deen

Aktuelles

BGH zum rechtsmissbräuchlichen Stellen mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge

Urteil des BGH vom 19.7.2012 - I ZR 199/10

Die Stel­lung meh­re­rer na­hezu iden­ti­scher Un­ter­las­sungs­anträge, die sich auf kern­glei­che Ver­let­zungs­hand­lun­gen be­zie­hen und ohne in­halt­li­che Er­wei­te­rung des be­gehr­ten Ver­bots­um­fangs zu ei­ner Ver­viel­fa­chung des Streit­werts führen, kann ein In­diz für einen Rechts­miss­brauch sein. Hat der Gläubi­ger den Schuld­ner be­reits auf die Möglich­keit der Streit­bei­le­gung durch Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung hin­ge­wie­sen, ist eine zweite Ab­mah­nung we­gen des­sel­ben oder ei­nes kern­glei­chen Wett­be­werbs­ver­stoßes nicht i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG be­rech­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Wett­be­wer­ber beim On­line-Ver­trieb von Ero­tik­ar­ti­keln. Mit Ab­mahn­schrei­ben vom 2.7.2008 be­an­stan­dete die Kläge­rin einen Kun­den-News­let­ter der Be­klag­ten vom 23.6.2008 we­gen ei­nes feh­len­den Hin­wei­ses auf Ver­sand­kos­ten und ei­ner ir­reführen­den Wer­be­aus­sage. Nach­dem die Be­klagte auf die Ab­mah­nung nicht rea­giert hatte, er­wirkte die Kläge­rin we­gen bei­der Verstöße am 14.7.2008 eine einst­wei­lige Verfügung des LG Ber­lin, die bei ih­ren Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten am 18.7.2008 ein­ging und der Be­klag­ten am 28.7.2008 im Par­tei­be­trieb zu­ge­stellt wurde.

Mit Ab­mahn­schrei­ben vom 24.7.2008 be­an­stan­dete die Kläge­rin, dass im News­let­ter der Be­klag­ten vom 21.7.2008 wie­derum keine Ver­sand­kos­ten an­ge­ge­ben wa­ren. Im Au­gust 2008 gab die Be­klagte hin­sicht­lich der mit der ers­ten Ab­mah­nung be­an­stan­de­ten Ir­reführung eine Ab­schluss­erklärung ab, lehnte dies für die feh­lende An­gabe der Ver­sand­kos­ten aber ausdrück­lich ab.

Die Kläge­rin be­gehrt von der Be­klag­ten Un­ter­las­sung im Hin­blick auf den feh­len­den Hin­weis auf Ver­sand­kos­ten un­ter Be­zug auf den News­let­ter vom 23.6.2008 (An­trag 1 a) so­wie im Hin­blick auf den News­let­ter vom 21.7.2008 (An­trag 1 b). Außer­dem be­gehrt die Kläge­rin die Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten, und zwar i.H.v. 912 € für die er­ste Ab­mah­nung (An­trag 2) und i.H.v. 860 € für die zweite Ab­mah­nung (An­trag zu 3), je­weils zzgl. Zin­sen.

Das LG gab der Klage un­ter Ab­wei­sung i.Ü. teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte we­gen der zu­erst be­an­stan­de­ten Wer­bung (An­trag zu 1 a) und der in­so­weit ent­stan­de­nen Ab­mahn­kos­ten (An­trag zu 2). Das KG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage - so­weit die Kläge­rin ihre An­sprüche nach Ver­zicht auf den Un­ter­las­sungs­an­spruch zu 1b noch wei­ter­ver­folgt hat - ganz über­wie­gend statt.

Die Gründe:
Das KG durfte die Kla­ge­anträge zu 1 a), 2) und 3) nicht als rechts­missbräuch­lich ab­wei­sen.

Zu Un­recht hat das KG den An­spruch der Kläge­rin auf Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten für die er­ste Ab­mah­nung (An­trag 2) ab­ge­wie­sen. Diese Ab­mah­nung war be­rech­tigt, so dass die Kläge­rin Er­satz der er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen kann (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Zwar be­zieht sich die Be­stim­mung des § 8 Abs. 4 UWG auch auf die vor­ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung des Un­ter­las­sungs­an­spruchs im Wege der Ab­mah­nung. Das vom KG als missbräuch­lich an­ge­se­hene Ver­hal­ten der Kläge­rin bei der zwei­ten Ab­mah­nung vom 24.7.2008 so­wie bei der Kla­ge­er­he­bung konnte aber von vorn­her­ein kei­nen Ein­fluss auf die er­ste Ab­mah­nung ha­ben, die zu die­sem Zeit­punkt be­reits in der Ver­gan­gen­heit lag.

