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Betriebsbezogene Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

FG Münster 24.10.2014, 4 K 4048/12 E

Die Be­gren­zung der Steu­er­ermäßigung bei ge­werb­li­chen Einkünf­ten auf die tatsäch­lich ge­zahlte Ge­wer­be­steuer ist für jede Be­tei­li­gung an einem ge­werb­li­chen Un­ter­neh­men ge­son­dert (be­triebs­be­zo­gen) und nicht per­so­nen­be­zo­gen zu er­mit­teln. Dies ent­spricht auch dem Ob­jekt­cha­rak­ter der Ge­wer­be­steuer, der in­so­weit Ein­fluss auf die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Ta­rif­vor­schrift nimmt, als die Dop­pel­be­las­tung der ge­werb­li­chen Einkünfte mit zwei Steu­ern ab­ge­mil­dert wer­den soll.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielte im Streit­jahr 2008 ge­werb­li­che Einkünfte aus der Be­tei­li­gung an meh­re­ren Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, für die ihr eine Steu­er­ermäßigung nach § 35 EStG zu­steht. Die Be­gren­zung die­ser Ermäßigung auf die tatsäch­lich ge­zahlte Ge­wer­be­steuer nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG er­mit­telte die Kläge­rin, in­dem sie der Summe der an­tei­li­gen Ermäßigungs­beträge die Summe der an­tei­li­gen Ge­wer­be­steu­er­beträge ge­genüber­stellte.

Das Fi­nanz­amt nahm die Ver­gleichs­rech­nung dem­ge­genüber für jede Be­tei­li­gung ge­son­dert vor. Dies führte zu einem für die Kläge­rin ungüns­ti­ge­ren Er­geb­nis, weil die Be­tei­li­gun­gen in Ge­mein­den mit un­ter­schied­lich ho­hen He­besätzen la­gen. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die Be­rech­nung der Be­gren­zung des Ermäßigungs­be­tra­ges auf die tatsäch­lich ge­zahlte Ge­wer­be­steuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht ge­trennt für je­den Be­trieb, son­dern auf Ebene des Mit­un­ter­neh­mers zu be­rech­nen sei. Diese un­ter­neh­mer­be­zo­gene Be­trach­tung folge be­reits zwin­gend aus dem Wort­laut des Ge­set­zes, das in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von "Einkünf­ten" spre­che.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläge­rin war keine über die vom Be­klag­ten gewähr­ten Beträge hin­aus­ge­hende Steu­er­ermäßigung zu gewähren.

Der Wort­laut des Ge­set­zes enthält zu der hier vor­lie­gen­den Streit­frage ge­rade keine ein­deu­tige Re­ge­lung und ist da­her aus­zu­le­gen. Aus den Ma­te­ria­len zum Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren er­gibt sich je­doch der ge­setz­ge­be­ri­sche Wille, die Ermäßigung für je­den Be­trieb ge­son­dert zu er­mit­teln. Dies ent­spricht auch dem Ob­jekt­cha­rak­ter der Ge­wer­be­steuer, der in­so­weit Ein­fluss auf die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Ta­rif­vor­schrift nimmt, als die Dop­pel­be­las­tung der ge­werb­li­chen Einkünfte mit zwei Steu­ern ab­ge­mil­dert wer­den soll.

Die Tat­sa­che, dass die Vor­schrift keine vollständige Ent­las­tung be­wirkt, ist der ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den­den Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung ge­schul­det. Auch das von der Kläge­rin an­geführte Ur­teil des FG Müns­ter vom 12.12.2013 (13 K 4566/10 E, Re­vi­sion un­ter Az.: III R 7/14 anhängig) führte zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Es be­fasst sich im Kern mit ei­ner Aus­le­gung von § 35 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG und da­mit mit der Er­mitt­lung des Ermäßigungshöchst­be­tra­ges. Auf § 35 Abs. 1 S. 5 EStG geht es nur am Rande ein und enthält keine Ausführun­gen zur Aus­le­gung die­ser Norm. Selbst wenn in der Ent­schei­dung eine un­ter­neh­mer­be­zo­gene Be­trach­tung zu­grunde ge­legt wor­den sein sollte, wäre dies für den Se­nat nicht bin­dend.

Da die Frage, ob die Be­gren­zung der tatsäch­lich ge­zahl­ten Ge­wer­be­steuer be­triebs­be­zo­gen oder un­ter­neh­mer­be­zo­gen zu be­rech­nen ist, al­ler­dings bis­her nicht durch den BFH geklärt wurde und eine Viel­zahl von Fällen be­trifft, war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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