deen

Wirtschaftsprüfung

Corona-Pandemie: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nach IFRS

Die glo­bale Si­tua­tion verändert sich ins­be­son­dere an­ge­sichts der Corona-Pan­de­mie ra­sant. Un­ter­neh­men soll­ten da­her die Re­ge­lun­gen des IAS 10 Er­eig­nisse nach der Be­richts­pe­riode berück­sich­ti­gen.

Dazu ist zwi­schen berück­sich­ti­gungs­pflich­ti­gen und nicht zu berück­sich­ti­gen­den Er­eig­nis­sen nach dem Ab­schluss­stich­tag, je­doch vor dem Da­tum, an dem der Ab­schluss zur Veröff­ent­li­chung ge­neh­migt wird, zu un­ter­schei­den.

Be­trof­fene Un­ter­neh­men soll­ten folg­lich prüfen, ob die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen mehr In­for­ma­tio­nen über die Umstände zum Bi­lanz­stich­tag lie­fern können. Auch Er­eig­nisse, die mehr In­for­ma­tio­nen über die Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus und den da­mit ver­bun­den Kos­ten lie­fern, könn­ten berück­sich­ti­gungs­pflich­tig sein. An­dere Er­eig­nisse, wie z. B. die Ankündi­gung oder Ver­ab­schie­dung neuer Maßnah­men zur Kon­trolle und Eindämmung des Coro­na­vi­rus oder vom Un­ter­neh­men ge­trof­fe­ner Ent­schei­dun­gen dürf­ten re­gelmäßig nicht berück­sich­ti­gungs­pflich­tig sein. So­fern diese Er­eig­nisse je­doch für den Jah­res­ab­schluss we­sent­lich sind, be­darf es de­ren Of­fen­le­gung im An­hang.

Die Dif­fe­ren­zie­rung von Er­eig­nis­sen nach dem Ab­schluss­stich­tag gemäß IAS 10 ist ver­gleich­bar mit der han­dels­recht­li­chen Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen wert­auf­hel­len­den und wert­begründen­den Er­eig­nis­sen. Da­her dürf­ten sich grundsätz­lich keine Un­ter­schiede zwi­schen den han­dels­recht­li­chen Ab­schlüssen und den IFRS-Ab­schlüssen bei der Ein­schätzung der Corona-Pan­de­mie er­ge­ben (vgl. Hin­weis des IDW zu Aus­wir­kun­gen der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus auf die Rech­nungs­le­gung und de­ren Prüfung (Teil 2), Ab­schnitt 3.2.1., vom 25.3.2020).

Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass das Auf­tre­ten des Coro­na­vi­rus als welt­weite Ge­fahr wert­begründend bzw. als nicht zu berück­sich­ti­gen­des Er­eig­nis ein­zu­stu­fen ist und dem­ent­spre­chend die bi­lan­zi­el­len Kon­se­quen­zen erst in Ab­schlüssen mit Stich­tag nach dem 31.12.2019 zu berück­sich­ti­gen sind, so­fern Go­ing Con­cern vor­liegt. Für Bi­lanz­stich­tage nach dem 31.12.2019 ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass die Er­kennt­nisse über die Fol­gen der Corona-Pan­de­mie wert­auf­hel­lend und da­mit bi­lan­zi­ell zu berück­sich­ti­gen sind. Auch wenn dies ggf. von den Umständen des Ein­zel­falls abhängt, ist zum 31.3.2020 re­gelmäßig da­von aus­zu­ge­hen, dass die Pan­de­mie im Ab­schluss zu berück­sich­ti­gen ist (vgl. Hin­weis des IDW zu Aus­wir­kun­gen der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus auf die Rech­nungs­le­gung und de­ren Prüfung (Teil 2), Ab­schnitt 3.2.1., vom 25.3.2020).

nach oben