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Steuerberatung

Differenzbesteuerung beim sog. Ausschlachten von Gebrauchtfahrzeugen

BFH 23.2.2017, V R 37/15

Die Dif­fe­renz­be­steue­rung ist auch dann an­wend­bar, wenn ein Un­ter­neh­mer Ge­genstände lie­fert, die er ge­won­nen hat, in­dem er zu­vor von ihm er­wor­bene Ge­braucht­fahr­zeuge zer­legt hat. § 25a UStG ist richt­li­ni­en­kon­form aus­zu­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte in den Streit­jah­ren 2009 bis 2011 häufig nicht mehr fahrtüch­tige Ge­braucht­fahr­zeuge von Pri­vat­per­so­nen im gan­zen Bun­des­ge­biet an­ge­kauft, in ihre Ein­zel­teile zer­legt und diese dann ver­kauft, ins­be­son­dere über eine Auk­ti­ons­platt­form. In sei­ner Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für 2009 erklärte er u.a. nicht steu­er­bare Umsätze i.H.d. Ein­kaufs­preise für die Ge­braucht­fahr­zeuge, die er bei der Er­mitt­lung von Umsätzen nach § 25a UStG ab­ge­zo­gen hatte. Die Um­satz­steu­er­erklärung wirkte als Fest­set­zung.

Nach ei­ner Um­satz­steu­er­son­derprüfung ge­langte das Fi­nanz­amt zu der An­sicht, dass der Kläger die Umsätze mit durch Zer­le­gen von Fahr­zeu­gen ge­won­ne­nen Ein­zel­tei­len zu Un­recht der Dif­fe­renz­be­steue­rung gem. § 25a UStG un­ter­wor­fen habe. Die als nicht steu­er­bar erklärten Umsätze seien mit dem Net­to­be­trag der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG konnte bei sei­ner Ent­schei­dung die Grundsätze des EuGH-Ur­teils Sjelle Au­to­gen­brug (EU:C:2017:20) noch nicht berück­sich­ti­gen. Han­delt dem­nach ein Un­ter­neh­mer mit Fahr­zeug­tei­len, die er durch Zer­le­gung von zu die­sem Zweck er­wor­be­nen Fahr­zeu­gen ge­winnt, han­delt er mit be­weg­li­chen körper­li­chen Ge­genständen i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG, die i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG an ihn ge­lie­fert wer­den.

Der EuGH hat mit Ur­teil Sjelle Au­to­gen­brug (EU:C:2017:20) ent­schie­den, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwSt­Sys­tRL da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen ist, dass ge­brauchte Teile, die aus Alt­fahr­zeu­gen, die ein Au­to­ver­wer­tungs­un­ter­neh­men von ei­ner Pri­vat­per­son er­wor­ben hat, stam­men und als Er­satz­teile ver­kauft wer­den sol­len, "Ge­braucht­ge­genstände" i.S.d. Be­stim­mung sind, mit der Folge, dass die Lie­fe­run­gen sol­cher Teile durch einen steu­er­pflich­ti­gen Wie­der­verkäufer der Dif­fe­renz­be­steue­rung un­ter­lie­gen. § 25a UStG ist richt­li­ni­en­kon­form aus­zu­le­gen.

Es be­darf im Streit­fall kei­ner Ent­schei­dung, wie es sich aus­wirkt, dass das na­tio­nale Recht in Ein­zel­hei­ten vom Uni­ons­recht ab­weicht. Dies be­trifft so­wohl den Wort­laut des § 25a Abs. 1 UStG, wo­nach die Dif­fe­renz­be­steue­rung grundsätz­lich für alle Lie­fe­run­gen von be­weg­li­chen körper­li­chen Ge­genständen gilt, die keine Edel­steine oder Edel­me­talle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG) sind, und nicht auf die Lie­fe­rung von Ge­braucht­ge­genständen be­schränkt ist, als auch die vom Uni­ons­recht ab­wei­chende De­fi­ni­tion des Be­griffs des Wie­der­verkäufers. Diese Un­ter­schiede führen im Streit­fall zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis.

Das FG hat - von sei­nem Rechts­stand­punkt aus kon­se­quent - keine Fest­stel­lun­gen zu den Ein­kaufs- und Ver­kaufs­prei­sen der vom Kläger ge­lie­fer­ten Ge­genstände ge­trof­fen. Diese Fest­stel­lun­gen sind nun­mehr nach­zu­ho­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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