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Steuerberatung

Erhebliche steuerliche Pflichtverletzungen: Keine USt-ID?

FG Berlin-Brandenburg v. 10.1.2019 - 7 V 7203/18

Ein An­spruch auf Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke habe ist in der Re­gel nicht ge­ge­ben, wenn ob­jek­tive An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass der Steu­er­pflich­tige eine ihm zu­ge­teilte Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke in betrüge­ri­scher Weise ver­wen­den wird. Weil die Frage, ob er­heb­li­che steu­er­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen einem An­spruch auf Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke ent­ge­gen­ste­hen, höchstrich­ter­lich nicht geklärt ist, wurde die Be­schwerde zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Der An­trag­stel­ler war in der Ver­gan­gen­heit u.a. als Soft­ware­ent­wick­ler tätig, wo­bei er die­ser Tätig­keit zum Teil - wie u.a. aus dem Ver­fah­ren 7 K 7237/15 (Urt. v. 28.2.2018) ge­richts­be­kannt ist - als Ge­schäftsführer von Han­dels­ge­sell­schaf­ten und zum Teil ein­zel­un­ter­neh­me­ri­sch nach­ging. Im vor­ge­nann­ten Ur­teil stellte der er­ken­nende Se­nat fest, dass der An­trag­stel­ler für 2013 bis zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung keine Um­satz­steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben hatte, ob­wohl die im Schätzungs­wege fest­ge­setzte Um­satz­steuer um 7.504 € zu nied­rig war.

Am 17.2.2015 mel­dete der An­trag­stel­ler beim Fi­nanz­amt C. eine ein­zel­un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit "Ver­trieb von Soft­ware" an und ge­genüber dem An­trags­geg­ner am 1.7.2017 zum 31.7.2016 wie­der ab. Er gab an, jähr­li­che Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 9.000 € zu er­zie­len. Da der An­trag­stel­ler den zuständi­gen Fi­nanzämtern Ab­ga­ben i.H.v. ca. 36.000 € schul­dete, be­an­tragte der An­trags­geg­ner am 14.7.2016 die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des An­trag­stel­lers. Die­ser An­trag wurde man­gels Masse zurück­ge­wie­sen.

Seine Um­satz­steu­er­erklärun­gen 2014 und 2016 reichte der An­trag­stel­ler am 19.3.2016 und 1.7.2017 beim An­trags­geg­ner ein, wo­bei er für 2014 nicht steu­er­bare Umsätze i.H.v. 24.557 € und für 2016 keine Umsätze so­wie je­weils Vor­steu­er­beträge und Vor­steu­er­vergütun­gen i.H.v. 305 € bzw. 391 € erklärte. Die Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für 2013 und 2015 reichte er nicht ein, ebenso die Um­satz­steu­er­erklärung 2015. In der am 31.12.2017 ein­ge­reich­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2016 erklärte der An­trag­stel­ler einen Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. 49.352 €, ohne eine Ge­winn­er­mitt­lung vor­zu­le­gen. Eine Mit­wir­kung ei­nes Mit­glieds der steu­er­be­ra­ten­den Be­rufe an der Er­stel­lung der Steu­er­erklärun­gen ist nicht er­sicht­lich.

Am 13.11.2018 wa­ren fällige Ab­ga­ben­for­de­run­gen des An­trags­geg­ners ge­gen den An­trag­stel­ler i.H.v. 52.731 € of­fen, die aus­schließlich aus Ein­kom­men­steuer, Maßstabsteu­ern und Ne­ben­leis­tun­gen dazu re­sul­tie­ren. Am 3.7.2018 reichte der An­trag­stel­ler einen Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Er­fas­sung we­gen der Auf­nahme ei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit beim An­trags­geg­ner ein. Darin erklärte er, seit dem 1.3.2018 als Un­ter­neh­mens­be­ra­ter tätig zu sein, wo­mit er in 2018 Umsätze i.H.v. 10.000 € er­warte, dar­un­ter "nach § 4 Nr. 1 Buchst. b)" Um­satz­steu­er­ge­setz -UStG- steu­er­freie "Be­ra­tungs­leis­tun­gen". Er be­an­tragte auch eine Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.

