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Steuerberatung

Devisentermingeschäfte: Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

BFH 24.10.2017, VIII R 35/15

Ein auf Dif­fe­renz­aus­gleich ge­rich­te­tes De­vi­sen­ter­min­ge­schäft kann auch vor­lie­gen, wenn das Ge­gen­ge­schäft dem Eröff­nungs­ge­schäft nach­folgt. Je­doch müssen beide Ge­schäfte der­art mit­ein­an­der verknüpft sein, dass der auf die Rea­li­sie­rung ei­ner po­si­ti­ven oder ne­ga­ti­ven Dif­fe­renz aus Eröff­nungs- und Ge­gen­ge­schäft ge­rich­tete Wille der Ver­trags­be­tei­lig­ten er­sicht­lich ist. Da­ge­gen genügt es nicht, dass dem Eröff­nungs­ge­schäft tatsäch­lich ein Ge­gen­ge­schäft le­dig­lich nach­folgt, das des­sen Erfüllung dient.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten in ih­rer Steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2011 u.a. in der An­lage SO Ver­luste i.H.v. 10.292 €, die aus De­vi­sen­ge­schäften des Klägers re­sul­tier­ten. Die­ser hatte am 22.1.2010 bzw. 28.7.2010 je­weils zu einem in der Zu­kunft lie­gen­den Stich­tag (hier: 26.1.2011 bzw. 29.7.2011) für einen be­reits im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses fest­ge­leg­ten Be­trag De­vi­sen (JPY) an das Kre­dit­in­sti­tut veräußert. Die zum Aus­gleich er­for­der­li­chen De­vi­sen er­warb er erst später (hier: 26.1.2011 bzw. 7.3.2011) mit Wir­kung zum Fällig­keits­tag. Die De­vi­sen­ge­schäfte wa­ren als Lie­fer­ge­schäfte ab­ge­schlos­sen und ab­ge­wi­ckelt wor­den.

Das Fi­nanz­amt ließ die Ver­luste un­berück­sich­tigt. Der Kläger machte im wei­te­ren Ver­fah­ren gel­tend, es han­dele sich um Dif­fe­renz­aus­gleichs­ge­schäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG. Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH die Ent­schei­dung auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG war rechts­feh­ler­haft da­von aus­ge­gan­gen, dass die strei­ti­gen Ver­luste gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG zu berück­sich­ti­gen sind.

Zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gehört auch der Ge­winn bei Ter­min­ge­schäften, durch die der Steu­er­pflich­tige einen Dif­fe­renz­aus­gleich oder einen durch den Wert ei­ner veränder­li­chen Be­zugsgröße be­stimm­ten Geld­be­trag oder Vor­teil er­langt. Das Ter­min­ge­schäft ist in § 20 Abs. 2 EStG nicht de­fi­niert. Nach BFH-Recht­spre­chung folgt der Be­griff den Re­ge­lun­gen des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes (WpHG); Ter­min­ge­schäfte i.d.S. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Fest­ge­schäfte oder Op­ti­ons­ge­schäfte, die zeit­lich verzögert zu erfüllen sind und de­ren Wert sich un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar vom Preis oder Maß ei­nes be­stimm­ten Ba­sis­wer­tes ab­lei­tet.

Ent­spre­chend sei­nem Wort­laut er­fasst § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG Ter­min­ge­schäfte, durch die der Steu­er­pflich­tige einen Dif­fe­renz­aus­gleich er­langt. Maßgeb­lich ist in­so­weit die Zweck­be­stim­mung des Ter­min­ge­schäftes, die von dem an­hand ob­jek­ti­ver Umstände nach­voll­zieh­ba­ren Wil­len der Ver­trags­be­tei­lig­ten abhängt. Er­fasst sind dem­nach Ter­min­ge­schäfte, die auf die Er­zie­lung ei­nes Dif­fe­renz­aus­glei­ches ge­rich­tet sind, nicht aber Ter­min­ge­schäfte, die auf die tatsäch­li­che ("phy­si­sche") Lie­fe­rung des Ba­sis­wer­tes am Ende der Lauf­zeit ge­rich­tet sind.

