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Rechtsberatung

Haftung des Unternehmensverkäufers für Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

Das OLG München legt strenge Maßstäbe bei vor­ver­trag­li­chen Aufklärungs­pflich­ten des Verkäufers im Falle ei­nes Un­ter­neh­mens­ver­kaufs an - eine Haf­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung kann im Raum ste­hen.

Das OLG München hat mit rechtskräfti­gem Ur­teil vom 03.12.2020 (Az. 23 U 5742/19) klar­ge­stellt, dass der Verkäufer bei einem Un­ter­neh­mens­ver­kauf grundsätz­lich ver­pflich­tet ist, den Käufer un­ge­fragt über kon­krete Vor­komm­nisse zu in­for­mie­ren, die ge­wich­tige An­zei­chen für eine an­hal­tende Krise der Ge­sell­schaft dar­stel­len. Der­ar­tige An­zei­chen können etwa Zah­lungsrückstände in er­heb­li­chem Um­fang, mehr­fa­che Mah­nun­gen oder Lie­fer­engpässe sein. Wei­ter muss der Verkäufer - deut­lich und un­miss­verständ­lich - darüber aufklären, dass und in wel­cher Höhe die Ge­sell­schaft bis­lang nur ne­ga­tive Er­geb­nisse er­zielt hatte. Kommt er dem nicht nach, kann der Käufer den Kauf­ver­trag we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung über die wirt­schaft­li­che Si­tua­tion der Ge­sell­schaft an­fech­ten und vom Verkäufer Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

Hin­weis: Wur­den dem Käufer Ge­schäfts­un­ter­la­gen über­ge­ben, die ih­rer­seits je­doch kein kla­res, vollständi­ges Bild der wirt­schaft­li­chen Lage des Un­ter­neh­mens dar­le­gen, entfällt die Täuschung durch den Verkäufer nicht. Auch ein ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Haf­tungs­aus­schluss in Be­zug auf die Rechte und An­sprüche des Käufers we­gen Mängeln er­fasst nicht die Haf­tung des Verkäufers für schuld­hafte Aufklärungs­pflicht­ver­let­zun­gen.

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