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BGH zur Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen

Urteil des BGH vom 17.7.2013 - I ZR 222/11

Zwar ver­mit­telt ein Un­ter­neh­men, das eine Dienst­leis­tung an­bie­tet, dem Ver­brau­cher grundsätz­lich den Ein­druck, dass die Dienst­leis­tun­gen in sei­nem Ge­schäfts­lo­kal während der Ge­schäfts­zei­ten für Kun­den un­mit­tel­bar er­bracht wer­den können. Es ist aber we­der als ir­reführend an­zu­se­hen noch stellt es einen Ver­stoß ge­gen den Grund­satz der Meis­terpräsenz nach der Hand­werks­ord­nung dar, wenn der Meis­ter in einem Hörgeräteakus­tik-Un­ter­neh­men nicht ständig an­we­send, son­dern noch für einen zwei­ten Be­trieb in ei­ner be­nach­bar­ten Stadt zuständig ist.

Der Sach­ver­halt:
Die bei­den Par­teien sind auf dem Ge­biet der Hörgeräteakus­tik tätig. Da­bei han­delt es sich nach der Hand­werks­ord­nung um ein zu­las­sungs­pflich­ti­ges Hand­werk. Die Be­klagte be­treibt ein Ge­schäft in Dil­lin­gen an der Do­nau, die Kläge­rin im 26 km ent­fern­ten Günz­burg, wo auch eine Schwes­ter­ge­sell­schaft der Be­klag­ten tätig ist.

Die Be­klagte be­schäftigt in Dil­lin­gen einen Hörgeräteakus­tik-Meis­ter als Be­triebs­lei­ter, der gleich­zei­tig Be­triebs­lei­ter im Günz­bur­ger Ge­schäft des Schwes­ter­un­ter­neh­mens tätig ist. Er ist je­den Tag zur Hälfte im Be­trieb in Dil­lin­gen und im Übri­gen im Be­trieb in Günz­burg tätig und dort ohne wei­te­res er­reich­bar. Die Kläge­rin war den­noch der An­sicht, dass die Ein­set­zung ei­nes ge­mein­sa­men Be­triebs­lei­ters für die bei­den Be­triebe we­gen Ver­stoßes ge­gen die Hand­werks­ord­nung und we­gen Ir­reführung der Kund­schaft un­zulässig sei. Sie nahm die Be­klagte da­her auf Un­ter­las­sung und Er­satz von Ab­mahn- so­wie De­tek­tei­kos­ten in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt, wo­bei das OLG nur auf die Ir­reführung der Ver­brau­cher ab­ge­stellt und die Frage ei­nes Ver­stoßes ge­gen die Hand­werks­ord­nung of­fen ge­las­sen hat. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH diese Ent­schei­dun­gen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin kann ge­genüber der Be­klag­ten kei­ner­lei An­sprüche gel­tend ma­chen.

Zum einen schied eine Ir­reführung der Ver­brau­cher aus. Zwar ver­mit­telt ein Un­ter­neh­men, das eine Dienst­leis­tung an­bie­tet, dem Ver­brau­cher grundsätz­lich den Ein­druck, dass die Dienst­leis­tun­gen in sei­nem Ge­schäfts­lo­kal während der Ge­schäfts­zei­ten für Kun­den un­mit­tel­bar er­bracht wer­den können. Die Ver­brau­cher stel­len aber an­de­rer­seits die Art der von ih­nen nach­ge­frag­ten Dienst­leis­tung so­wie die Üblich­kei­ten im Ge­schäfts­ver­kehr in Rech­nung. Sie berück­sich­tig­ten da­her, dass es in be­stimm­ten Be­rei­chen und ins­be­son­dere dort, wo die Er­brin­gung der Dienst­leis­tung in Form ei­ner Be­ra­tung oder Be­hand­lung längere Zeit in An­spruch nimmt, häufig üblich ist, dass eine sol­che Be­ra­tung oder Be­hand­lung auch dann, wenn das Ge­schäfts­lo­kal geöff­net ist, nur nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung er­folgt. So­mit wer­den sie nicht ir­re­geführt, wenn die durch einen Meis­ter vor­zu­neh­men­den Un­ter­su­chun­gen im Be­trieb der Be­klag­ten in Dil­lin­gen nur nach Ter­min­ab­spra­che an­ge­bo­ten wer­den.

Zum an­de­ren lag auch kein Ver­stoß ge­gen die Be­stim­mun­gen der Hand­werks­ord­nung vor. Zwar ist bei Ge­sund­heits­hand­wer­ken, von en­gen Aus­nah­mefällen ab­ge­se­hen, für eine Be­triebsstätte ständige Meis­terpräsenz zu ver­lan­gen. Dar­aus folgt aber nicht, dass der Be­trei­ber ei­nes Hörgeräteakus­tik-Un­ter­neh­mens sein La­den­lo­kal nicht of­fen­hal­ten darf, wenn der Meis­ter im Ge­schäfts­lo­kal nicht an­we­send ist. Schließlich können in die­ser Zeit etwa Ter­mine mit ins La­den­lo­kal kom­men­den Kun­den ver­ein­bart, Er­satz- und Ver­schleißteile wie etwa Bat­te­rien für Hörgeräte ab­ge­ge­ben und ähn­li­che Leis­tun­gen er­bracht wer­den, die keine An­we­sen­heit ei­nes Meis­ters er­for­dern.

Zwar wäre es un­zulässig, wenn ein Meis­ter nur ganz ge­le­gent­lich in dem Be­trieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Viel­zahl von Be­trie­ben oder weit von­ein­an­der ent­fernt lie­gende Be­triebe zu be­treuen hätte. So verhält es sich im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings nicht. Schließlich war der Hörgeräteakus­tik-Meis­ter in der Ver­gan­gen­heit je­den Tag zur Hälfte im Be­trieb der Be­klag­ten in Dil­lin­gen und im Übri­gen im Be­trieb der Schwes­ter­ge­sell­schaft in Günz­burg tätig und dort ohne wei­te­res er­reich­bar.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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