Für ein volljähriges Kind, das einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG erfüllt, wird gemäß § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Kindergeld gewährt, wenn seine Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Grenzbetrag nicht übersteigen.
Zu den Bezügen eines verheirateten Kindes in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch die Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in dem entschiedenen Verfahren nun die Frage zu klären, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten auch dann Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind, wenn zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, dieser aber nicht vom unterhaltspflichtigen Ehegatten erfüllt wird. Dieses hat der BFH im entschiedenen Fall verneint. Dem Beschluss ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Den Beschluss des BFH im Volltext finden Sie hier.