deen

Themen

BVerwG: Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

Urteil des BVerwG vom 26.9.2012 - 8 C 26.11

Ein Steu­er­be­ra­ter darf nicht ge­werb­lich die Ho­no­rar­for­de­run­gen an­de­rer Steu­er­be­ra­ter ein­zie­hen (ge­werb­li­ches In­kasso). Eine Aus­nahme des grundsätz­li­chen Ver­bots ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit, die nur dann in Be­tracht kommt, wenn die Ge­fahr, dass der Steu­er­be­ra­ter seine oft de­tail­lierte Kennt­nis vom Ge­schäfts­ab­lauf sei­ner Man­dan­ten für ei­ge­nes Ge­winn­stre­ben aus­nutzt, im kon­kre­ten Fall nicht be­steht, ist beim In­kasso schon we­gen des en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hangs der In­kas­sotätig­keit mit der steu­er­be­ra­ten­den Tätig­keit nicht ge­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft. Sie möchte künf­tig als wei­te­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand das ge­werb­li­che In­kasso von Ho­no­rar­for­de­run­gen be­trei­ben, die sie sich von an­de­ren Steu­er­be­ra­tern hat ab­tre­ten las­sen. Da­her stellte Sie einen An­trag auf Er­tei­lung ei­ner Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für diese Tätig­keit. Die be­klagte Steu­er­be­ra­ter­kam­mer lehnte die­sen An­trag je­doch ab.

VG und OVG wie­sen die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BVerwG ohne Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Er­tei­lung ei­ner Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für die In­kas­sotätig­keit.

Die zusätz­li­che In­kas­sotätig­keit ist für einen Steu­er­be­ra­ter nicht er­laub­nis­frei zulässig. Et­was an­de­res er­gibt sich nicht aus der Vor­schrift, dass die In­ha­ber der Ho­no­rar­for­de­rung für de­ren Ab­tre­tung zum In­kasso dann kei­ner Zu­stim­mung ih­res Man­dan­ten benöti­gen, wenn der Ab­tre­tungs­empfänger eben­falls ein Steu­er­be­ra­ter ist. Für die Zu­stim­mungs­bedürf­tig­keit ist un­er­heb­lich, ob die In­kas­sotätig­keit für den Ab­tre­tungs­empfänger eine ge­werb­li­che oder eine nicht ge­werb­li­che Tätig­keit dar­stellt. Die mit­hin er­for­der­li­che Er­laub­nis konnte der Kläge­rin aber auch nicht er­teilt wer­den.

§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätz­li­ches Ver­bot ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit für Steu­er­be­ra­ter. Da­mit will das Ge­setz der Ge­fahr be­geg­nen, dass der Steu­er­be­ra­ter seine oft de­tail­lierte Kennt­nis vom Be­triebs- und Ge­schäfts­ab­lauf sei­ner Man­dan­ten für ein ei­ge­nes Ge­winn­stre­ben aus­nutzt. Eine Aus­nahme kommt nur dann in Be­tracht, wenn diese Ge­fahr im kon­kre­ten Fall nicht be­steht. Im Fall der Kläge­rin war die vom Ge­setz vor­aus­ge­setzte Ge­fahr aber schon we­gen des en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hangs der be­ab­sich­tig­ten In­kas­sotätig­keit mit der steu­er­be­ra­ten­den Tätig­keit nicht wi­der­legt.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des BVerwG fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung hier.

nach oben