Der Kläge­rin steht auch der Un­ter­las­sungs­an­spruch gemäß dem Kla­ge­an­trag zu 1 a) zu. Ent­ge­gen der An­sicht des KG ist die Klage nicht i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG rechts­missbräuch­lich er­ho­ben wor­den, weil die Kläge­rin zwei na­hezu iden­ti­sche Un­ter­las­sungs­anträge ge­stellt und für sie je­weils einen Wert von 20.000 € an­ge­ge­ben hat. Ein sol­ches Ver­hal­ten kann al­ler­dings den Grundsätzen der Pro­zessöko­no­mie wi­der­spre­chen, weil das Ver­bot ei­nes Un­ter­las­sungs­ti­tels über die mit der ver­bo­te­nen Form iden­ti­schen Hand­lun­gen hin­aus auch im Kern gleich­ar­tige Ab­wand­lun­gen um­fasst, in de­nen das Cha­rak­te­ris­ti­sche der kon­kre­ten Ver­let­zungs­form zum Aus­druck kommt. Die Stel­lung meh­re­rer na­hezu iden­ti­scher Un­ter­las­sungs­anträge, die sich auf kern­glei­che Ver­let­zungs­hand­lun­gen be­zie­hen, und ohne in­halt­li­che Er­wei­te­rung des be­gehr­ten Ver­bots­um­fangs zu ei­ner Ver­viel­fa­chung des Streit­werts führen, kann da­her ein In­diz für einen Rechts­miss­brauch sein, weil dem Kläger im Ein­zel­fall ein scho­nen­de­res Vor­ge­hen durch Zu­sam­men­fas­sung sei­nes Be­geh­rens in einem An­trag möglich und zu­mut­bar ist.

Im Streit­fall kann der Kläge­rin in­des ein sol­cher Miss­brauchs­vor­wurf nicht ge­macht wer­den. Die Stel­lung bei­der Un­ter­las­sungs­anträge stellte für sie un­ter den ge­ge­be­nen Umständen den pro­zes­sual si­chers­ten Weg dar, um ihr Rechts­schutz­be­geh­ren um­fas­send durch­zu­set­zen. Bei der Wer­bung ohne Ver­sand­kos­ten­an­gabe in den bei­den News­let­tern han­delte es sich nicht um kern­glei­che Ver­let­zungs­for­men. Das KG hat ins­bes. über­se­hen, dass die bei­den Werbe-News­let­ter in einem ent­schei­den­den Punkt un­ter­schied­lich ge­stal­tet wa­ren. Im News­let­ter vom 23.6.2008 fan­den sich als letzte Aus­sa­gen, wenn auch in er­heb­li­cher räum­li­cher Ent­fer­nung und ohne Be­zug zu der "Ak­tion Männer­des­sous" für 1,97 €, die Sätze: "Pro Be­stel­lung im­mer drei gra­tis Pro­dukte (je­der Ar­ti­kel je­weils 1x). An­sons­ten fal­len nur ein­mal Ver­sand­kos­ten laut un­se­ren AGB an." Dem­ge­genüber fehlte im zwei­ten News­let­ter vom 21.7.2008 je­der Hin­weis auf Ver­sand­kos­ten.

Der Kläge­rin steht auch für die zweite Ab­mah­nung vom 24.7.2008 ein An­spruch auf Kos­ten­er­stat­tung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Die zweite Ab­mah­nung war auch er­for­der­lich. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass die Be­klagte auf die er­ste Ab­mah­nung vom 2.7.2008 bis da­hin nicht rea­giert hatte. Hat der Gläubi­ger den Schuld­ner be­reits auf die Möglich­keit der Streit­bei­le­gung durch Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung hin­ge­wie­sen, kann eine zweite Ab­mah­nung we­gen des­sel­ben Wett­be­werbs­ver­stoßes diese Auf­gabe zwar nicht mehr erfüllen; und nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG muss das­selbe gel­ten, wenn die Ab­mah­nung nicht we­gen des­sel­ben, son­dern we­gen ei­nes kern­glei­chen Wett­be­werbs­ver­stoßes aus­ge­spro­chen wurde. Die im zwei­ten News­let­ter gänz­lich feh­lende Ver­sand­kos­ten­an­gabe stellte sich aber ge­genüber dem vom be­an­stan­de­ten Wa­ren­an­ge­bot räum­lich ge­trenn­ten Hin­weis auf "Ver­sand­kos­ten laut un­se­ren AGB" am Ende des ers­ten News­let­ters deut­li­cher als Wett­be­werbs­ver­stoß dar.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben