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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche To Dos in Sachen Brexit

Mit dem Voll­zug des Brex­its wer­den um­fas­sende Ände­run­gen im Be­reich der Um­satz­steuer ein­tre­ten. Dann fin­det nämlich das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem der EU in Großbri­tan­nien keine An­wen­dung mehr.

Umsatzsteuerliche To Dos in Sachen Brexit © Unsplash

Für Un­ter­neh­men er­gibt sich ins­be­son­dere in fol­gen­den Be­rei­chen An­pas­sungs­be­darf:

  • Da die an bri­ti­sche Un­ter­neh­men ver­ge­be­nen Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern nicht mehr gültig sein wer­den, benöti­gen inländi­sche Un­ter­neh­mer einen an­de­ren Nach­weis der Un­ter­neh­merei­gen­schaft ih­rer bri­ti­schen Ge­schäfts­part­ner.
  • Nach Voll­zug des Brex­its lie­gen keine in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen nach Großbri­tan­nien mehr vor. Diese können al­len­falls als Aus­fuhr­lie­fe­run­gen mit den ent­spre­chen­den Nach­weis­pflich­ten um­satz­steu­er­frei sein. In die­sem Zu­sam­men­hang ent­fal­len dann je­doch die ent­spre­chen­den Be­richts­pflich­ten in der zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung und bei In­tras­tat. Sta­tis­ti­sche Mel­dun­gen er­fol­gen dann ggf. über ent­spre­chende Zoll­mel­dun­gen.
  • Wa­ren aus Großbri­tan­nien stel­len nach dem EU-Aus­tritt keine in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbe mehr dar, son­dern un­ter­lie­gen der Ein­fuhr­um­satz­steuer.
  • Emp­fan­gen deut­sche Un­ter­neh­mer sons­tige Leis­tun­gen von bri­ti­schen Un­ter­neh­mern, bleibt es im Grund­fall beim Empfänger­orts­prin­zip und da­mit bei der Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Re­verse-Charge-Ver­fah­ren). Wie sons­tige Leis­tun­gen von deut­schen Un­ter­neh­mern an bri­ti­sche Un­ter­neh­mer zukünf­tig be­han­delt wer­den, hängt von der Aus­ge­stal­tung der neuen bri­ti­schen Vor­schrif­ten ab. Na­he­lie­gend ist, dass es auch hier bei der Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Re­verse-Charge-Ver­fah­ren) blei­ben wird. Die Mel­de­pflich­ten über die zu­sam­men­fas­sende Mel­dung wer­den aber ent­fal­len.
  • Ggf. gibt es zusätz­li­che Re­gis­trie­rungs­pflich­ten für deut­sche Un­ter­neh­mer, die in Großbri­tan­nien bei der Ausführung von Werklie­fe­run­gen oder im Ver­sand­han­del zu be­ach­ten sind.
  • Wer­den Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer in Großbri­tan­nien aus­geführt, die in Großbri­tan­nien der Um­satz­be­steue­rung un­ter­lie­gen, können diese Umsätze zwar nicht mehr in das re­guläre für Un­ter­neh­mer aus dem EU-Aus­land gel­tende Mini-one-stop-shop-Ver­fah­ren (Moss-Ver­fah­ren) ein­be­zo­gen wer­den. Mit dem sog. Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 wurde je­doch das Moss-Ver­fah­ren mit Wir­kung ab 1.1.2019 auch für Un­ter­neh­mer aus Nicht-EU-Staa­ten geöff­net. Diese Re­ge­lun­gen gel­ten so­mit nach Voll­zug des Aus­tritts auch in Be­zug auf Großbri­tan­nien.
  • Vor­steu­er­vergütungs­anträge können nicht mehr auf Ba­sis der EU-Re­ge­lun­gen beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern elek­tro­ni­sch ein­ge­reicht wer­den. Es gel­ten viel­mehr die Re­ge­lun­gen für Un­ter­neh­mer in Nicht-EU-Staa­ten, so dass sich u. a. die An­trags­frist von bis­lang neun auf sechs Mo­nate nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res verkürzt.
  • Da sons­tige Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen zukünf­tig in an­de­ren Zei­len in den Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen und der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung zu mel­den sind, wer­den auch EDV-tech­ni­sche An­pas­sun­gen bei den für bri­ti­sche Un­ter­neh­men ge­spei­cher­ten Stamm­da­ten not­wen­dig sein.
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