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Steuerberatung

Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung

BFH 11.7.2017, IX R 28/16

Der Grund­satz, dass Ent­schädi­gun­gen, die aus An­lass der Auflösung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses gewährt wer­den, ein­heit­lich zu be­ur­tei­len sind, ent­bin­det nicht von der Prüfung, ob die Ent­schädi­gung "als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men" i.S. des § 24 Nr. 1a EStG gewährt wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Di­plom-In­ge­nieur und war von 1987 bis Mitte 2007 bei der A-GmbH be­schäftigt, zu­letzt als "Exe­cu­tive Di­rec­tor of Sa­les and Mar­ke­ting for EMEA". Er war Pro­ku­rist und Be­triebs­lei­ter in Deutsch­land, seine Zuständig­keit er­streckte sich auch auf Eu­ropa, den Mitt­le­ren Os­ten und Afrika. Die GmbH ist eine hun­dert­pro­zen­tige Toch­ter­ge­sell­schaft der LLC mit Sitz in den USA.

Das Ar­beits­verhält­nis des Klägers wurde im Juni 2007 so­wohl von der GmbH als auch von der LLC außer­or­dent­lich so­wie or­dent­lich gekündigt. Die Rechts­mit­tel des Klägers ge­gen die Kündi­gun­gen der LLC so­wie die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der GmbH hat­ten Er­folg. Im De­zem­ber 2009 un­ter­zeich­nete der Kläger eine "Ab­wick­lungs­ver­ein­ba­rung". Der Kläger er­hielt ne­ben ei­ner Ab­fin­dung auch einen Nach­teils­aus­gleich. Strei­tig war nun, ob die­ser Nach­teils­aus­gleich als nicht steu­er­ba­rer Scha­dens­er­satz, als Ent­schädi­gung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG oder als sons­tige Leis­tung nach § 22 Nr. 3 EStG an­zu­se­hen war.

Das FG wies die Klage ab, da es von ei­ner Ent­schädi­gung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG bzw. hilfs­weise von Einkünf­ten aus Leis­tun­gen nach § 22 Nr. 3 EStG aus­ging. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH die Ent­schei­dung auf und wies den Streit­fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung und er­neu­ten Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit auch Ent­schädi­gun­gen, die "als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men" gewährt wur­den, d.h. an die Stelle weg­ge­fal­le­ner oder weg­fal­len­der Ein­nah­men tre­ten. Ent­spre­chend sei­nem Wort­laut zählen dazu nicht Er­satz­leis­tun­gen für jede be­lie­bige Art von Scha­dens­fol­gen, son­dern le­dig­lich sol­che zur Ab­gel­tung von er­lit­te­nen oder zu er­war­ten­den Ausfällen an Ein­nah­men.

Er­fasst wer­den da­her nur Ent­schädi­gun­gen, die Ein­nah­men er­set­zen, nicht aber sol­che, die Aus­ga­ben aus­glei­chen. Der Er­satz "für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men" setzt vom Wort - und Sinn­verständ­nis vor­aus, dass Ein­nah­men gar nicht erst an­ge­fal­len, son­dern aus­ge­fal­len sind oder der Aus­fall (künf­tig) ent­ge­hen­der Ein­nah­men zu er­war­ten ist; der Steu­er­pflich­tige hat also die ent­spre­chen­den Ein­nah­men nicht oder noch nicht er­hal­ten.

Das FG war da­von aus­ge­gan­gen, dass die Ver­ein­ba­rung der ein­heit­li­chen und endgülti­gen Ab­wick­lung sämt­li­cher An­sprüche aus dem An­stel­lungs­verhält­nis des Steu­er­pflich­ti­gen ge­dient habe. Dem ist al­ler­dings nicht zu fol­gen, denn Ent­schädi­gung und Nach­teils­aus­gleich über­schrei­ten im vor­lie­gen­den Fall zu­sam­men­ad­diert den übli­chen Rah­men von Ab­fin­dun­gen für einen Ar­beits­platz­ver­lust außer­gewöhn­lich. Der Grund­satz, dass Ent­schädi­gun­gen, die aus An­lass der Auflösung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses gewährt wer­den, sind ein­heit­lich zu be­ur­tei­len und ent­bin­den nicht von der Prüfung, ob der Nach­teils­aus­gleich "als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men" i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG gewährt wurde. Er­satz­leis­tun­gen für jede be­lie­bige Art von Scha­dens­fol­gen wer­den je­den­falls nicht von § 24 Nr. 1a EStG er­fasst.

Auch die Frage, ob der Nach­teils­aus­gleich ggf. als Einkünfte aus Leis­tun­gen nach § 22 Nr. 3 EStG an­zu­se­hen ist, konnte im Streit­fall nicht ab­schließend geklärt wer­den. Eine (sons­tige) Leis­tung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist je­des Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen, das Ge­gen­stand ei­nes ent­gelt­li­chen Ver­tra­ges sein kann und das um des Ent­gelts wil­len er­bracht wird. Je­doch führt nicht jede Ein­nahme, die durch einen Rechts­ver­zicht aus­gelöst wird, auch zu Einkünf­ten gem. § 22 Nr. 3 EStG. Denn die Norm er­fasst, ergänzend zu den übri­gen Ein­kunfts­ar­ten, das Er­geb­nis ei­ner Er­werbstätig­keit und setzt wie diese die all­ge­mei­nen Merk­male des Er­zie­lens von Einkünf­ten nach § 2 EStG vor­aus. Das FG hat je­doch keine tragfähi­gen Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob der Nach­teils­aus­gleich für Leis­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ge­zahlt wor­den war. Auch in­so­weit sind da­her wei­tere Sach­ver­halts­fest­stel­lun­gen er­for­der­lich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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