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Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe wegen alter Schulden

Der BGH stellt klar, dass die Corona-So­fort­hilfe nicht zur Pfändung al­ter, vor dem 01.03.2020 begründe­ter Schul­den her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

Laut Be­schluss des BGH vom 10.03.2021 (Az. VII ZB 24/20, NZI 2021, S. 437) han­delt es sich bei der Corona-So­fort­hilfe um eine nicht pfänd­bare For­de­rung im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO. Die Corona-So­fort­hilfe diene der Ab­mil­de­rung der fi­nan­zi­el­len Not­la­gen des be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens im Zu­sam­men­hang mit der CO­VID-19-Pan­de­mie, insb. der Überbrückung hier­durch seit 01.03.2020 her­vor­ge­ru­fe­ner Li­qui­ditätsengpässe. Die So­fort­hilfe diene ge­rade nicht zur Be­frie­di­gung von vor dem 01.03.2020 ent­stan­de­ner Gläubi­geran­sprüche. Aus die­sem Grunde sei der Pfändungs­frei­be­trag in Höhe des be­wil­lig­ten und auf einem Pfändungs­schutz­konto des Schuld­ners gut­ge­schrie­be­nen Be­trags ana­log § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

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