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BGH zum Beginn der Verjährungsfrist beim Anspruch des Mandanten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Hinblick auf Aussetzungszinsen

Urteil des BGH vom 24.1.2013 - IX ZR 108/12

Be­ruht der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Man­dan­ten auf ei­ner feh­ler­haf­ten Be­ra­tung hin­sicht­lich des Ent­ste­hens von Aus­set­zungs­zin­sen, so be­ginnt der Lauf der Verjährung mit der Be­kannt­gabe des (ers­ten) Be­schei­des, durch den die Voll­zie­hung aus­ge­setzt wird. Der Zin­stat­be­stand der Aus­set­zungs­zin­sen knüpft un­mit­tel­bar an die Aus­set­zung der Voll­zie­hung und da­mit an die ent­spre­chende behörd­li­che Aus­set­zungs­ent­schei­dung an.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als Ein­zel­un­ter­neh­mer im Im­mo­bi­li­en­be­reich tätig und wurde von dem Be­klag­ten steu­er­lich be­ra­ten. Auf des­sen Emp­feh­lung gründete er 1992 eine GmbH, die sich mit dem An- und Ver­kauf be­bau­ter Grundstücke so­wie den hierfür er­for­der­li­chen Er­schließungs- und Baumaßnah­men be­fasste. Diese Ge­sell­schaft, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der Kläger war, be­baute 1992 ein von dem Kläger er­wor­be­nes Grundstücksareal mit 29 Wohn­ein­hei­ten. Nach den mit Er­werbs­in­ter­es­sen­ten ab­ge­schlos­se­nen Kauf­verträgen ver­kaufte der Kläger persönlich die aus Mit­ei­gen­tums­an­tei­len an dem Grundstück so­wie aus Son­der­ei­gen­tums- und Son­der­nut­zungs­rech­ten be­ste­hen­den Woh­nungs­ei­gen­tums­rechte.

Die durch den Kläger ver­tre­tene Ge­sell­schaft ver­pflich­tete sich ih­rer­seits zur schlüssel­fer­ti­gen Er­rich­tung des Woh­nungs­ei­gen­tums ein­schließlich der hierfür er­for­der­li­chen Er­schließungs- und Pla­nungsmaßnah­men. Nach den Kauf­verträgen war für die Baumaßnahme ein Ge­samt­er­stel­lungs­preis zzgl. aus­ge­wie­se­ner Um­satz­steuer so­wie für den Grundstücks­an­teil ein ge­son­der­ter Be­trag ohne Um­satz­steuer zu ent­rich­ten. Diese Auf­tei­lung legte der Kläger auch sei­nen Erklärun­gen ge­genüber dem Fi­nanz­amt zu­grunde.

Nach ei­ner be­trieb­li­chen Außenprüfung er­ging ge­gen den Kläger am 13.12.2001 ein Um­satz­steuerände­rungs­be­scheid, der ihn zur Nach­zah­lung von rd. 89.000 € ver­pflich­tete. Hier­bei ging das Fi­nanz­amt von ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft zwi­schen dem Ein­zel­un­ter­neh­men des Klägers als Or­ganträger und der GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft so­wie der Um­satz­steu­er­pflich­tig­keit für sämt­li­che Leis­tun­gen aus. Der von dem Be­klag­ten für den Kläger hier­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch wurde zurück­ge­wie­sen. Die auf An­ra­ten des Be­klag­ten er­ho­bene fi­nanz­ge­richt­li­che Klage blieb in bei­den In­stan­zen ohne Er­folg. Auf An­trag des Be­klag­ten wurde dem Kläger durch Be­scheide vom 5.7.2001, 12.10.2004 und 23.8.2007 die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Mit Be­scheid vom 19.12.2009 wur­den ge­gen den Kläger Aus­set­zungs­zin­sen i.H.v. 37.008 € fest­ge­setzt.

Der Kläger nimmt den Be­klag­ten we­gen feh­ler­haf­ter Be­ra­tung auf Er­stat­tung der fest­ge­setz­ten Um­satz­steuer, Zin­sen so­wie Ver­fah­rens­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 160.000 € in An­spruch. Der am 9.11.2010 er­wirkte Mahn­be­scheid wurde dem Be­klag­ten am 10.11.2010 zu­ge­stellt.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach dem im Streit­fall noch an­zu­wen­den­den § 68 StBerG (2004 auf­ge­ho­ben) verjährt der An­spruch des Auf­trag­ge­bers auf Scha­dens­er­satz aus dem zwi­schen ihm und dem Steu­er­be­ra­ter be­ste­hen­den Ver­trags­verhält­nis in drei Jah­ren von dem Zeit­punkt an, in dem der An­spruch ent­stan­den ist. Diese Frist war vor­lie­gend im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung be­reits ab­ge­lau­fen.

