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Steuerberatung

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld ermäßigt zu besteuern

FG Münster 15.11.2017, 7 K 2635/16 E

Erhält ein Ar­beit­neh­mer von ei­ner Trans­fer­ge­sell­schaft, in der er nach Be­en­di­gung sei­nes bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses überg­angs­weise be­schäfti­gungs­los an­ge­stellt ist, Auf­sto­ckungs­beträge zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld, un­ter­lie­gen diese Beträge dem ermäßig­ten Steu­er­ta­rif.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit mehr als 24 Jah­ren als Ar­beit­neh­mer bei ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) be­schäftigt. Auf­grund der Still­le­gung ei­nes Werks schloss der Kläger mit der AG und ei­ner Trans­fer-GmbH einen drei­sei­ti­gen Ver­trag, nach dem das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Kläger und der AG ge­gen die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung auf­ge­ho­ben wurde. Un­mit­tel­bar im An­schluss wurde der Kläger für ein Jahr be­fris­tet von der Trans­fer-GmbH ohne An­spruch auf Be­schäfti­gung an­ge­stellt. In die­ser Zeit durch­lief er aus­schließlich Qua­li­fi­zie­rungsmaßnah­men.

Während der Zeit der Qua­li­fi­zie­rungsmaßnah­men er­hielt der Kläger Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit und Auf­sto­ckungs­beträge hierzu von der Trans­fer GmbH. Das Fi­nanz­amt be­han­delte zwar die Ab­fin­dung als ermäßigt zu be­steu­ernde Ent­schädi­gung, die Auf­sto­ckungs­beträge je­doch als lau­fen­den Ar­beits­lohn, die es dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­warf. Der Kläger sah diese Zu­schüsse dem­ge­genüber als Be­stand­teil ei­ner ermäßigt zu be­steu­ern­den Ab­fin­dung an.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Auf­sto­ckungs­beträge sind als Teil der Ab­fin­dung eben­falls ermäßigt zu be­steu­ern.

Der Zu­schuss zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld stellt eine Ent­schädi­gung für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men dar. Der Be­griff der Ent­schädi­gung i.S.v. § 24 Nr. 1 EStG um­fasst alle Zah­lun­gen, die eine fi­nan­zi­elle Einbuße aus­glei­chen, die ein Steu­er­pflich­ti­ger in­folge ei­ner Be­einträch­ti­gung sei­ner Rechtsgüter er­lit­ten oder zu er­war­ten hat. Eine Ent­schädi­gung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt grundsätz­lich einen un­frei­wil­li­gen Ein­nah­me­ver­lust vor­aus. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steu­er­pflich­tige bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Auflösung ei­nes Dienst­verhält­nis­ses un­ter einem nicht un­er­heb­li­chen recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen oder tatsäch­li­chen Druck ge­han­delt hat.

Bei ei­ner Auf­he­bung des Ar­beits­verhält­nis­ses liegt eine Ent­schädi­gung in die­sem Sinne auch dann vor, wenn der Ar­beit­neh­mer zu­gleich zur Ver­mei­dung der Ent­las­sung in ein be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis mit ei­ner ex­ter­nen Be­schäfti­gungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft ein­tritt. Ent­schei­dend ist, dass es sich bei der Be­schäfti­gungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft um eine ei­genständige ju­ris­ti­sche Per­son mit ei­ge­nem Ge­sell­schafts­zweck han­delt, die auch über ihre Ge­sell­schaf­ter nicht mit dem früheren Ar­beit­ge­ber ver­bun­den ist.

Als Ent­schädi­gung wer­den nur sol­che Leis­tun­gen er­fasst, die ge­rade durch die Auflösung des bis­he­ri­gen Dienst­verhält­nis­ses be­dingt sind. Ein ein­fa­cher Kau­sal­zu­sam­men­hang reicht nicht aus. Viel­mehr ist ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang der Zah­lung mit dem auf­gelösten Dienst­verhält­nis er­for­der­lich. Hin­sicht­lich der Zweck­ge­rich­tetheit der Zah­lung ist ent­schei­dend auf die Ab­fas­sung der Ver­ein­ba­run­gen und de­ren Aus­le­gung ab­zu­stel­len.

Der hier von der Trans­fer-GmbH ge­zahlte Zu­schuss zum Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld stellt da­nach kei­nen lau­fen­den Ar­beits­lohn dar. Viel­mehr han­delt es sich ne­ben der Ab­fin­dungs­zah­lung um einen Teil ei­ner begüns­tigt zu be­steu­ern­den Ge­samt­ab­fin­dung. Die Auf­sto­ckungs­beträge ste­hen in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit dem be­en­de­ten Ar­beits­verhält­nis, weil der Kläger von der Trans­fer-GmbH nicht be­schäftigt wor­den ist. Dem­ent­spre­chend konn­ten die Zah­lun­gen keine Ge­gen­leis­tung für lau­fend er­brachte, son­dern nur für die ge­genüber der früheren Ar­beit­ge­be­rin er­brach­ten Ar­beits­leis­tun­gen des Klägers sein.

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