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BGH: Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind bei Erledigung der Hauptforderung selbst als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen

Beschluss des BGH vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11

Zin­sen und vor­pro­zes­suale An­walts­kos­ten sind als Streit­wert erhöhen­der Haupt­an­spruch zu berück­sich­ti­gen, wenn der Haupt­an­spruch selbst übe­rein­stim­mend ganz oder teil­weise für er­le­digt erklärt wor­den ist. In einem sol­chen Fall wird die Ne­ben­for­de­rung zur Haupt­for­de­rung, weil sie sich von der sie be­din­gen­den For­de­rung gelöst hat und es ohne Haupt­for­de­rung keine Ne­ben­for­de­rung gibt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­gehrt aus ei­ner bei der Be­klag­ten ge­hal­te­nen pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung Er­stat­tung von Arzt­kos­ten i.H.v. ur­sprüng­lich ins­ge­samt 810 € und vor­pro­zes­sua­len Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. 186 €, je­weils nebst Zin­sen. In ers­ter In­stanz erklärten die Par­teien nach ei­ner Zah­lung der Be­klag­ten i.H.v. 170 € den Rechts­streit in­so­weit übe­rein­stim­mend für er­le­digt.

Das AG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung wei­te­rer 70 €; im Übri­gen wies es die Klage ab. Das LG ver­warf die Be­ru­fung des Klägers als un­zulässig, weil die Be­schwer des Klägers le­dig­lich 570 € be­trage und da­mit nicht die Wert­grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO er­rei­che. Die auf den er­le­dig­ten Teil der Haupt­for­de­rung an­fal­len­den Ne­ben­for­de­run­gen seien durch die übe­rein­stim­men­den Er­le­di­gungs­erklärun­gen nicht zur Haupt­for­de­rung ge­wor­den.

Auf die Rechts­be­schwerde des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Be­ru­fung des Klägers kann nicht mit der vom LG ge­ge­be­nen Begründung ver­wor­fen wer­den. Der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands der Be­ru­fung über­steigt die Wert­grenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat ver­kannt, dass mit der Be­ru­fung wei­ter­ver­folgte Ne­ben­for­de­run­gen i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechts­mit­tel­be­schwer zu berück­sich­ti­gen sind, so­weit sie Haupt­for­de­rung ge­wor­den sind. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BGH erhöhen die an­tei­li­gen Pro­zess­kos­ten nach übe­rein­stim­men­der Tei­ler­le­di­gungs­erklärung den (Streit­wert und) Wert der Be­schwer zwar nicht, so­lange auch nur der ge­ringste Teil der Haupt­sa­che noch im Streit ist.

Et­was an­de­res gilt aber für den An­spruch auf Zin­sen und Er­satz vor­pro­zes­sua­ler Rechts­an­walts­kos­ten. Diese erhöhen als Ne­ben­for­de­run­gen den Streit­wert und die Be­schwer nicht, so­lange sie ne­ben dem Haupt­an­spruch gel­tend ge­macht wer­den, für des­sen Ver­fol­gung die Zin­sen und Rechts­an­walts­kos­ten an­ge­fal­len sind. So­bald und so­weit die Haupt­for­de­rung je­doch nicht mehr Pro­zess­ge­gen­stand ist, etwa weil eine auf die Haupt­for­de­rung oder wie hier auf einen Teil der Haupt­for­de­rung be­schränkte Er­le­di­gung bei­der­sei­tig erklärt wor­den ist, wird die Ne­ben­for­de­rung zur Haupt­for­de­rung, weil sie sich von der sie be­din­gen­den For­de­rung gelöst hat und es ohne Haupt­for­de­rung keine Ne­ben­for­de­rung gibt.

Hier­aus folgt, dass der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des hier 600 € über­steigt und die Be­ru­fung zulässig ist. Von der ur­sprüng­lich gel­tend ge­mach­ten Haupt­for­de­rung ist Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens noch der nicht zu­ge­spro­chene Teil­be­trag von 570 €. Selbst wenn nur pro­zen­tual an­tei­lig in Höhe des für er­le­digt erklärten Teils die vor­pro­zes­sua­len Rechts­an­walts­kos­ten hin­zu­ge­rech­net wer­den, über­steigt der Be­schwer­de­wert die Wert­grenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch auf die darüber hin­aus ge­son­dert gel­tend ge­mach­ten Zin­sen an­kommt.

Link­hin­weis:
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