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BGH: Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen

Urteil des BGH vom 13.12.2012 - III ZR 282/11

Der BGH hält an sei­ner Recht­spre­chung fest, wo­nach als hin­rei­chen­der In­lands­be­zug für die An­wen­dung des § 23 ZPO der Wohn­sitz des Klägers in Deutsch­land an­zu­se­hen ist. Das Ver­fah­ren be­traf die Scha­dens­er­satz­klage ei­nes deut­schen An­le­gers ge­gen eine in­ter­na­tio­nale Ra­ting­agen­tur we­gen des Er­werbs von Zer­ti­fi­ka­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ver­langt von der Be­klag­ten, ei­ner in­ter­na­tio­na­len Ra­ting­agen­tur, Scha­dens­er­satz we­gen des Er­werbs von Zer­ti­fi­ka­ten, de­ren Emit­ten­tin die nie­derländi­sche L. B.V. war. Hier­bei han­delt es sich um eine Toch­ter-/ En­kel­ge­sell­schaft der L. Inc., New York, über de­ren Vermögen am 15.9.2008 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde. Der Emis­si­ons­pro­spekt ent­hielt die An­gabe, dass so­wohl der Emit­ten­tin als auch der L. Inc. durch die be­klagte Ra­ting­agen­tur eine Kre­ditwürdig­keit von A+ be­schei­nigt wor­den. Die Be­ur­tei­lung der Kre­ditwürdig­keit er­folgte auf­grund ei­nes zwi­schen der Be­klag­ten und der Emit­ten­tin ab­ge­schlos­se­nen Ver­trags, der dem Recht des Staa­tes New York un­ter­lag.

Der Kläger er­hob vor dem LG Frank­furt a.M. Klage auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz und lei­tete da­bei die Zuständig­keit aus § 23 ZPO her. Das LG stellte die Klage un­ter ei­ner Adresse in Frank­furt a.M. zu, die im In­ter­net­auf­tritt der Be­klag­ten als "Of­fice" be­zeich­net wird. Die ent­spre­chen­den Ge­schäftsräume wer­den von ei­ner Schwes­ter­ge­sell­schaft der Be­klag­ten ge­nutzt.

Das LG ord­nete die ab­ge­son­derte Ver­hand­lung über die Zulässig­keit der Klage an und wies die Klage als un­zulässig ab. Es sei ört­lich un­zuständig; ins­bes. er­gebe sich auch aus § 23 ZPO keine Zuständig­keit des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts. Das OLG erklärte die Klage hin­ge­gen für zulässig. Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das an­ge­grif­fene Ur­teil ver­letzt die Be­klagte in ih­rem Recht auf Gewährung recht­li­chen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Weise.

Mit Er­folg macht die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde gel­tend, das OLG habe das Recht der Be­klag­ten auf Gewährung recht­li­chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver­letzt, in dem es von ei­ner wirk­sa­men Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift als Vor­aus­set­zung für die Zulässig­keit der Klage aus­ge­gan­gen sei. Mit sei­ner Begründung, die Be­klagte habe sich in ers­ter In­stanz zur Sa­che ein­ge­las­sen, ohne die Rüge der feh­len­den Kla­ge­zu­stel­lung zu er­he­ben (§ 295 ZPO), setzt sich das OLG über zen­tra­les Vor­brin­gen des Be­klag­ten hin­weg. Glei­ches gilt für die An­nahme, die Frage der wirk­sa­men Kla­ge­zu­stel­lung sei nicht mehr zum Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens ge­macht wor­den.

Da das OLG zur Frage der wirk­sa­men Kla­ge­zu­stel­lung nicht die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen hat, war das Ur­teil auf­zu­he­ben und die Sa­che dort­hin zurück­zu­ver­wei­sen. Für das wei­tere Ver­fah­ren war dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Rügen der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ge­gen die An­nahme des OLG, die ört­li­che Zuständig­keit des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts er­gebe sich aus § 23 ZPO, nicht durch­grei­fen. In­so­weit be­an­stan­det die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde al­lein, dass der inländi­sche Wohn­sitz des Klägers nicht aus­rei­chend sei, den für § 23 ZPO not­wen­di­gen In­lands­be­zug zu be­ja­hen.

Zwar trifft es zu, dass nach der Recht­spre­chung des BGH eine An­wen­dung des § 23 ZPO nur in Be­tracht kommt, wenn der Rechts­streit einen über die Vermögens­be­le­gen­heit hin­aus­ge­hen­den In­lands­be­zug auf­weist. Al­ler­dings hat der Se­nat be­reits den Wohn­sitz des Klägers im In­land als aus­rei­chend für die An­wen­dung des § 23 ZPO und da­mit als hin­rei­chen­den In­lands­be­zug an­er­kannt. Von die­ser Se­nats­recht­spre­chung ab­zu­wei­chen, gibt der vor­lie­gende Sach­ver­halt kei­nen An­halt, zu­mal der Kläger nicht nur sei­nen Wohn­sitz im In­land hat, son­dern auch deut­scher Staats­an­gehöri­ger ist.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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