Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09 entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.
Der Adressat der Prüfungsanordnung, ein selbständig tätiger Rechtsanwalt hatte detailliert und nachvollziehbar dargelegt, seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.Verspätete Außenprüfung: Kein teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen
Eine längere Bearbeitungsdauer des Finanzamtes rechtfertigt grundsätzlich keinen Erlass der dadurch entstandenen Nachforderungszinsen nach § 233 a AO infolge sachlicher Unbilligkeit. Bei einer Bearbeitungsdauer des Finanzamtes (hier: für die Auswertung einer ESt 4 B-Mitteilung) von 13 Monaten liegt jedenfalls noch keine unangemessene, überlange Verfahrensdauer vor, die gegebenenfalls ausnahmsweise einen Erlass infolge sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnte. ...lesen Sie mehr