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BGH zu Anträgen auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

BGH 6.3.2013, XII ZB 271/11

Für Anträge auf An­pas­sung der in­folge des Ver­sor­gungs­aus­gleichs durch­geführ­ten Ren­tenkürzung we­gen Tod der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son ist das Fa­mi­li­en­ge­richt nicht zuständig. Die Re­ge­lung, wo­nach die An­pas­sung der Ren­tenkürzung we­gen Tod der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son nur für Re­gel­si­che­rungs­sys­teme und nicht für die ergänzende Al­ters­ver­sor­gung vor­ge­se­hen ist, ist mit dem GG ver­ein­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die An­pas­sung ei­ner durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich be­ding­ten Kürzung der Ver­sor­gung des An­trag­stel­lers (früherer Ehe­mann) bei der An­trags­geg­ne­rin, der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Länder (VBL). Die Ehe des An­trag­stel­lers mit sei­ner früheren Ehe­frau wurde im Juni 1989 ge­schie­den. Während der Ehe­zeit er­warb der Ehe­mann ne­ben An­rech­ten in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung An­rechte auf eine Zu­satz­ver­sor­gung des öff­ent­li­chen Diens­tes.

Beide An­rechte glich das Fa­mi­li­en­ge­richt aus, in­dem es vom Ver­si­che­rungs­konto des Ehe­manns in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Ren­ten­an­wart­schaf­ten i.H.v. mtl. 343,20 DM im Wege des Split­tings auf das Ver­si­che­rungs­konto der Ehe­frau über­trug und zu Las­ten der Ver­sor­gungs­an­wart­schaft des Ehe­manns bei der VBL An­wart­schaf­ten i.H.v. mtl. 13,91 DM im Wege des ana­lo­gen Qua­si­split­tings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Ver­si­che­rungs­konto der Ehe­frau begründete, je­weils be­zo­gen auf den 31.7.1987 als Ehe­zei­tende. Im da­ma­li­gen Be­schwer­de­ver­fah­ren erhöhte das OLG die im Wege des ana­lo­gen Qua­si­split­tings zu­las­ten der VBL zu begründen­den An­rechte auf 18,81 DM.

Der An­trag­stel­ler be­zieht seit Sep­tem­ber 2007 die um den Ver­sor­gungs­aus­gleich gekürzte Al­ters­rente und Zu­satz­ver­sor­gung. Seine ge­schie­dene Ehe­frau be­zog seit Mai 2008 eine Er­werbs­unfähig­keits­rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung; sie ver­st­arb am 22.9.2009. Auf An­trag des Ehe­manns wurde die Kürzung sei­ner Ver­sor­gung in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gem. § 37 Ver­sAus­glG an­ge­passt. Mit Schrei­ben vom 25.9.2009 be­an­tragte er auch bei der VBL eine An­pas­sung der Kürzung sei­ner Ver­sor­gung, was diese ab­lehnte.

Das Fa­mi­li­en­ge­richt - AG - lehnte den nach­fol­gen­den ge­richt­li­chen An­trag des Ehe­manns auf Fest­stel­lung, dass die Kürzung sei­ner Be­triebs­rente ab dem 1.10.2009 nicht mehr er­folge, ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde des Ehe­manns blieb vor dem OLG ebenso ohne Er­folg wie die vor­lie­gende Rechts­be­schwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Gem. § 37 Abs. 1, 2 Ver­sAus­glG wird ein An­recht der aus­gleichs­pflich­ti­gen Per­son auf An­trag nicht länger auf Grund des Ver­sor­gungs­aus­gleichs gekürzt, wenn die aus­gleichs­be­rech­tigte Per­son ge­stor­ben ist, wo­bei die An­pas­sung nur statt­fin­det, wenn die aus­gleichs­be­rech­tigte Per­son die Ver­sor­gung aus dem im Ver­sor­gungs­aus­gleich er­wor­be­nen An­recht nicht länger als 36 Mo­nate be­zo­gen hat.

Über einen An­pas­sungs­an­trag des Aus­gleichs­pflich­ti­gen nach die­ser Vor­schrift hat gem. § 38 Abs. 1 S. 1 Ver­sAus­glG der Ver­sor­gungsträger zu ent­schei­den, bei dem das auf­grund des Ver­sor­gungs­aus­gleichs gekürzte An­recht be­steht. In­so­weit be­steht wie schon nach frühe­rem Recht keine Zuständig­keit des Fa­mi­li­en­ge­richts; ein dort ge­stell­ter An­trag ist un­zulässig. Hat der Aus­gleichs­pflich­tige meh­rere Ver­sor­gun­gen, die auf­grund des Ver­sor­gungs­aus­gleichs gekürzt wer­den, muss er ggf. meh­rere Anträge bei den je­weils zuständi­gen Ver­sor­gungsträgern stel­len. Die Ver­sor­gungsträger ent­schei­den im Ver­wal­tungs­wege. Ge­gen ihre Ent­schei­dung ist der Rechts­weg zum Ge­richt der je­weils zuständi­gen Fach­ge­richts­bar­keit ge­ge­ben.

Nach § 32 Ver­sAus­glG ist die An­pas­sung der Ren­tenkürzung we­gen Tod der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son al­ler­dings nur für Re­gel­si­che­rungs­sys­teme vor­ge­se­hen. Im Be­reich der ergänzen­den Al­ters­vor­sorge sol­len die An­pas­sungs­vor­schrif­ten hin­ge­gen nicht zur An­wen­dung kom­men. Je­den­falls die Zu­satz­ver­sor­gung des öff­ent­li­chen Diens­tes gehört nicht zu den von der Vor­schrift er­fass­ten Re­gel­si­che­rungs­sys­te­men. Sie ist auf ta­rif­ver­trag­li­cher Grund­lage pri­vat­recht­lich or­ga­ni­siert, auch wenn der Ver­sor­gungsträger An­stalt des öff­ent­li­chen Rechts ist.

Die da­mit vor­ge­nom­mene Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Re­gel­si­che­rungs­sys­te­men und Sys­te­men der ergänzen­den Al­ters­vor­sorge ist auch mit dem GG ver­ein­bar. Der Se­nat hat be­reits zum sog. Un­ter­halt­spri­vi­leg (§§ 33 f. Ver­sAus­glG) ent­schie­den, dass der Ge­setz­ge­ber nicht von Ver­fas­sungs we­gen ver­pflich­tet war, glei­che Re­ge­lun­gen für Re­gel­si­che­rungs­sys­teme und für Sys­teme der ergänzen­den Al­ters­vor­sorge zu tref­fen. Dies gilt im Er­geb­nis auch für die An­pas­sung we­gen Tod der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son (§ 37 f. Ver­sAus­glG), ob­gleich in sol­chen Fällen be­reits fest­steht, dass die aus­gleichs­be­rech­tigte Per­son über die längs­tens 36 Mo­nate be­zo­ge­nen Leis­tun­gen hin­aus keine wei­te­ren Leis­tun­gen mehr be­zie­hen wird.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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