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Steuerberatung

Zur Aufrechnung mit abgetretenen USt-Nachzahlungsansprüchen

FG Nürnberg 30.1.2018, 2 K 1351/17

Das Fi­nanz­amt kann mit An­sprüchen auf USt-Nach­zah­lung aus ab­ge­tre­te­nem Recht von Un­ter­neh­mern ge­gen Er­stat­tungs­an­sprüche ei­nes Bauträgers auf­rech­nen. Die Auf­rech­nung er­folgt sinn­gemäß nach den Vor­schrif­ten des bürger­li­chen Rechts.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Bauträge­rin. 2012 be­zog sie zahl­rei­che Ein­gangs­leis­tun­gen von Bau­un­ter­neh­mern, bei de­nen die Kläge­rin und die leis­ten­den Un­ter­neh­mer übe­rein­stim­mend da­von aus­gin­gen, dass ent­spre­chend Ab­schn. 182a Abs. 11 der UStR 2005 die Kläge­rin als Leis­tungs­empfänge­rin die Um­satz­steuer schulde.

Für 2012 gab die Kläge­rin im Ja­nuar 2014 eine Um­satz­steu­er­erklärung ab, in der sie die Um­satz­steuer, die vom Leis­tungs­empfänger ge­schul­det wird, mit rd. 927.000 € und die Um­satz­steu­er­schuld mit rd. 903.000 € er­mit­telte. Da­bei ging sie wei­ter­hin von der oben ge­nann­ten Rechts­auf­fas­sung aus. Die Erklärung wirkte un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung. Im Mai 2014 gab die Kläge­rin eine be­rich­tigte Um­satz­steu­er­erklärung ab, in der sie dich auf das BFH-Ur­teil vom 22.8.2013, V R 37/10 be­zog.

Das Fi­nanz­amt stimmte der be­rich­tig­ten Erklärung nicht ganz zu, son­dern er­ließ im De­zem­ber 2016  auch auf­grund des BFH-Ur­teils einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid. Dar­aus er­gab sich ein Er­stat­tungs­be­trag von rd. 61.000 € ge­gen den das Fi­nanz­amt im mit ab­ge­tre­ten An­sprüchen von sie­ben Bau­un­ter­neh­mern (Ze­den­ten) auf­rech­nete. Die Kläge­rin for­derte einen Ab­rech­nungs­be­scheid, in dem das Fi­nanz­amt ent­schied, dass der Er­stat­tungs­an­spruch er­lo­schen sei. Der da­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch der Kläge­rin blieb ebenso er­folg­los wie die Klage vorm FG. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Ab­rech­nungs­be­scheid ver­letzt die Kläge­rin nicht in ih­ren Rech­ten. Zwar er­gab sich aus dem Um­satz­steu­er­be­scheid 2012 aus De­zem­ber 2016 un­ter Berück­sich­ti­gung der zu­vor ge­leis­te­ten Zah­lun­gen ein Er­stat­tungs­an­spruch der Kläge­rin in der gel­tend ge­mach­ten Höhe. Die­ser Er­stat­tungs­an­spruch ist aber er­lo­schen, weil das Fi­nanz­amt durch Ab­tre­tung von den Ze­den­ten An­sprüche ge­gen die Kläge­rin in glei­cher Höhe er­wor­ben und mit die­sen wirk­sam auf­ge­rech­net hat.

Für die Auf­rech­nung mit An­sprüchen aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis so­wie für die Auf­rech­nung ge­gen diese An­sprüche gel­ten nach § 226 Abs. 1 AO sinn­gemäß die Vor­schrif­ten des bürger­li­chen Rechts. Nach die­sen Vor­schrif­ten hat das Fi­nanz­amt durch ihre Erklärung wirk­sam auf­ge­rech­net, so dass der Er­stat­tungs­an­spruch der Kläge­rin er­lo­schen ist. Das Fi­nanz­amt hatte ge­gen die Kläge­rin An­sprüche in ent­spre­chen­der Höhe aus ab­ge­tre­te­nem Recht der Ze­den­ten. Die Ze­den­ten konn­ten von der Kläge­rin die Nach­zah­lung der Um­satz­steuer ver­lan­gen, die sich aus den in ir­ri­ger An­nahme ei­ner Um­kehr des Steu­er­schuld­ners durch­geführ­ten Verträgen er­gab. Sie ha­ben diese An­sprüche wirk­sam gem. § 27 Abs. 19 S. 3 UStG an das Fi­nanz­amt ab­ge­tre­ten. Es be­ste­hen Nach­zah­lungs­an­sprüche der Ze­den­ten, da sie Umsätze an die Kläge­rin aus­geführt ha­ben und da­bei ir­rig an­nah­men, dass die Kläge­rin Um­satz­steuer schulde, und dem­ent­spre­chend ab­rech­ne­ten.

Diese Nach­zah­lungs­an­sprüche sind auch nicht verjährt. Nach den Grundsätzen der Verjährung §§ 195 ff. BGB verjähren die An­sprüche nicht vor dem 31.12.2020, da der Be­ginn der Verjährungs­frist nicht vor dem 5.4.2017 - mit Veröff­ent­li­chung des BFH-Ur­teils vom 23.3.2017, V R 16, 24/16 - aus­gelöst wurde- Die­ses Ur­teil war die er­ste höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dung über mögli­che Nach­zah­lungs­an­sprüche. Da­vor be­stand hin­sicht­lich der An­sprüche der Ze­den­ten keine geklärte Rechts­lage. Im Übri­gen wären die ab­ge­tre­te­nen An­sprüche auch nicht verjährt, wenn schon die Veröff­ent­li­chung des BFH-Ur­teils vom 22.8.2013, V R 37/10 am 27.11.2013 den Be­ginn der Verjährungs­frist aus­gelöst hätte.

Die Re­vi­si­ons­zu­las­sung be­ruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, wann die Verjährung des Nach­zah­lungs­an­spruchs be­ginnt, ist von grundsätz­li­cher Be­deu­tung.

Link­hin­weis:
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