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BFH: Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst

Urteile des BFH vom 22.12.2011 - III R 41/07 und III R 5/07

Die ge­setz­li­che Aus­ge­stal­tung der Tat­bestände in § 32 Abs. 4 S. 1 EStG, wo­nach ein Kind, das nach Be­en­di­gung der Schul­zeit - un­abhängig da­von, ob ab­seh­bar oder nicht - länger als vier Mo­nate auf den Be­ginn des ge­setz­li­chen Wehr­diens­tes war­tet, während die­ser Überg­angs­zeit nicht berück­sich­tigt wird, ist we­der lücken­haft noch verstößt sie ge­gen das GG. Der BFH hält in­so­weit an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest.

Der Sach­ver­halt:

+++ III R 5/07 +++
Der im Au­gust 1979 ge­bo­rene Sohn des Klägers be­suchte die Schule für Da­ten­tech­ni­sche As­sis­ten­ten, die er mit Ab­le­gen der Fach­hoch­schul­reife zum 26.7.2000 ver­ließ. Nach An­er­ken­nung als Wehr­dienst­ver­wei­ge­rer trat er den Zi­vil­dienst an sei­ner Dienst­stelle am 1.3.2001 an. In der Zwi­schen­zeit hatte er sich er­folg­los um einen Ar­beits­platz bemüht, sich aber nicht beim Ar­beits­amt ar­beits­los ge­mel­det. Den An­trag auf Zah­lung von Kin­der­geld für den Zeit­raum Au­gust 2000 bis Fe­bruar 2001 lehnte die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse mit der Begründung ab, dass we­der die Vor­aus­set­zun­gen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG noch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG vorlägen.

+++ III R 41/07 +++
Der im Au­gust 1984 ge­bo­rene Sohn des Klägers legte im Juni 2005 das Ab­itur ab. Bis ein­schließlich Juni 2005 hatte der Kläger Kin­der­geld be­zo­gen. Im Ok­to­ber 2005 stellte der Kläger für den Sohn bei der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse einen auf den 30.9.2005 da­tier­ten "An­trag auf Kin­der­geld für ein über 18 Jahre al­tes Kind ohne Aus­bil­dungs- oder Ar­beits­platz". Bei der Agen­tur für Ar­beit war der Sohn seit 7.10.2005 als ar­beit­su­chend ge­mel­det. Außer­dem ist im An­trag an­ge­ge­ben, dass der Sohn "seit Ja­nuar 2005 bis vor­aus­sicht­lich 31.12.2005 eine Tätig­keit mit Brutto-Ein­nah­men i.H.v. mtl. 325 € " ausübt und dass ein Ein­be­ru­fungs­be­scheid zum 1.1.2006 vor­liegt. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den Kin­der­geld­an­trag ab.

Das FG wies die Kla­gen mit Blick auf den kla­ren Ge­set­zes­wort­laut und un­ter Berück­sich­ti­gung der bis­her zu die­ser Rechts­frage er­gan­ge­nen Recht­spre­chung des BFH ab. Die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Re­vi­sio­nen der Kläger hat­ten vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Den Klägern steht für den be­tref­fen­den Zeit­raum kein An­spruch auf Kin­der­geld zu. Der BFH hält in­so­weit an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest.

Nach noch­ma­li­ger Prüfung der Rechts­lage hält der Se­nat an der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung fest, wo­nach we­der § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG ana­log auf Fälle an­wend­bar ist, in de­nen - un­abhängig da­von, ob ab­seh­bar oder nicht - die Überg­angs­zeit von vier Mo­na­ten zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und der Ab­leis­tung des ge­setz­li­chen Zi­vil- oder Wehr­diens­tes über­schrit­ten wird. Die Vier­mo­nats­frist darf nicht verlängert wer­den, weil die ein­schlägi­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen keine Re­ge­lungslücke ent­hal­ten.

Da­mit ist es den Ge­rich­ten ver­sagt, Kin­der auch dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie die ge­nannte Vier­mo­nats­frist über­schrei­ten. Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht aus dem Ver­fas­sungs­recht. Ins­bes. hat der Ge­setz­ge­ber nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz ver­stoßen, weil er Kin­der, die sich in ei­ner länge­ren als der vier­mo­na­ti­gen Überg­angs­zeit be­fin­den, un­berück­sich­tigt lässt. Viel­mehr ist darin eine zulässige Ty­pi­sie­rung des Ge­setz­ge­bers zu se­hen.

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