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BFH: Beruflicher Unfallschaden eines Arbeitnehmers bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

Urteil des BFH vom 21.08.12 - VIII R 33/09

Ände­rung der Recht­spre­chung

Er­lei­det ein nicht­selbständig täti­ger Steu­er­pflich­ti­ger mit sei­nem pri­va­ten PKW auf ei­ner Fahrt zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte einen Un­fall und veräußert er das Un­fall­fahr­zeug in nicht re­pa­rier­tem Zu­stand, be­misst sich der als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bare Be­trag nach der Dif­fe­renz zwi­schen dem rech­ne­ri­sch er­mit­tel­ten fik­ti­ven Buch­wert vor dem Un­fall und dem Veräußerungs­erlös. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 21. Au­gust 2012 VIII R 33/09 ent­schie­den.

Der Kläger er­litt auf dem Weg zwi­schen Ar­beitsstätte und Woh­nung einen Ver­kehrs­un­fall. An sei­nem Fahr­zeug ent­stand ein er­heb­li­cher Scha­den. Die Re­pa­ra­tur­kos­ten hätten ca. 10.000 DM be­tra­gen. Der Wa­gen hatte nach den An­ga­ben des Klägers vor dem Un­fall einen Zeit­wert von 11.500 DM. Der Kläger veräußerte das Fahr­zeug je­doch in nicht re­pa­rier­tem Zu­stand für 3.500 DM. Die Dif­fe­renz von 8.000 DM zwi­schen dem Zeit­wert vor Un­fall und dem Veräußerungs­erlös machte der Kläger als Wer­bungs­kos­ten gel­tend.

Der BFH hat nun die Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts und des Fi­nanz­ge­richts bestätigt, dass für die Be­rech­nung des als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­ba­ren Sub­stanz­scha­dens (bei un­ter­blie­be­ner Re­pa­ra­tur) nicht vom Zeit­wert des Fahr­zeugs vor dem Un­fall, son­dern von den um fik­tive Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung ge­min­der­ten An­schaf­fungs­kos­ten (fik­ti­ver Buch­wert) aus­zu­ge­hen ist. Das er­gibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG). Nach die­ser Vor­schrift sind Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) und für Sub­stanz­ver­rin­ge­rung so­wie erhöhte Ab­set­zun­gen Wer­bungs­kos­ten. Die Vor­schrift ver­weist in vol­lem Um­fang auf die Vor­schrift über Ab­set­zung für Ab­nut­zung oder Sub­stanz­ver­rin­ge­rung in § 7 EStG. Nach der Sys­te­ma­tik des § 7 EStG war im Streit­fall eine Ab­set­zung für außer­gewöhn­li­che Ab­nut­zung ge­ge­ben, für de­ren Be­wer­tung vom Buch­wert aus­zu­ge­hen ist.

Die vom Kläger für die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung in Be­zug ge­nom­me­nen früheren Ent­schei­dun­gen des BFH sind durch die neuere Recht­spre­chung über­holt (vgl. BFH-Ur­teil vom 30. Juni 1995 VI R 26/95, BFHE 178, 171, BStBl II 1995, 744, m.w.N.).

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 82/2012 vom 28.11.2012

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

 

 

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