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BGH zum Zugewinnausgleich: Beabsichtigte Umkehr der Beweislast verhindert nicht das Rechtsschutzbedürfnis

Urteil des BGH vom 17.10.2012 - XII ZR 101/10

Auch in Fällen, in de­nen der Kläger in ers­ter Li­nie die Um­kehr der Be­weis­last nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB er­rei­chen will, be­sitzt er für den Aus­kunfts­an­trag nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ein Rechts­schutz­bedürf­nis. Es kann ihm nicht ver­wehrt wer­den, die für ihn güns­ti­gen Wir­kun­gen der Ge­set­zesände­run­gen in der ab 1.9.2009 gel­ten­den Fas­sung in An­spruch zu neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten im Juni 1997 ge­hei­ra­tet und sich nach einem Tren­nungs­jahr im Jahr 2003 rechtskräftig schei­den las­sen. Die im ge­setz­li­chen Güter­stand le­ben­den Par­teien ver­ein­bar­ten als Stich­tag für das End­vermögen den 31.12.2002. Der Kläger er­hob im Jahr 2005 Stu­fen­klage u.a. auf Aus­kunft über das End­vermögen der Be­klag­ten zum 31.12.2002. Nach­dem der Kläger die Aus­kunfts­stufe mit Zu­stim­mung der Be­klag­ten für er­le­digt erklärt hatte, be­an­tragte er, die Be­klagte zu ver­ur­tei­len, an ihn einen Zu­ge­winn­aus­gleich i.H.v. 57.754 € zu zah­len.

Das AG wies die Klage ab, da der Kläger be­weisfällig dafür ge­blie­ben sei, dass das End­vermögen der Be­klag­ten ihr An­fangs­vermögen über­steige. Mit sei­ner hier­ge­gen ge­rich­te­ten Be­ru­fung be­an­tragte der Kläger, die Be­klagte zu ver­ur­tei­len, dem Kläger Aus­kunft über ihr Vermögen zum 1.1.2002 (dem Zeit­punkt der Tren­nung) zu er­tei­len und an den Kläger einen nach Aus­kunfts­er­tei­lung zu be­zif­fern­den Zu­ge­winn­aus­gleich zu zah­len.

Das OLG ver­ur­teilte die Be­klagte an­trags­gemäß zur Aus­kunft und ver­wies das wei­tere Ver­fah­ren zurück an das AG. Die auf Kla­ge­ab­wei­sung ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Das OLG hatte die Be­klagte zu Recht zur Aus­kunft über das Vermögen zum Zeit­punkt der Tren­nung ver­ur­teilt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion war die von dem Kläger in der Be­ru­fungs­in­stanz er­ho­bene Stu­fen­klage zulässig. Ins­be­son­dere fehlte es dem Kläger hin­sicht­lich sei­nes Aus­kunfts­be­geh­rens nicht an dem er­for­der­li­chen Rechts­schutz­bedürf­nis. Denn für den Aus­kunfts­an­trag nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB be­steht auch dann ein Rechts­schutz­bedürf­nis, wenn der Kläger da­mit in ers­ter Li­nie die Um­kehr der Be­weis­last nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB er­rei­chen will.

Der Kläger konnte in ers­ter In­stanz, in der die münd­li­che Ver­hand­lung am 27.8.2009 ge­schlos­sen wor­den war, von der Be­klag­ten noch keine Aus­kunft zum Zeit­punkt der Tren­nung ver­lan­gen und da­mit auch keine Um­kehr der Be­weis­last er­rei­chen. Er hätte al­len­falls einen Aus­kunfts­an­spruch aus § 242 BGB gel­tend ma­chen können, wenn und so­weit er Aus­kunft über ein­zelne Vorgänge ver­langt und kon­krete An­halts­punkte für ein Han­deln i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB vor­ge­tra­gen hätte, ohne je­doch da­mit eine Um­kehr der Be­weis­last er­rei­chen zu können. Erst mit § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB in der ab 1.9.2009 gel­ten­den Fas­sung kann je­der Ehe­gatte ab den dort näher be­zeich­ne­ten Zeit­punk­ten von dem an­de­ren Aus­kunft über das Vermögen zum Zeit­punkt der Tren­nung oder Aus­kunft über das Vermögen ver­lan­gen, so­weit es für die Be­rech­nung des An­fangs- und End­vermögens maßgeb­lich ist. In die­ser Si­tua­tion konnte es dem Kläger nicht ver­wehrt wer­den, die für ihn güns­ti­gen Wir­kun­gen der Ge­set­zesände­run­gen in An­spruch zu neh­men.

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