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Einlösen der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern nicht unlauter

BGH 23.6.2016, I ZR 137/15

Es ist grundsätz­lich nicht un­lau­ter, wenn ein Un­ter­neh­men Ra­batt-Cou­pons sei­ner Mit­be­wer­ber einlöst. Die Ver­brau­cher wer­den auch nicht daran ge­hin­dert, die Gut­scheine bei dem je­weils aus­ge­ben­den Un­ter­neh­men ein­zulösen, son­dern sie er­hal­ten viel­mehr die Möglich­keit, den­sel­ben wirt­schaft­li­chen Vor­teil auch durch einen Ein­kauf bei der Be­klag­ten zu er­lan­gen. Dies stellt keine un­lau­tere Wer­be­be­hin­de­rung der Mit­be­wer­ber dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt in ganz Deutsch­land Dro­ge­riemärkte. Sie warb da­mit, dass in ih­ren Fi­lia­len Kun­den Zehn-Pro­zent-Ra­batt-Cou­pons von Mit­be­wer­bern vor­le­gen und einen ent­spre­chen­den Ra­batt auf den Ein­kauf er­hal­ten können. Die kla­gende Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs hält diese Wer­bung un­ter dem Ge­sichts­punkt der ge­ziel­ten Be­hin­de­rung der an­de­ren Dro­ge­riemärkte, die die Ra­batt-Cou­pons aus­ge­ge­ben ha­ben, für wett­be­werbs­wid­rig.

Die Be­klagte ziele in ers­ter Li­nie dar­auf ab, sich die Wer­bemaßnah­men der Mit­be­wer­ber zu ei­gen zu ma­chen und de­ren Er­folg zu ver­hin­dern. Die Wer­bung sei zu­dem ir­reführend, weil den Kun­den sug­ge­riert werde, die Be­klagte habe mit ih­ren Kon­kur­ren­ten ver­ein­bart, Ra­batt­gut­scheine ge­gen­sei­tig an­zu­er­ken­nen. Die Kläge­rin hat die Be­klagte da­her auf Un­ter­las­sung und Er­satz von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch ge­nom­men.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Be­klag­ten ist ein un­lau­te­res Ein­drin­gen in einen frem­den Kun­den­kreis nicht vor­zu­wer­fen.

Die Empfänger von Ra­batt­gut­schei­nen sind für ihre nächs­ten Einkäufe noch keine Kun­den des wer­ben­den Un­ter­neh­mens. Das gilt auch, wenn die Gut­scheine an In­ha­ber ei­ner Kun­den­karte oder Teil­neh­mer ei­nes Kun­den­bin­dungs­pro­gramms ver­sandt wer­den. Ob sol­che Gut­scheine ver­wen­det wer­den, ent­schei­det der Ver­brau­cher re­gelmäßig erst später. So­weit die Be­klagte mit Auf­stel­lern in ih­ren Fi­lia­len wirbt, wen­det sie sich zu­dem ge­zielt an ei­gene und nicht an fremde Kun­den.

Die Ver­brau­cher wer­den fer­ner nicht daran ge­hin­dert, die Gut­scheine bei dem je­weils aus­ge­ben­den Un­ter­neh­men ein­zulösen. Viel­mehr er­hal­ten sie die Möglich­keit, den­sel­ben wirt­schaft­li­chen Vor­teil auch durch einen Ein­kauf bei der Be­klag­ten zu er­lan­gen. Diese wei­tere Chance der Ver­brau­cher, Ra­batte zu er­hal­ten, ist keine un­lau­tere Wer­be­be­hin­de­rung der Mit­be­wer­ber. Der Be­klag­ten steht es frei, sich be­son­ders um die­je­ni­gen Kun­den zu bemühen, die von ih­ren Mit­be­wer­bern mit Gut­schei­nen und Kun­den­bin­dungs­pro­gram­men um­wor­ben wer­den.

Auch eine un­lau­tere Ir­reführung liegt nicht vor. Die Wer­bung der Be­klag­ten be­zieht sich ein­deu­tig nur auf ihr Un­ter­neh­men. Aus Ver­brau­cher­sicht liegt es fern, darin eine ab­ge­spro­chene Wer­bemaßnahme meh­re­rer Un­ter­neh­men zu se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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