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Steuerberatung

BFH entscheidet zu außerorganschaftlich verursachten Mehrabführungen

Der BFH wi­der­spricht der Fi­nanz­ver­wal­tung, dass eine außer­halb des Or­gan­schafts­verhält­nis­ses, aber in or­gan­schaft­li­cher Zeit ver­ur­sachte Mehr­abführung der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger wie eine vor­or­gan­schaft­li­che Mehr­abführung als Ge­winn­aus­schüttung der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger zu be­han­deln wäre.

Im Streit­fall wur­den 2008 in or­gan­schaft­li­cher Zeit zwei Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten auf die Or­gan­ge­sell­schaft ver­schmol­zen. Die über­ge­gan­ge­nen Wirt­schaftsgüter wur­den in der Han­dels­bi­lanz der Or­gan­ge­sell­schaft un­ter Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven ak­ti­viert. In der Steu­er­bi­lanz wur­den sie hin­ge­gen zu Buch­wer­ten an­ge­setzt. In Höhe die­ser sich aus der Dif­fe­renz der Bi­lanz­ansätze er­ge­ben­den Mehr­abführung bil­dete der Or­ganträger einen be­son­de­ren pas­si­ven Aus­gleichs­pos­ten. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung ver­trat der Prüfer hin­ge­gen mit Ver­weis auf Rn. Org. 33 Um­wStE die Auf­fas­sung, die Mehr­abführung sei als außer- bzw. vor­or­gan­schaft­lich ver­ur­sachte Mehr­abführung i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG zu be­han­deln und stelle eine Ge­winn­aus­schüttung der Or­gan­ge­sell­schaft dar.

Dem wi­der­spricht nun der BFH mit Ur­teil vom 21.02.2022 (Az. I R 51/19). Das Tat­be­stands­merk­mal „vor­or­gan­schaft­lich“ in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG sei in zeit­li­cher Hin­sicht zu ver­ste­hen. Der ein­deu­tige Ge­set­zes­wort­laut lasse eine Aus­le­gung, wo­nach auch außer­halb des kon­kre­ten Or­gan­schafts­verhält­nis­ses ver­ur­sachte Mehr­abführun­gen hier­un­ter fal­len, nicht zu.

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