Zwar sind nach § 325 Abs. 1a HGB die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 bis 31.12.2020 offenzulegen. In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde angesichts der andauernden Corona-Pandemie und deren Belastung für die Wirtschaft aber ein Entgegenkommen an die Unternehmen vereinbart. Auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren wird demnach verzichtet, sofern die Offenlegung vor dem 1.3.2021 erfolgt (s. Verlautbarung des Bundesamts für Justiz).
Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass es bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.