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Stromgrundversorgung: Kein Verjährungsbeginn ohne Rechnung

Mit Ur­teil vom 17.7.2019 (Az. VIII ZR 224/18) bestätigte der BGH, dass die Verjährungs­frist von Zah­lungs­an­sprüchen aus Strom­lie­fe­run­gen in der Grund­ver­sor­gung erst be­ginnt, wenn der Grund­ver­sor­ger eine Ab­rech­nung er­teilt hat.

Das gilt auch dann, wenn der Grund­ver­sor­ger erst nach Ab­lauf der Frist von sechs Wo­chen nach Ende des Lie­fer­zeit­raums gemäß § 40 Abs. 4 EnWG ab­ge­rech­net hat.

Stromgrundversorgung: Kein Verjährungsbeginn ohne Rechnung© Thinkstock

Im Streit­fall hatte ein Grund­ver­sor­ger im April 2013 Strom­lie­fe­run­gen aus dem Zeit­raum von No­vem­ber 2010 bis Au­gust 2011 ab­ge­rech­net und im No­vem­ber 2016 per Mahn­be­scheid gel­tend ge­macht. Der Kunde be­rief sich da­bei auf die Verjährung der An­sprüche.

Er ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Zah­lungs­an­spruch zwar gemäß § 17 Abs. 1 Strom-Grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung (Strom­GVV) frühes­tens zwei Wo­chen nach Zu­gang der Ab­rech­nung fällig sei. Wenn der Grund­ver­sor­ger seine Ab­rech­nungs­pflicht nach § 40 EnWG ver­letzt und nicht spätes­tens sechs Wo­chen nach Ende des Lie­fer­zeit­raums ab­rech­net, müsse der Lauf der Verjährungs­frist aber spätes­tens am Ende die­ser Frist be­gin­nen.

Der BGH folgte die­ser Auf­fas­sung, an­ders als noch zu­vor das Be­ru­fungs­ge­richt, nicht. Er führt aus, dass Vor­aus­set­zung für den Be­ginn der Verjährungs­frist die Fällig­keit des An­spruchs ist. In be­stimm­ten Fällen ist die Fällig­keit von ei­ner Hand­lung des Gläubi­gers abhängig. Ein sol­cher Fall liegt hier vor. So wer­den nach § 17 Abs. 1 Strom­GVV For­de­run­gen des Grund­ver­sor­gers frühes­tens zwei Wo­chen nach Zu­gang der Rech­nung fällig. So­lange der Grund­ver­sor­ger keine Rech­nung er­teilt, wird die For­de­rung nicht fällig. Folg­lich be­ginnt auch die Verjährungs­frist nicht zu lau­fen.

Dem stehe auch § 40 Abs. 4 EnWG nicht ent­ge­gen, wo­nach der En­er­gie­lie­fe­rant die Rech­nung spätes­tens sechs Wo­chen nach Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raums zu er­stel­len hat. Diese Be­stim­mung trifft keine Re­ge­lung zur Fällig­keit der For­de­rung. Verstößt der Ver­sor­ger ge­gen diese Ver­pflich­tung, kann die zuständige Re­gu­lie­rungs­behörde Sank­tio­nen er­las­sen. Es komme auch in Be­tracht, dass der Kunde in Be­zug auf wei­tere Ab­schlags­zah­lun­gen ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht habe oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche gel­tend ma­chen könne. Auf den Be­ginn der Verjährungs­frist hat die Vor­schrift je­doch keine Aus­wir­kun­gen.

Hinweis

Die Ent­schei­dung ist zwar zur Grund­ver­sor­gung er­gan­gen, sie ist gilt aber auch für ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen außer­halb der Grund­ver­sor­gung, wenn der En­er­gie­lie­fe­rant eine ver­gleich­bare Be­stim­mung in seine AGB auf­ge­nom­men oder die Re­ge­lun­gen der Strom­GVV in die AGB in­te­griert hat.
 
Die späte Ab­rech­nung von En­er­gie­lie­fe­run­gen ist im­mer wie­der ein Streit­thema zwi­schen Kun­den und Lie­fe­ran­ten, wo­bei die Ur­sa­che für die verspätete Ab­rech­nung nicht im­mer im Be­reich des Lie­fe­ran­ten oder des Netz­be­trei­bers liegt. Aus Sicht der Lie­fe­ran­ten ist es da­her zu begrüßen, dass der BGH die Auf­fas­sung klar ver­wor­fen hat, dass die Ver­let­zung der Ver­pflich­tung aus § 40 Abs. 4 EnWG Aus­wir­kun­gen auf die Fällig­keit der For­de­rung und da­mit den Be­ginn der Verjährungs­frist ha­ben könnte.

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