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Steuerberatung

Einkommensteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat mit Schrei­ben vom 28.6.2018 (Az. IV C 6 - S 2297-b-14/10001, DStR 2018, S. 1441) ihr BMF-Schrei­ben vom 19.5.2015 in zwei Rand­num­mern geändert. Dies be­trifft ins­be­son­dere Auf­merk­sam­kei­ten und Ge­winne aus Ver­lo­sun­gen und Preis­aus­schrei­ben.

Bei Zu­wen­dun­gen an Dritte han­delt es sich re­gelmäßig um Ge­schenke oder In­cen­ti­ves. Hier­von wer­den auch Nut­zungsüber­las­sun­gen um­fasst. Auch Zu­zah­lun­gen des Zu­wen­dungs­empfängers ändern am Cha­rak­ter der Zu­wen­dung nichts; diese führen le­dig­lich zur Ände­rung der Be­mes­sungs­grund­lage. Zu­zah­lun­gen von Drit­ten (z.B. durch Be­tei­li­gung ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mens) führen da­ge­gen nicht zu ei­ner Her­ab­set­zung der Be­mes­sungs­grund­lage.

Einkommensteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen © Thinkstock

Hier­von aus­ge­nom­men sind sog. Auf­merk­sam­kei­ten. Diese führen nach dem neuen Er­lass nicht zu steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men und gehören da­her auch nicht zur Be­mes­sungs­grund­lage der Pau­schal­steuer. Al­ler­dings han­delt es sich hier­bei nur um eine Klar­stel­lung, denn die An­wen­dung der Begüns­ti­gung gilt be­reits seit ei­ni­gen Jah­ren nicht nur für die ei­ge­nen Mit­ar­bei­ter, son­dern auch für Ge­schäfts­freunde und de­ren Mit­ar­bei­ter.

Un­ter­schiede er­ge­ben sich aber beim Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug des Schen­kers: Während Auf­merk­sam­kei­ten für ei­gene Mit­ar­bei­ter beim Schen­ker im­mer voll ab­zugsfähig sind, gilt bei Ge­schäfts­freun­den die 35-Euro-Grenze.

Hinweis

Bei den Auf­merk­sam­kei­ten ist der Be­trag von 60 Euro ein­schließlich Um­satz­steuer an­zu­wen­den, da­ge­gen ist der Grenz­be­trag für Ge­schenke von 35 Euro (bei Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung) ohne Um­satz­steuer zu ver­ste­hen.

In der Re­gel führen Ge­winne aus Preis­aus­schrei­ben o.ä. so­wie Prämien aus Kun­den(neu)bin­dungs­pro­gram­men nicht zu steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men und un­ter­lie­gen nicht der Ein­kom­men­steu­er­pau­scha­lie­rung nach § 37b EStG. Die Ver­wal­tung schränkt nun je­doch ihre bis­he­rige Ge­ne­ral­ab­leh­nung der Pau­schal­be­steue­rung ein. Falls die Ver­lo­sung oder die Prämie doch zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führt, kommt eine Pau­schal­be­steue­rung grundsätz­lich in Be­tracht. Steu­er­pflich­tige Los­ge­winne und Prämien sind so­wohl bei ei­ge­nen Mit­ar­bei­tern wie auch bei Ge­schäfts­freun­den und de­ren Ar­beit­neh­mern (Ar­beits­lohn von Drit­ten) denk­bar. Das BMF äußert sich al­ler­dings nicht dazu, wel­che Fälle mit steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men hier vor­stell­bar wären. Bei­spiels­weise sind nach der Recht­spre­chung Ver­lo­sungs­ge­winne steu­er­pflich­tig, wenn an ei­ner in­ter­nen Ver­lo­sung nur die­je­ni­gen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter teil­neh­men dürfen, die be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

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