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Steuerberatung

Einkommensteuer: Steuerbarkeit einer Verdienstausfall-Entschädigung

FG Köln 1.6.2017, 10 K 3444/15

Müssen Er­satz­leis­tun­gen für ent­gan­gene Ein­nah­men von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men wer­den, wenn im Zeit­punkt des schädi­gen­den Er­eig­nis­ses be­reits seit drei Jah­ren kein Er­werbs­verhält­nis mehr be­steht, und die Er­satz­leis­tung nur po­ten­ti­ell er­ziel­bare Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit aus­gleicht.

Der Sach­ver­halt:
Der im Streit­jahr 45-jährige Kläger war von 1986 bis An­fang 2000 bei der Firma B GmbH be­schäftigt. Im Rah­men ei­ner Re­struk­tu­rie­rungs­phase schied er An­fang 2000 be­triebs­be­dingt ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung aus, die ord­nungs­gemäß ver­steu­ert wurde. Seit Fe­bruar 2000 stand der Kläger in kei­nem Ar­beits­verhält­nis mehr; auch eine an­dere be­ruf­li­che Tätig­keit wurde bzw. wird nicht ausgeübt.

In­folge ei­ner missglück­ten Ope­ra­tion im Jahr 2003 kam es zu einem er­heb­li­chen Ein­schnitt in die körper­li­che Leis­tungsfähig­keit des Klägers. Er lei­det heute noch un­ter den Fol­gen der Ope­ra­tion, durch die er er­werbs­unfähig wurde. Seit Fe­bruar 2004 be­zog er Hartz-IV-Leis­tun­gen und ging kei­ner Er­werbstätig­keit mehr nach. Nach lang­wie­ri­gen Ver­hand­lun­gen erklärte sich der Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Schädi­gers im Streit­jahr 2009 zur Zah­lung ei­ner Ver­dienst­aus­fall-Ent­schädi­gung i.H.v. 490.000 € be­reit.

Das Fi­nanz­amt sah die Ver­dienst­aus­fall-Ent­schädi­gung i.H.v. 213.422 € als Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit (§ 24 S. 1 Nr. 1a i.V.m. § 19 EStG) und setzte die Ein­kom­men­steuer 2009 ent­spre­chend fest. Der Kläger be­rief sich auf Nicht­steu­er­bar­keit der Ent­schädi­gungs­leis­tung, da er im Jahr 2003 bei Ein­tritt des schädi­gen­den Er­eig­nis­ses nicht mehr in einem Ar­beits­verhält­nis ge­stan­den habe.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IX R 25/17 anhängig.

Die Gründe:
Die vom Kläger im Streit­jahr er­hal­tene Ver­si­che­rungs­leis­tung un­ter­lag der Steu­er­pflicht nach § 24 Nr. 1a EStG, § 2, § 19 EStG.

Der § 24 Nr. 1a EStG dient der Zu­ord­nung zu den ge­setz­li­chen Ein­kunfts­ar­ten der § 13 bis 22 EStG; er ergänzt die Einkünf­tetat­bestände der §§ 13 bis 23 EStG, schafft je­doch kei­nen neuen ei­genständi­gen Be­steue­rungs­tat­be­stand. Da­her er­for­dert die Steu­er­bar­keit nach ständi­ger Recht­spre­chung eine kau­sale Verknüpfung zwi­schen Ent­schädi­gung und den ent­gan­ge­nen Ein­nah­men. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers hängt die Steu­er­bar­keit da­mit an­ders als beim Tat­be­stand des § 24 Nr. 2 EStG ge­rade nicht da­von ab, ob die zu prüfende Leis­tung Be­zug zu einem kon­kre­ten Dienst­verhält­nis hat. So stand nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung auch der Be­steue­rung von Leis­tun­gen an einen un­fall­ver­letz­ten Wehr­pflich­ti­gen nach § 24 Nr. 1a EStG nicht ent­ge­gen, dass der dor­tige Kläger im Zeit­punkt des Scha­dens­er­eig­nis­ses nicht in einem Dienst­verhält­nis stand, son­dern dass er zu die­sem Zeit­punkt (nach § 3 Nr. 5 EStG steu­er­freien) Wehr­sold be­zog (BFH-Ur­teil v. 21.1.2004, Az.: XI R 40/02).

Zu Recht hat das Fi­nanz­amt an­ge­nom­men, dass die gewährte Ver­si­che­rungs­leis­tung mit einem an­tei­li­gen Be­trag i.H.v. 235.000 € dem Tat­be­stand des § 24 Nr. 1a EStG un­ter­fiel und nach die­ser Re­ge­lung steu­er­bar war. Zwar weist der Streit­fall die Be­son­der­heit auf, dass der Kläger ab Fe­bruar 2000 nicht mehr in einem Ar­beits­verhält­nis stand, al­ler­dings hat der Kläger dem Ar­beits­markt un­strei­tig zu Ver­mitt­lungs­zwe­cken zur Verfügung ge­stan­den, was sich auch aus dem Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld I in der Zeit von Fe­bruar bis 2000 bis März 2003 er­gibt. Dem ent­nimmt das er­ken­nende Ge­richt, dass zu­min­dest bis zur OP im Jahr 2003 die Ab­sicht zur Wie­der­auf­nahme ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses be­stand.

Auch die letzt­lich zwi­schen Kläger und Ver­si­che­rung übe­rein­stim­mend an­ge­nom­mene Scha­dens­be­rech­nung zeigt, dass durch den Teil­be­trag von 235.000 € (re­sul­tie­rend aus einem für die Ver­gan­gen­heit mit 60.000 € un­ter­stell­ten und einem für die Zu­kunft mit 175.000 € ge­schätz­ten Ver­dienst­aus­fall­scha­den) der Ver­lust der Er­werbsfähig­keit des Klägers er­setzt wer­den sollte, so dass ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers von ei­ner fik­ti­ven Zu­ord­nung sei­tens des Be­klag­ten keine Rede sein kann. Hätte der Kläger die Ein­nah­men, de­ren Aus­fall durch den Teil­be­trag von 235.000 € ent­schädigt wer­den sollte und die auf der Ba­sis ei­ner kon­kre­ten Tätig­keit ver­an­schlagt wor­den wa­ren, bei einem po­ten­ti­el­len Ar­beit­ge­ber er­zielt, hätten diese Ein­nah­men als sol­che aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit der Be­steue­rung un­ter­le­gen, so dass die ent­hal­tene Ent­schädi­gungs­leis­tung den er­for­der­li­chen hin­rei­chen­den Be­zug zu Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Tätig­keit hat.

Al­ler­dings war we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage, ob Er­satz­leis­tun­gen für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men wer­den müssen, wenn im Zeit­punkt des schädi­gen­den Er­eig­nis­ses be­reits seit drei Jah­ren kein Er­werbs­verhält­nis mehr be­steht, und die Er­satz­leis­tung da­her nur po­ten­ti­ell er­ziel­bare Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit aus­gleicht, die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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