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BFH zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Prüfung der Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale"

Urteil des BFH vom 23. Oktober 2012 - VII R 41/10

Die Ge­schäfts­un­ter­la­gen ei­ner „Ta­xi­zen­trale“, aus de­nen sich Um­fang und Be­schäfti­gungs­dauer der Fah­rer der an­ge­schlos­se­nen Ta­xi­un­ter­neh­men er­gibt, dürfen von der Zoll­ver­wal­tung ein­ge­se­hen und geprüft wer­den. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 23. Ok­to­ber 2012 VII R 41/10 ent­schie­den.

Die Kläge­rin, eine Ge­nos­sen­schaft, in der sich ört­li­che Ta­xi­un­ter­neh­men zu­sam­men­ge­schlos­sen ha­ben, ver­mit­telt über eine Te­le­fon­zen­trale Fahr­aufträge an Ta­xi­un­ter­neh­mer. Je­der Fah­rer der an­ge­schlos­se­nen Ta­xi­un­ter­neh­men muss sich bei Ar­beits­auf­nahme mit ei­ner PIN-Num­mer bei der Kläge­rin an­mel­den. Alle ein­ge­hen­den Fahr­aufträge ver­gibt die Kläge­rin in der Rei­hen­folge des Ein­gangs und un­ter Berück­sich­ti­gung der Hal­teplätze der Ta­xen, wo­bei die er­ste Taxe am Hal­te­platz ver­pflich­tet ist, den Auf­trag an­zu­neh­men und un­verzüglich aus­zuführen. Für be­son­dere Fahr­dienste er­stellt die Kläge­rin auch Rech­nun­gen und schließt Verträge über bar­geld­lose Fahr­ten ab.

Der BFH hat nun die Mei­nung der Zoll­ver­wal­tung und des Fi­nanz­ge­richts bestätigt, dass die Zoll­ver­wal­tung die­je­ni­gen Ge­schäfts­un­ter­la­gen der „Ta­xi­zen­trale“ ein­se­hen und prüfen darf, aus de­nen sich der Um­fang und die Be­schäfti­gungs­dauer der Ta­xi­fah­rer er­gibt. Of­fen le­gen muss die „Ta­xi­zen­trale“ alle Ge­schäfts­da­ten, aus de­nen sich der Be­trieb ei­ner Taxe durch ein an­ge­schlos­se­nes Un­ter­neh­men und der da­bei ein­ge­setzte Fah­rer so­wie die ihm zu­ge­teil­ten Fahr­aufträge er­ge­ben, weil sie Auf­trag­ge­be­rin im Sinne des Schwarz­ar­beits­bekämp­fungs­ge­set­zes ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 02/2013 vom 02.01.2013

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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