Auf eine Sach­stands­an­frage des An­trag­stel­lers über­sandte der An­trags­geg­ner dem An­trag­stel­ler am 5.10.2018 einen Zu­satz­fra­ge­bo­gen, den der An­trag­stel­ler nicht ausfüllen wollte. Mit Be­scheid vom 31.10.2018 ver­sagte der An­trags­geg­ner dem An­trag­stel­ler eine Steuer-Nr. für um­satz­steu­er­li­che Zwecke. Ge­gen die­sen Be­scheid hat der An­trag­stel­ler am 30.11.2018 Ein­spruch ein­ge­legt und ging da­bei auf die Fra­gen des Zu­satz­fra­ge­bo­gens ein. Be­reits am 2.11.2018 hatte er einen An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung ge­stellt, mit dem er die Er­tei­lung ei­ner Steu­er­num­mer für Um­satz­steu­er­zwe­cke be­gehrte. Das FG wies den An­trag zurück, ließ al­ler­dings die Be­schwerde zum BFH zu.

Die Gründe:

Zwar ent­spricht es der ständi­gen Recht­spre­chung, dass Steu­er­pflich­tige, die ernst­haft erklären, ein selbständi­ges ge­werb­li­ches oder be­ruf­li­ches Tätig­wer­den zu be­ab­sich­ti­gen, mit­tel­bar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG einen An­spruch auf Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke habe. Dies gilt al­ler­dings nicht, wenn ob­jek­tive An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass der Steu­er­pflich­tige eine ihm zu­ge­teilte Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke in betrüge­ri­scher Weise ver­wen­den wird.

Da be­reits der BFH einen Zu­sam­men­hang zwi­schen der Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke und der zum Vor­steu­er­ab­zug er­gan­ge­nen Recht­spre­chung her­ge­stellt hat, spricht vie­les dafür, für die Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs auch die Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke zu ver­sa­gen. Eine der­art ein­schnei­dende Wir­kung der Ver­sa­gung bei ei­ner er­heb­li­chen steu­er­li­chen Un­zu­verlässig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ist auch ver­fas­sungs­gemäß. Das in­so­weit ein­schlägige Grund­recht der Be­rufs­frei­heit aus Art. 12 GG ist im Wege der prak­ti­schen Kon­kor­danz be­grenzt, nämlich im Hin­blick auf die eben­falls von der Ver­fas­sung an­er­kann­ten Rechtsgüter der Funk­ti­onsfähig­keit der staat­li­chen Fi­nanz­sys­teme und die durch Art. 3 Abs. 1 GG ge­schützte Be­las­tungs­gleich­heit der mit dem An­trag­stel­ler kon­kur­rie­ren­den Markt­teil­neh­mer, die ihre steu­er­li­chen Pflich­ten erfüllen.

Der An­trag­stel­ler war als Ein­zel- oder Mit­un­ter­neh­mer in einem nicht nur ge­ringfügi­gen Ausmaß un­ter­neh­me­ri­sch tätig. Seine An­gabe in der vor­lie­gen­den steu­er­li­chen An­mel­dung, nun­mehr wie­der eine ein­zel­un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ausüben zu wol­len, in­dem er als Un­ter­neh­mens­be­ra­ter Umsätze er­zie­len wolle, hat die Ver­mu­tung der Rich­tig­keit für sich. Der An­trags­geg­ner hat den­noch im Er­geb­nis zu Recht die Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke ver­sagt, da der An­trag­stel­ler im Hin­blick auf die von ihm in der Ver­gan­gen­heit ge­zeigte steu­er­li­che Un­zu­verlässig­keit An­lass zu der begründe­ten Be­sorg­nis gibt, dass seine künf­tige un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit mit der Verkürzung von Um­satz­steuer oder ih­rem er­he­bungsmäßigen Aus­fall ein­her­ge­hen würde.

Das Ge­richt hat aber die Be­schwerde zu­ge­las­sen, weil die Frage, ob er­heb­li­che steu­er­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen einem An­spruch auf Er­tei­lung ei­ner Steuer-Nr. für Um­satz­steu­er­zwe­cke ent­ge­gen­ste­hen, höchstrich­ter­lich nicht geklärt ist.

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