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Steuerberatung

Monatliche Zahlungen aus Forschungsstipendium sonstige Einkünfte?

FG Düsseldorf 8.5.2018, 13 K 614/17 E

Das Er­for­der­nis ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs für die Steu­er­bar­keit von sons­ti­gen Einkünf­ten lässt sich we­der der Ent­ste­hungs­ge­schichte von § 22 Nr. 1 EStG noch ei­ner rich­ter­li­chen Rechts­fort­bil­dung durch den BFH ent­neh­men. Al­ler­dings wird we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage, ob der Er­halt von mo­nat­li­chen Zah­lun­gen aus einem For­schungs­sti­pen­dium zu steu­er­ba­ren sons­ti­gen Einkünf­ten nach § 22 Nr. 1 S. 3b EStG führt, die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist pro­mo­vierte For­sche­rin und stammt aus Z. Sie ist mit dem Kläger seit dem Jahr 2012 ver­hei­ra­tet. Für den Zeit­raum vom 1.2.2013 bis zum 31.1.2015 er­hielt sie vom Z-Rat für wis­sen­schaft­li­che und tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung, ei­ner Part­ner­or­ga­ni­sa­tion des Deut­schen Aka­de­mi­schen Aus­tausch­diens­tes, ein mo­nat­li­ches Sti­pen­dium i.H.v. 2.100 €. Das Sti­pen­dium war Teil ei­nes Re­gie­rungs­sti­pen­di­en­pro­gramms und wurde der Kläge­rin als Post­dok­to­ran­din im Aus­land gewährt. Sie war in dem ge­nann­ten Zeit­raum an einem an­de­ren In­sti­tut tätig. Die Kläge­rin stand we­der zur Z-Re­gie­rung noch zum In­sti­tut in einem Dienst­verhält­nis.

In ih­ren ge­mein­sam mit dem Kläger ein­ge­reich­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2013 bis 2015 machte die Kläge­rin keine An­ga­ben zu dem er­hal­te­nen Sti­pen­dium. In der An­lage N für die Streit­jahre 2013 und 2014 erklärte sie je­doch Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit auf Grund ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung im Zu­sam­men­hang mit ih­rer Tätig­keit beim In­sti­tut.

Nach­dem das Fi­nanz­amt Kennt­nis von der Zah­lung des Sti­pen­di­ums er­hal­ten hatte, änderte es den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2013 und setzte sons­tige Einkünfte i.H.v. 11.282 € an, die sich aus Zah­lun­gen aus dem Sti­pen­dium i.H.v. 23.100 € und Wer­bungs­kos­ten i.H.v. 11.818 € zu­sam­men­setz­ten. Ne­ga­tive Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit für 2013 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt nicht mehr. Gleich­zei­tig er­ließ es einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2014, in dem es sons­tige Einkünfte i.H.v. 16.584 € er­fasste. Später setzte die Behörde die Ein­kom­men­steuer für 2015 fest und berück­sich­tigte auch hier sons­tige Einkünfte im Zu­sam­men­hang mit dem Sti­pen­dium.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Zu Recht hat das Fi­nanz­amt das Sti­pen­dium, das die Kläge­rin er­hal­ten hatte, als Ein­nahme bei den sons­ti­gen Einkünf­ten nach § 22 Nr. 1 EStG er­fasst und die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit ih­rer auswärti­gen For­schungstätig­keit als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen.

Das Sti­pen­dium stellt - ent­ge­gen der An­sicht der Kläger - wie­der­keh­rende Bezüge dar. Sol­che set­zen eine Wie­der­ho­lung der Bezüge auf Grund ei­nes ein­heit­li­chen Ent­schlus­ses oder ei­nes ein­heit­li­chen Rechts­grunds mit ei­ner ge­wis­sen Re­gelmäßig­keit vor­aus. Beide Vor­aus­set­zun­gen sind vor­lie­gend erfüllt, da das Sti­pen­dium auf einem Ver­trag über die Gewährung und An­nahme ei­nes Aus­landssti­pen­di­ums be­ruht und über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren mo­nat­lich i.H.v. 2.100 € aus­ge­zahlt wor­den war.

Al­ler­dings darf nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung eine Be­steue­rung nicht nur we­gen der Form von Bezügen, also al­lein we­gen der Wie­der­ho­lung, er­fol­gen. Dies stünde in Wi­der­spruch zu dem das Ein­kom­men­steu­er­recht recht­fer­ti­gen­den und zu­gleich von Ver­fas­sungs we­gen be­gren­zen­den Grund­satz der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit. Die Ein­kom­men­steuer er­fasst grundsätz­lich nur die er­wirt­schaf­tete ob­jek­tive Leis­tungsfähig­keit, d.h. den "er­ziel­ten" Zu­wachs an wirt­schaft­li­cher Leis­tungsfähig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen. So stei­gert etwa die bloße Um­schich­tung von Pri­vat­vermögen die wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit ebenso we­nig wie die nur zum Aus­gleich für ver­let­zungs­be­dingt ent­stan­dene zusätz­li­che Bedürf­nisse ge­zahl­ten Er­satz­leis­tun­gen.

Im vor­lie­gen­den Fall ist die wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit der Kläge­rin durch die Aus­zah­lung des Sti­pen­di­ums i.H.v. mo­nat­lich 2.100 € in den Streit­jah­ren erhöht wor­den. Die Kläge­rin konnte über die­ses, nicht zweck­ge­bun­dene Ein­kom­men frei verfügen. Ent­ge­gen der Rechts­an­sicht der Kläge­rin setzt die Steu­er­bar­keit von wie­der­keh­ren­den Bezügen i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG nicht vor­aus, dass die Bezüge für eine Leis­tung des Zah­lungs­empfängers gewährt wer­den. Diese Mei­nung wird zwar von einem Teil der Li­te­ra­tur ver­tre­ten, weil ein Leis­tungs­aus­tausch all­ge­meine Vor­aus­set­zung für das Er­zie­len von Einkünf­ten sei, mit der Folge, dass un­ent­gelt­li­che Stu­di­en­bei­hil­fen oder For­schungs­sti­pen­dien nicht als steu­er­bare Ein­nah­men er­fasst wären. Der Se­nat ver­mag sich die­ser Auf­fas­sung je­doch nicht an­zu­schließen. Das Er­for­der­nis ei­nes Leis­tungs­aus­tauschs für die Steu­er­bar­keit von sons­ti­gen Einkünf­ten lässt sich we­der der Ent­ste­hungs­ge­schichte von § 22 Nr. 1 EStG noch ei­ner rich­ter­li­chen Rechts­fort­bil­dung durch den BFH ent­neh­men. Al­ler­dings wird we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage, ob der Er­halt von mo­nat­li­chen Zah­lun­gen aus einem For­schungs­sti­pen­dium zu steu­er­ba­ren sons­ti­gen Einkünf­ten nach § 22 Nr. 1 S. 3b EStG führt, die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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