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Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

FG Hamburg 26.3.2014, 6 K 231/12

Auf­wen­dun­gen ei­nes an­ge­stell­ten Rechts­an­walts für Busi­ness-Klei­dung sind nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zieh­bar. Das Tra­gen von Busi­ness-Klei­dung ist der all­ge­mei­nen Le­bensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG zu­zu­rech­nen, weil es auch dem mensch­li­chen Bedürf­nis nach Be­klei­dung Rech­nung trägt und eine pri­vate Nut­zungsmöglich­keit bei ge­le­gent­li­chen be­son­de­ren pri­va­ten Anlässen, ob­jek­tiv nicht ganz oder je­den­falls nicht na­hezu aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger an­ge­stell­ter Rechts­an­walt ei­ner in­ter­na­tio­na­len täti­gen Wirt­schafts­rechts­so­zietät. In der Zeit von April bis De­zem­ber 2011 er­warb der Kläger fünf Anzüge, zwölf Hem­den, drei Ho­sen und zwei Paar Schuhe im Ge­samt­wert von rund 3.830 €. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2011 machte der Kläger bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit Wer­bungs­kos­ten u.a. für Be­rufs­klei­dung i.H.v. 1.278 € gel­tend. Die­sen Be­trag hatte er un­ter Berück­sich­ti­gung ei­ner dreijähri­gen Nut­zungs­dauer er­mit­telt.

Das Fi­nanz­amt wies den Kläger im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid dar­auf hin, dass seine Auf­wen­dun­gen für Be­klei­dung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar seien, weil es sich nicht um ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung han­dele. Der Kläger hielt da­ge­gen, er habe die Auf­wen­dun­gen für die Busi­ness-Gar­de­robe zwecks Er­wer­bung von Ein­nah­men getätigt. Diese Aus­ga­ben seien durch seine Tätig­keit als Rechts­an­walt auf­grund der Er­war­tun­gen und Ge­pflo­gen­hei­ten hin­sicht­lich des äußeren Er­schei­nungs­bil­des an­ge­stell­ter Rechts­anwälte in in­ter­na­tio­na­len An­walts­so­zietäten auch ver­an­lasst ge­we­sen. Durch sie grenz­ten sich die an­ge­stell­ten Rechts­anwälte vom nicht­ju­ris­ti­schen Per­so­nal der So­zietät ab.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die An­schaf­fung der Klei­dung stell­ten keine Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit dar.

Es gehören nur sol­che Klei­dungsstücke zur ty­pi­schen Be­rufs­klei­dung, de­ren Ver­wen­dung für Zwecke der pri­va­ten Le­bensführung auf­grund be­rufs­spe­zi­fi­scher Ei­gen­schaf­ten so gut wie aus­ge­schlos­sen ist. Diese Vor­aus­set­zung ist etwa ge­ge­ben für Amts­trach­ten, den schwar­zen An­zug ei­nes Lei­chen­be­stat­ters und ei­nes ka­tho­li­schen Geist­li­chen, den Frack ei­nes Kell­ners, weiße Arzt­kit­tel, den Cut ei­nes Emp­fangs­chefs, uni­formähn­li­che Dienst­klei­dung der Mit­ar­bei­ter ei­ner Luft­ver­kehrs­ge­sell­schaft so­wie für Ar­beits­anzüge, Schutz­helme, Si­cher­heits­schuhe, Uni­for­men. Ein Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten kommt so­mit nur in Be­tracht, wenn sich der be­rufs­be­zo­gene Teil der Auf­wen­dun­gen nach ob­jek­ti­ven Maßstäben zu­tref­fend und in leicht nachprüfba­rer Weise ab­gren­zen lässt und nicht nur von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist.

Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze stell­ten die Auf­wen­dun­gen des Klägers als an­ge­stell­ter Rechts­an­walt für die An­schaf­fung von Anzügen, Hem­den und Schu­hen keine Wer­bungs­kos­ten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG dar. Das Tra­gen von Busi­ness-Klei­dung ist der all­ge­mei­nen Le­bensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG zu­zu­rech­nen, weil es auch dem mensch­li­chen Bedürf­nis nach Be­klei­dung Rech­nung trägt und eine pri­vate Nut­zungsmöglich­keit bei ge­le­gent­li­chen be­son­de­ren pri­va­ten Anlässen, ob­jek­tiv nicht ganz oder je­den­falls nicht na­hezu aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Mit dem Grund­satz der Gleichmäßig­keit der Be­steue­rung (Art. 3 GG) wäre es nicht ver­ein­bar, dass Steu­er­pflich­tige, die während der Ausübung ih­res Be­ru­fes keine Busi­ness­klei­dung, je­doch ebenso wie der Kläger Ja­cketts, Ho­sen, Hem­den und Schuhe tra­gen, die Auf­wen­dun­gen für ihre Klei­dung nicht ab­zie­hen können, dem Kläger dies je­doch nur des­halb ge­stat­tet würde, weil von ihm das Tra­gen die­ser Klei­dungsstücke in an­walt­sty­pi­scher Ausführung er­war­tet wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf-Do­ku­ment).
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