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Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Erkennbarkeit eines abgestimmten Verhaltens nicht erforderlich

BFH 19.6.2013, II R 3/12

Tre­ten auf der Veräußerer­seite meh­rere Per­so­nen als Ver­trags­part­ner auf, liegt ein ein­heit­li­cher, auf den Er­werb des be­bau­ten Grundstücks ge­rich­te­ter Er­werbs­vor­gang u.a. vor, wenn die Per­so­nen durch ihr ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten auf den Ab­schluss des Grundstücks­kauf­ver­trags und der Verträge, die der Be­bau­ung des Grundstücks die­nen, hin­wir­ken, ohne dass dies für den Er­wer­ber er­kenn­bar sein muss.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb im März 2005 von der B-Bank ein näher be­zeich­ne­tes un­be­bau­tes Grundstück zu einem Kauf­preis i.H.v. 24.750 €. Das Ge­schäft wurde von der B-GmbH ver­mit­telt, ei­ner Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft meh­re­rer Ban­ken, u.a. der Verkäuferin. Im April 2005 schloss der Kläger mit der C-GmbH einen Ver­trag über die Er­rich­tung ei­ner Dop­pel­haushälfte auf sei­nem Grundstück zum Fest­preis i.H.v. 99.000 €. Ge­genüber dem Fi­nanz­amt erklärte der Kläger, er habe sich das Grundstück und den Ver­trags­part­ner der Be­bau­ung selbst aus­ge­sucht.

Er­mitt­lun­gen des Fi­nanz­amts er­ga­ben, dass die B-GmbH mit der C-GmbH für das Ob­jekt des Klägers einen Im­mo­bi­li­en­ver­mitt­lungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen hatte. Für die Ver­mitt­lung des Grundstücks be­rech­nete die B-GmbH ver­ein­ba­rungs­gemäß eine Pro­vi­sion, die mit dem Ver­kauf der zwei­ten Dop­pel­haushälfte fällig wurde. Auf Rück­frage des Fi­nanz­amts erklärte der Kläger, er habe die C-GmbH be­auf­tragt, weil sie ihm vom Ar­chi­tek­ten, einem Cou­sin sei­nes Va­ters, emp­foh­len wor­den sei. Mit der Pla­nung habe er be­reits ein­ein­halb Jahre vor dem Kauf des Grundstücks an­ge­fan­gen. Das Fi­nanz­amt be­zog die Bau­er­rich­tungs­kos­ten den­noch in die Be­mes­sungs­grund­lage mit ein und setzte ent­spre­chend Grund­er­werb­steuer fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG kommt es für die An­nahme ei­nes ein­heit­li­chen Er­werbs­vor­gangs bei meh­re­ren An­bie­tern auf der Veräußerer­seite nur dar­auf an, dass diese ob­jek­tiv zu­sam­men­wir­ken, ohne dass das Zu­sam­men­wir­ken für den Er­wer­ber er­kenn­bar sein muss.

Der Ge­gen­stand des Er­werbs­vor­gangs, nach dem sich gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer an­zu­set­zende Ge­gen­leis­tung rich­tet, wird zunächst durch das den Steu­er­tat­be­stand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zi­vil­recht­li­che Ver­pflich­tungs­ge­schäft be­stimmt. Er­gibt sich je­doch aus wei­te­ren Ver­ein­ba­run­gen, die mit die­sem Rechts­ge­schäft in einem recht­li­chen oder zu­min­dest ob­jek­tiv sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen, dass der Er­wer­ber das beim Ab­schluss des Kauf­ver­trags un­be­baute Grundstück in be­bau­tem Zu­stand erhält, be­zieht sich der grund­er­werb­steu­er­recht­li­che Er­werbs­vor­gang auf die­sen ein­heit­li­chen Er­werbs­ge­gen­stand.

Auf der Veräußerer­seite können da­bei auch meh­rere Per­so­nen als Ver­trags­part­ner auf­tre­ten, so dass sich die An­sprüche des Er­wer­bers auf Übe­reig­nung des Grundstücks und auf Er­rich­tung des Gebäudes zi­vil­recht­lich ge­gen ver­schie­dene Per­so­nen rich­ten. In die­sen Fällen hat der BFH in früheren Ent­schei­dun­gen für die An­nahme ei­nes ein­heit­li­chen Er­werbs­vor­gangs ge­for­dert, dass das Zu­sam­men­wir­ken für den Er­wer­ber ob­jek­tiv er­kenn­bar war. Un­ge­ach­tet des­sen, dass in den zi­tier­ten Ent­schei­dun­gen das Zu­sam­men­wir­ken tatsäch­lich an­hand ob­jek­ti­ver Merk­male für den Er­wer­ber er­kenn­bar war, han­delt es sich da­bei nicht um ein ei­genständi­ges Tat­be­stands­merk­mal.

Für die An­nahme ei­nes ein­heit­li­chen Er­werbs­vor­gangs kommt es viel­mehr al­lein auf das ob­jek­tiv vor­lie­gende Zu­sam­men­wir­ken auf der Veräußerer­seite zur Ab­gabe ei­nes ein­heit­li­chen An­ge­bots an, ohne dass dies für den Er­wer­ber er­kenn­bar sein muss. Aus­rei­chend ist, wenn die­ses Zu­sam­men­wir­ken an­hand äußerer Merk­male ob­jek­tiv fest­ge­stellt wer­den kann. Selbst wenn der Er­wer­ber trotz des Zu­sam­men­wir­kens auf der Veräußerer­seite da­von aus­geht, ein un­be­bau­tes Grundstück zu er­wer­ben und die­ses ei­gen­ver­ant­wort­lich zu be­bauen, er­wirbt er das be­baute Grundstück, wenn er - un­er­kannt - das tatsäch­lich vor­lie­gende, ein­heit­li­che An­ge­bot der Veräußerer­seite auf Er­werb des be­bau­ten Grundstücks an­nimmt.

Link­hin­weis:

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