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Steuerberatung

Rechtmäßigkeit der Abfrage der Steuer-IDNr.

In sei­nem Ur­teil vom 16.1.2019 bestätigt der Eu­ropäischer Ge­richts­hof (EuGH) die Rechtmäßig­keit der Ab­frage der Steuer-IDNr., schränkt je­doch den zu be­ur­tei­len­den Per­so­nen­kreis ein.

Im Rah­men der Neu­be­wer­tung der zoll­recht­li­chen Be­wil­li­gun­gen prüft die deut­sche Zoll­ver­wal­tung, mit­tels des „Fra­gen­ka­ta­logs zur Selbst­be­wer­tung“, ob die durch den Uni­onzoll­ko­dex (UZK) an­ge­pass­ten Be­wil­li­gungs­kri­te­rien wei­ter­hin erfüllt sind (s. dazu be­reits Bei­trag vom 20.6.2017). Ein Teil die­ser Prüfung be­zieht sich auf die Recht­streue bzw. steu­er­li­che Zu­verlässig­keit des In­ha­bers des Sta­tus ei­nes zu­ge­las­se­nen Wirt­schafts­be­tei­lig­ten (AEO-Sta­tus) und des­sen Be­schäftig­ten. Um diese zu überprüfen, er­hebt die deut­sche Zoll­ver­wal­tung per­so­nen­be­zo­gene Da­ten, un­ter an­de­rem die Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und das zuständige Fi­nanz­amt be­stimm­ter Per­so­nen. Ne­ben den Da­ten von ver­schie­de­nen Führungskräften wer­den in dem Ka­ta­log auch per­so­nen­be­zo­gene Da­ten von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern und Ar­beit­neh­mern ab­ge­fragt. Die Deut­sche Post AG er­hob Klage ge­gen die­ses Vor­ge­hen, die Zoll­ver­wal­tung setzte die Ab­frage der Steuer-IDNr. dar­auf­hin aus.

Der EuGH ent­schied nun mit Ur­teil vom 16.1.2019 (Rs. C-496/17) zu der Rechtmäßig­keit der Ab­frage der Steuer-IDNr. und dem zu be­ur­tei­len­den Per­so­nen­kreis auf ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des Fi­nanz­ge­richts Düssel­dorf. Dem­nach dürfen die Zoll­behörden gemäß den EU-Zoll­vor­schrif­ten von einem Un­ter­neh­men, das die Be­wil­li­gung des Sta­tus ei­nes AEO be­an­tragt, per­so­nen­be­zo­gene Da­ten von den­je­ni­gen er­he­ben, die für das Un­ter­neh­men ver­ant­wort­lich sind oder die Kon­trolle über seine Lei­tung ausüben, so­wie von Per­so­nen, die für des­sen Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten zuständig sind. Von die­ser Vor­schrift nicht be­trof­fen sind die Mit­glie­der von Beiräten und Auf­sichtsräten, Ab­tei­lungs­lei­ter (aus­ge­nom­men die­je­ni­gen, die für Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten zuständig sind), Lei­ter der Buch­hal­tung so­wie Zoll­sach­be­ar­bei­ter. Wei­ter erklärte der Ge­richts­hof, dass er die Ab­frage der Steuer-IDNr. und des zuständi­gen Fi­nanz­amts als rechtmäßig und als ge­eig­ne­tes Mit­tel für die Überprüfung er­achte, da für sich ge­nom­men den Zoll­behörden keine sen­si­blen Da­ten der be­trof­fe­nen Per­so­nen ver­schafft würden. 

Der Ge­richts­hof bestätigte da­mit in Tei­len die Zwei­fel des vor­le­gen­den Fi­nanz­ge­richts. Es bestünde keine Not­wen­dig­keit für die Zoll­ver­wal­tung, im Rah­men der Überprüfung der zoll­recht­li­chen Zu­verlässig­keit, auf Da­ten von Ar­beit­neh­mern und Auf­sichts­rats­mit­glie­dern zurück­zu­grei­fen. Wei­tere da­ten­schutz­recht­li­che Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Da­ten­er­he­bung durch die Zoll­behörden blei­ben in­des un­geklärt. Wie es sich mit von der Zoll­ver­wal­tung zu Un­recht er­ho­be­nen und ver­ar­bei­te­ten Da­ten verhält, ließ der EuGH un­be­ant­wor­tet. Nach der EU-Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS­GVO) hätten die be­trof­fe­nen Per­so­nen grundsätz­lich ein Recht, über die Ver­ar­bei­tung ih­rer Da­ten in Kennt­nis ge­setzt zu wer­den, bzw. auf Löschung ih­rer Da­ten.

Hinweis

Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Zoll­ver­wal­tung den Fra­gen­ka­ta­log zur Selbst­be­wer­tung ent­spre­chend der Recht­spre­chung des EuGH an­pas­sen wird. Für zukünf­tige An­trag­stel­ler wird sich der zu be­ur­tei­lende Per­so­nen­kreis und der Um­fang der zu er­he­ben­den Da­ten da­her ver­rin­gern.

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