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BGH zur Haftung für die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom Händler in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens

Urteil des BGH vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12
Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit Ur­teil vom 19.12.2012 eine Ent­schei­dung zur Haf­tung des Käufers ge­trof­fen, der beim Kauf ei­nes Fahr­zeugs von einem Händ­ler einen Ge­braucht­wa­gen als un­fall­frei in Zah­lung gibt.
Der Be­klagte er­warb im Mai 2003 einen ge­brauch­ten Audi A 6. Im De­zem­ber 2003 er­litt er mit dem Fahr­zeug einen Un­fall, als beim Rückwärts­fah­ren aus ei­ner Parklücke der Un­fall­geg­ner seine Fahr­zeugtür öff­nete. Den ent­stan­de­nen Streif­scha­den an der hin­te­ren rech­ten Tür und an der Sei­ten­wand, der sich nach einem ein­ge­hol­ten Gut­ach­ten auf knapp 3.000 € be­lief, ließ er - nicht fach­ge­recht – re­pa­rie­ren.
Im Juli 2004 ver­kaufte die Kläge­rin, eine Au­tohänd­le­rin, dem Be­klag­ten einen VW Pas­sat und nahm den Audi A 6 in Zah­lung. Da­bei wurde im An­kaufs­schein un­ter der vor­ge­druck­ten Ru­brik "Das Fahr­zeug hat keine/fol­gende Un­fall­schäden er­lit­ten" das Wort "keine" ein­ge­kreist und un­ter­stri­chen.
Die Kläge­rin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als "laut Vor­be­sit­zer un­fall­frei" wei­ter. Kurze Zeit nach der Überg­abe ver­langte der Er­wer­ber des Fahr­zeugs we­gen ver­schie­de­ner Mängel Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges. In dem hierüber geführ­ten Pro­zess un­ter­lag die Kläge­rin und nahm das Fahr­zeug ge­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses nebst Zin­sen zurück.
Die Kläge­rin nimmt den Be­klag­ten Zug um Zug ge­gen Rück­gabe des Fahr­zeugs auf Er­stat­tung der an den Er­wer­ber ge­zahl­ten Beträge so­wie der Kos­ten des Vor­pro­zes­ses, ins­ge­samt 41.106,75 € nebst Zin­sen und vor­ge­richt­li­cher Kos­ten, in An­spruch. Das Land­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben, das Be­ru­fungs­ge­richt hat sie ab­ge­wie­sen.
Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte teil­weise Er­folg. Der un­ter an­de­rem für das Kauf­recht zuständige VIII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass ein still­schwei­gen­der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss im Hin­blick auf Un­fall­schäden schon des­halb nicht in Be­tracht kommt, weil die Par­teien im An­kaufs­schein eine be­stimmte Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs, nämlich die Un­fall­frei­heit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* ver­ein­bart ha­ben. Nach der Recht­spre­chung des Se­nats kann im Fall ei­ner ver­trag­li­chen Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung selbst ein da­ne­ben ausdrück­lich ver­ein­bar­ter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nicht in dem Sinne ver­stan­den wer­den, dass er die Un­ver­bind­lich­keit der Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung zur Folge ha­ben soll. Für einen still­schwei­gend ver­ein­bar­ten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss kann nicht an­de­res gel­ten. Die Kläge­rin kann von dem Be­klag­ten je­doch nur Er­stat­tung des an den Er­wer­ber des Fahr­zeugs zurück­ge­zahl­ten Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Für die Kos­ten des Vor­pro­zes­ses muss der Be­klagte nicht auf­kom­men, da diese Schäden nur der Kläge­rin, nicht aber dem Be­klag­ten zu­ge­rech­net wer­den können. Denn die Kläge­rin hat sich auf einen für sie er­kenn­bar aus­sichts­lo­sen Pro­zess mit dem Er­wer­ber des Fahr­zeugs ein­ge­las­sen. Die Be­an­stan­dun­gen des Er­wer­bers mach­ten eine ein­ge­hende Un­ter­su­chung des Fahr­zeugs durch einen Fach­mann er­for­der­lich. Bei de­ren Durchführung hätte die Kläge­rin die Un­fall­schäden ohne wei­te­res er­ken­nen und der Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges un­verzüglich zu­stim­men müssen. *§ 434 BGB: Sach­man­gel (1) Die Sa­che ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Ge­fahrüberg­ang die ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit hat. … Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 213/2012 vom 19.12.2012
20.12.2012 nach oben

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