der Er­werb durch Er­ban­fall als Er­werb von To­des we­gen. Auch ein nach ausländi­schem Recht er­folg­ter ver­gleich­ba­rer Er­werb von To­des we­gen un­ter­liegt der deut­schen Erb­schaft­steuer, wenn der Erbe zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steuer Inländer ist. Dies ist der Fall, wenn er einen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land hat.

Vor­lie­gend hatte die Kläge­rin zum Zeit­punkt des To­des des Erb­las­sers einen Wohn­sitz im In­land. Es spielt keine Rolle, dass sie nach ita­lie­ni­schem Recht erst die Erb­schaft an­neh­men mus­ste, um Er­bin zu wer­den. Der Zeit­punkt des Ent­ste­hens der Steuer wird da­durch nach deut­schem Recht auch nicht hin­aus­ge­scho­ben.

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