Ein auf Dif­fe­renz­aus­gleich ge­rich­te­tes De­vi­sen­ter­min­ge­schäft liegt vor, wenn die Ver­trags­be­tei­lig­ten ausdrück­lich oder still­schwei­gend ver­ein­ba­ren, dass keine ef­fek­tive Lie­fe­rung, son­dern ein Dif­fe­renz­aus­gleich er­fol­gen soll. De­vi­sen­ter­min­ge­schäfte können auch dann auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich ge­rich­tet sein, wenn sie äußer­lich in die Form ei­nes Kauf­ver­tra­ges ge­klei­det sind. Dies gilt auch bei Ab­schluss ei­nes Eröff­nungs­ge­schäftes mit nach­fol­gen­dem Ge­gen­ge­schäft.

Das Ter­min­ge­schäft muss al­ler­dings auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich in Be­zug auf ein Ge­gen­ge­schäft ge­rich­tet sein, d.h. beide Ge­schäfte müssen der­art mit­ein­an­der verknüpft sein, dass der auf die Rea­li­sie­rung ei­ner po­si­ti­ven oder ne­ga­ti­ven Dif­fe­renz aus Eröff­nungs- und Ge­gen­ge­schäft ge­rich­tete Wille der Ver­trags­be­tei­lig­ten er­kenn­bar ist. Dem­ge­genüber genügt es nicht, dass dem Eröff­nungs­ge­schäft tatsäch­lich ein Ge­gen­ge­schäft le­dig­lich nach­folgt, das des­sen Erfüllung dient.

Im vor­lie­gen­den Fall fehlte es an ei­ner hin­rei­chen­den Verknüpfung von Eröff­nungs- und Ge­gen­ge­schäft. Für eine sol­che reicht es nicht aus, dass der Steu­er­pflich­tige die De­vi­sen vor ih­rem Er­werb veräußert hat, ohne zu die­sem Zeit­punkt über ent­spre­chende De­vi­sen zur Erfüllung des Eröff­nungs­ge­schäftes zu verfügen (Leer­ver­kauf). Al­lein die tatsäch­li­che Not­wen­dig­keit, zur Erfüllung des Eröff­nungs­ge­schäftes ent­spre­chende De­vi­sen er­wer­ben zu müssen und dies auch später tatsäch­lich zu tun, lässt nicht er­ken­nen, dass es den Ver­trags­be­tei­lig­ten um die Rea­li­sie­rung ei­ner (po­si­ti­ven oder ne­ga­ti­ven) Dif­fe­renz aus Eröff­nungs- und Ge­gen­ge­schäft geht.

Eine hin­rei­chende Verknüpfung von Eröff­nungs- und Ge­gen­ge­schäft er­gibt sich auch nicht dar­aus, dass das Vor­ge­hen den Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kre­dit­in­sti­tut ent­spro­chen hat, nach de­nen die De­vi­sen­ge­schäfte nur in Höhe ei­nes even­tu­el­len Ver­lus­tes in den dem Steu­er­pflich­ti­gen gewähr­ten Kre­dit­rah­men ein­fließen soll­ten. Denn ob­wohl sich der Steu­er­pflich­tige im Eröff­nungs­ge­schäft ge­genüber dem Kre­dit­in­sti­tut zur Lie­fe­rung der De­vi­sen auf den Fällig­keits­zeit­punkt ver­pflich­tet hatte, stand es ihm frei, in wel­cher Weise er die­ser Ver­pflich­tung nach­kom­men wollte. Es war nicht er­kenn­bar, dass der Steu­er­pflich­tige in Be­zug auf ein ent­spre­chen­des De­ckungs­ge­schäft Be­schränkun­gen oder Ver­pflich­tun­gen un­ter­lag. Eröff­nungs- und Ge­gen­ge­schäft stan­den dem­nach un­abhängig ne­ben­ein­an­der; sie wa­ren nicht auf die Er­zie­lung ei­nes Dif­fe­renz­aus­glei­ches ge­rich­tet.

Vor­lie­gend kam es auch nicht zu einem pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäft nach § 23 EStG, da in 2011 un­ter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur Wirt­schaftsgüter fie­len, bei de­nen die An­schaf­fung des ent­spre­chen­den Wirt­schafts­gu­tes - an­ders als hier - vor des­sen Veräußerung er­folgte. Erst mit dem Ge­setz zur Um­set­zung der Ände­run­gen der EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie und von wei­te­ren Maßnah­men ge­gen Ge­winnkürzun­gen und -ver­la­ge­run­gen vom 20.12. 2016 (BGBl I 2016, 3000) wurde § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG er­neut in das Ge­setz auf­ge­nom­men, weil - so die Begründung - Fremdwährungs­ge­schäfte, bei de­nen die Veräußerung früher er­folgt als der Er­werb (Leer­verkäufe), der­zeit steu­er­lich nicht er­fasst seien.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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