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Rechtsberatung

Einstellen fremder Fotos auf Schulhomepage: Urheber muss erneut zustimmen

EuGH 7.8.2018, C-161/17

Das Ein­stel­len ei­ner Fo­to­gra­fie, die mit Zu­stim­mung des Ur­he­bers auf ei­ner Web­site frei zugäng­lich ist, auf eine an­dere Web­site be­darf ei­ner neuen Zu­stim­mung des Ur­he­bers. Denn durch ein sol­ches Ein­stel­len wird die Fo­to­gra­fie einem neuen Pu­bli­kum zugäng­lich ge­macht.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger, ein Fo­to­graf, er­laubte den Be­trei­bern ei­nes Rei­se­ma­ga­zin-Por­tals auf ih­rer Web­site eine sei­ner Fo­to­gra­fien zu veröff­ent­li­chen. Die Schüle­rin ei­ner Ge­samt­schule lud die be­tref­fende Fo­to­gra­fie von die­ser Web­site (wo sie frei zugäng­lich war) her­un­ter, um ein Schüler­re­fe­rat zu il­lus­trie­ren. Die­ses Re­fe­rat wurde an­schließend auf der Web­site der Schule veröff­ent­licht.

Der Kläger klagte ge­gen das Land Nord­rhein-West­fa­len vor den deut­schen Ge­rich­ten, um die­sem die Ver­vielfälti­gung der Fo­to­gra­fie zu ver­bie­ten. Außer­dem ver­langt er 400 € Scha­dens­er­satz. Der Kläger macht gel­tend nur den Be­trei­bern des Rei­se­ma­ga­zin-Por­tals ein Nut­zungs­recht ein­geräumt zu ha­ben. Er ver­tritt die An­sicht, dass die Ein­stel­lung der Fo­to­gra­fie auf der Web­site der Schule sein Ur­he­ber­recht ver­letze.

Der in letz­ter In­stanz mit der Sa­che be­fasste BGH er­sucht den EuGH um Aus­le­gung der Ur­he­ber­rechts­richt­li­nie (Richt­li­nie 2001/29/EG), der zu­folge der Ur­he­ber ei­nes Wer­kes grundsätz­lich das aus­schließli­che Recht hat, die öff­ent­li­che Wie­der­gabe die­ses Werks zu er­lau­ben oder zu ver­bie­ten. Der BGH möchte wis­sen, ob der Be­griff "öff­ent­li­che Wie­der­gabe" die Ein­stel­lung ei­ner Fo­to­gra­fie auf eine Web­site er­fasst, wenn die Fo­to­gra­fie zu­vor ohne eine Be­schränkung, die ihr Her­un­ter­la­den ver­hin­dert, und mit Zu­stim­mung des Ur­he­ber­rechts­in­ha­bers auf ei­ner an­de­ren Web­site veröff­ent­licht wor­den ist.

Der EuGH be­jahte diese Frage nun.

Die Gründe:

Eine Fo­to­gra­fie kann ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sein, so­fern sie die ei­gene geis­tige Schöpfung des Ur­he­bers dar­stellt, in der des­sen Persönlich­keit zum Aus­druck kommt und die sich in des­sen bei ih­rer Her­stel­lung ge­trof­fe­nen freien krea­ti­ven Ent­schei­dun­gen ausdrückt. Vor­be­halt­lich der in der Richt­li­nie er­schöpfend auf­geführ­ten Aus­nah­men und Be­schränkun­gen ver­letzt jede Nut­zung ei­nes Werks durch einen Drit­ten ohne eine vor­he­rige Zu­stim­mung des Ur­he­bers die Rechte des Ur­he­bers die­ses Werks. Denn die Richt­li­nie soll ein ho­hes Schutz­ni­veau für die Ur­he­ber er­rei­chen, um die­sen die Möglich­keit zu ge­ben, für die Nut­zung ih­rer Werke u.a. bei ei­ner öff­ent­li­chen Wie­der­gabe eine an­ge­mes­sene Vergütung zu er­hal­ten.

Vor­lie­gend ist es als "Zugäng­lich­ma­chung" und folg­lich als "Hand­lung der Wie­der­gabe" ein­zu­stu­fen, wenn auf eine Web­site eine zu­vor auf ei­ner an­de­ren Web­site veröff­ent­lichte Fo­to­gra­fie ein­ge­stellt wird (vor die­sem Ein­stel­len war sie auf einen pri­va­ten Ser­ver ko­piert wor­den). Denn durch ein sol­ches Ein­stel­len wird den Be­su­chern der Web­site, auf der das Ein­stel­len er­folgt ist (vor­lie­gend die Web­site der Schule), der Zu­gang zu der be­tref­fen­den Fo­to­gra­fie auf die­ser Web­site ermöglicht.

Das Ein­stel­len ei­nes ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werks auf eine an­dere Web­site als die, auf der die ur­sprüng­li­che Wie­der­gabe mit der Zu­stim­mung des Ur­he­ber­rechts­in­ha­bers er­folgt ist, ist un­ter sol­chen Umständen wie hier als Zugäng­lich­ma­chung für ein neues Pu­bli­kum ein­zu­stu­fen. Denn un­ter sol­chen Umständen be­steht das Pu­bli­kum, an das der Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber ge­dacht hatte, als er der Wie­der­gabe sei­nes Werks auf der Web­site zu­ge­stimmt hatte, auf der es ur­sprüng­lich veröff­ent­licht wurde, nur aus den Nut­zern die­ser Web­site und nicht aus den Nut­zern der Web­site, auf der das Werk später ohne Zu­stim­mung des Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber ein­ge­stellt wor­den ist, oder sons­ti­gen In­ter­net­nut­zern.

Ein sol­ches Ein­stel­len ist von der Zugäng­lich­ma­chung ei­nes ge­schütz­ten Wer­kes über einen an­klick­ba­ren Link, der auf eine an­dere Web­site ver­weist, auf der das Werk ur­sprüng­lich wie­der­ge­ge­ben wor­den ist, zu un­ter­schei­den ist. Denn im Ge­gen­satz zu Hy­per­links, die zum gu­ten Funk­tio­nie­ren des In­ter­nets bei­tra­gen, trägt die Ein­stel­lung ei­nes Werks auf eine Web­site ohne die Zu­stim­mung des Ur­he­ber­rechts­in­ha­bers, nach­dem es zu­vor auf ei­ner an­de­ren Web­site mit des­sen Zu­stim­mung wie­der­ge­ge­ben wor­den war, nicht im glei­chen Maße zu die­sem Ziel bei. Es spielt in­so­weit keine Rolle, dass der Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber - wie im Streit­fall - die Möglich­kei­ten der In­ter­net­nut­zer zur Nut­zung der Fo­to­gra­fie nicht ein­ge­schränkt hat.

Link­hin­weis:

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