Ein Scha­den aus ei­ner Steu­er­be­ra­tung ist ent­stan­den, wenn sich die Vermögens­lage des Be­trof­fe­nen durch die Pflicht­wid­rig­keit des Be­ra­ters ge­genüber sei­nem früheren Vermögens­stand ob­jek­tiv ver­schlech­tert hat. Dafür genügt, dass der Scha­den dem Grunde nach er­wach­sen ist, mag auch die Höhe noch nicht be­zif­fert wer­den können. In der Re­gel be­ginnt die Verjährung des Er­satz­an­spruchs ge­gen einen Steu­er­be­ra­ter, der steu­er­li­che Nach­teile oder von der Be­steue­rung abhängige sons­tige Vermögens­nach­teile sei­nes Man­dan­ten ver­schul­det hat, mit der Be­kannt­gabe des be­las­ten­den Steu­er­be­schei­des gem. § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 2, § 183 Abs. 1 AO. Dies gilt auch, wenn der Steu­er­be­scheid noch keine Steu­er­fest­set­zung enthält, son­dern Be­steue­rungs­grund­la­gen selbständig fest­stellt, wel­che für die nach­fol­gende Steu­er­fest­set­zung gem. § 182 Abs. 1 AO bin­dend sind.

Nach die­sen Grundsätzen ist hin­sicht­lich der Scha­dens­ent­ste­hung für an­ge­fal­lene Aus­set­zungs­zin­sen, die auf einen Be­ra­tungs­feh­ler bei Be­an­tra­gung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung gestützt wer­den, nicht die Be­kannt­gabe des die Aus­set­zungs­zin­sen fest­set­zen­den Be­scheids, son­dern die vor­aus­ge­hende An­ord­nung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung maßgeb­lich. Der Zin­stat­be­stand der Aus­set­zungs­zin­sen knüpft un­mit­tel­bar an die Aus­set­zung der Voll­zie­hung und da­mit an die ent­spre­chende behörd­li­che Aus­set­zungs­ent­schei­dung an. Die Er­he­bung der an­ge­fal­le­nen Aus­set­zungs­zin­sen steht nicht im Er­mes­sen der Fi­nanz­behörde. Im Hin­blick hier­auf kommt schon der Aus­set­zungs­ent­schei­dung der Fi­nanz­behörde eine kon­sti­tu­ie­rende Be­deu­tung für den An­fall der Aus­set­zungs­zin­sen zu. Man kann sie auch als Grund­la­gen­be­scheid der Ver­zin­sung be­zeich­nen.

Mit Recht hat das OLG an­ge­nom­men, dass mit der Be­kannt­gabe der Aus­set­zungs­an­ord­nung vom 5.7.2001 eine ein­heit­li­che, auch die übri­gen Aus­set­zungs­fol­gen um­fas­sende Verjährungs­frist in Lauf ge­setzt wor­den ist. Der aus einem Be­ra­tungs­feh­ler er­wach­sene Scha­den hin­sicht­lich an­ge­fal­le­ner Aus­set­zungs­zin­sen ist als ein­heit­li­ches Gan­zes auf­zu­fas­sen. Da­her läuft für den An­spruch auf Er­satz die­ses Scha­dens ein­schließlich al­ler wei­te­ren adäquat ver­ur­sach­ten, zu­re­chen­ba­ren und vor­aus­seh­ba­ren Nach­teile eine ein­heit­li­che Verjährungs­frist, so­bald ir­gend­ein Teil­scha­den ent­stan­den ist; das gilt auch, so­weit eine Wie­der­ho­lung des­sel­ben schädi­gen­den Ver­hal­tens - noch­mals - den­sel­ben Scha­den auslöst.

Da­nach sind, wie das OLG mit Recht aus­geführt hat, die seit Juli 2001 lau­fende Verjährungs­frist für einen Re­gress­an­spruch des Klägers ge­gen den Be­klag­ten nach drei Jah­ren und daran an­schließend eine gleich lange Frist für einen Se­kundäran­spruch ver­stri­chen, be­vor die Scha­dens­er­satz­klage mit Ein­gang der Ak­ten beim Streit­ge­richt im Ja­nuar 2011 ein­ge­lei­tet wurde. Im Übri­gen ist das OLG auch zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die vom Be­klag­ten er­ho­bene Verjährungs­ein­rede nicht ge­gen das Ver­bot der un­zulässi­gen Rechts­ausübung verstößt.

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