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Barabfindung nach Squeeze-out bei bestehendem Gewinnabführungsvertrag

BGH 12.1.2016, II ZB 25/14

Für die An­ge­mes­sen­heit der Bar­ab­fin­dung im Fall des Aus­schlus­ses von Min­der­heits­ak­tionären (sog. Squeeze-out) ist bei Vor­lie­gen ei­nes (Be­herr­schungs- und) Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges der auf den An­teil des Min­der­heits­ak­tionärs ent­fal­lende An­teil des Un­ter­neh­mens­wer­tes je­den­falls dann maßgeb­lich, wenn die­ser höher ist als der Bar­wert der auf­grund des (Be­herr­schungs- und) Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges dem Min­der­heits­ak­tionär zu­ste­hen­den Aus­gleichs­zah­lun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin war Ak­tionärin der An­trags­geg­ne­rin zu 1), de­ren Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin mit einem An­teil von 98,8 % die An­trags­geg­ne­rin zu 2) war. Die An­trags­geg­ne­rin­nen hat­ten im Mai 2001 einen Ge­winn­abführungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen, in dem eine Aus­gleichs­zah­lung i.H.v. 15,34 € und eine Bar­ab­fin­dung für außen­ste­hende Ak­tionäre i.H.v. 285,64 € fest­ge­setzt wa­ren. Im. Sep­tem­ber 2013 wurde die Bar­ab­fin­dung auf 316 € und die Aus­gleichs­zah­lung auf 24,60 € erhöht.

Barabfindung nach Squeeze-out bei bestehendem Gewinnabführungsvertrag© Thinkstock

Vor der Haupt­ver­samm­lung im Mai 2002 wurde be­kannt, dass die An­trags­geg­ne­rin zu 2) den Aus­schluss der Min­der­heits­ak­tionäre be­ab­sich­tigte. Der ge­wich­tete durch­schnitt­li­che Börsen­kurs be­lief sich da­mals auf 296,25 €. Die von der An­trags­geg­ne­rin be­auf­tragte Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft er­mit­telte einen Un­ter­neh­mens­wert von 2.335.727.000 € und einen an­tei­li­gen Wert pro Ak­tie von 281,07 €. Da man den Börsen­kurs für nicht aus­sa­gekräftig hielt, wurde die Ab­fin­dung un­ter Berück­sich­ti­gung des ge­rin­ge­ren an­tei­li­gen Un­ter­neh­mens­wer­tes auf Grund­lage ei­ner Fort­schrei­bung der im Ge­winn­abführungs­ver­trag fest­ge­setz­ten Bar­ab­fin­dung auf 281,98 € fest­ge­setzt. Die ge­richt­lich be­stellte Über­tra­gungsprüfe­rin bestätigte dies als an­ge­mes­sen.

Die Haupt­ver­samm­lung der An­trags­geg­ne­rin zu 1) be­schloss im Juli 2002 den Aus­schluss der Min­der­heits­ak­tionäre ge­gen Gewährung ei­ner Ab­fin­dung i.H.v. 281,98 €. Der um­satz­ge­wich­tete durch­schnitt­li­che Börsen­kurs drei Mo­nate vor die­sem Tag be­lief sich auf 290,96 €. Dar­auf­hin lei­te­ten Min­der­heits­ak­tionäre ein Spruch­ver­fah­ren mit dem Ziel ein, die An­ge­mes­sen­heit der gewähr­ten Ab­fin­dung ge­richt­lich überprüfen zu las­sen. Nach Ein­gang des Sach­verständi­gen­gut­ach­tens ei­nig­ten sich die Min­der­heits­ak­tionäre und die Ver­tre­ter der außen­ste­hen­den Ak­tionäre mit den An­trags­geg­ne­rin­nen in einem Teil­ver­fah­rens­ver­gleich auf eine Erhöhung der Bar­ab­fin­dung auf 316 €.

Das LG setzte die Ab­fin­dung auf 316 € fest. Der vom ge­richt­lich be­stell­ten Sach­verständi­gen er­mit­telte an­tei­lige Un­ter­neh­mens­wert von 323,65 € sei nicht maßgeb­lich. Das OLG erhöhte die Bar­ab­fin­dung auf 317,24 €. Da­bei ging es wie das LG da­von aus, dass die an­ge­mes­sene Ab­fin­dung durch den Bar­wert der Aus­gleichs­zah­lun­gen be­stimmt werde, und legte hier­bei die in dem wei­te­ren Spruch­ver­fah­ren fest­ge­setzte Aus­gleichs­zah­lung von 24,60 € zu­grunde. We­gen ei­ner ab­wei­chen­den Be­ur­tei­lung des Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­sat­zes kam das OLG aber zu einem et­was höheren Bar­wert als das LG. Auf die so­for­tige Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin änderte der BGH den Be­schluss des LG da­hin­ge­hend ab, dass die Ab­fin­dung auf 323,65 € je Ak­tie fest­ge­setzt wurde.

Die Gründe:
Für die An­ge­mes­sen­heit der Bar­ab­fin­dung im Fall des Aus­schlus­ses von Min­der­heits­ak­tionären nach §§ 327a, b AktG ist bei Vor­lie­gen ei­nes (Be­herr­schungs- und) Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges der auf den An­teil des Min­der­heits­ak­tionärs ent­fal­lende An­teil des Un­ter­neh­mens­wer­tes je­den­falls dann maßgeb­lich, wenn die­ser höher ist als der Bar­wert der auf­grund des (Be­herr­schungs- und) Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges dem Min­der­heits­ak­tionär zu­ste­hen­den Aus­gleichs­zah­lun­gen.

Dass nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Verhält­nisse der Ge­sell­schaft im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung ih­rer Haupt­ver­samm­lung über den Aus­schluss der Min­der­heits­ak­tionäre zu berück­sich­ti­gen sind, schließt we­gen des da­mit fest­ge­leg­ten Stich­tags al­ler­dings nicht schon dem Wort­laut nach aus, die Ab­fin­dung nach dem Bar­wert der Aus­gleichs­zah­lun­gen zu be­rech­nen. Ob­wohl der Un­ter­neh­mens­ver­trag, auf dem die Aus­gleichs­zah­lun­gen be­ru­hen, zu einem früheren Zeit­punkt ab­ge­schlos­sen wor­den ist, gehört er gleich­wohl zu den Verhält­nis­sen der Ge­sell­schaft im nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung über den Aus­schluss der Min­der­heits­ak­tionäre, wenn er zu die­sem Zeit­punkt noch Be­stand hat und von sei­nem Fort­be­stand aus­zu­ge­hen ist.

Ver­liert der Min­der­heits­ak­tionär seine mit­glied­schaft­li­che Stel­lung, muss er nach BVerfG-Recht­spre­chung für den Ver­lust sei­ner Rechts­po­si­tion und die Be­einträch­ti­gung sei­ner vermögens­recht­li­chen Stel­lung wirt­schaft­lich voll ent­schädigt wer­den. Da­bei hat die Ent­schädi­gung den "wirk­li­chen" oder "wah­ren" Wert des An­teils­ei­gen­tums wi­der­zu­spie­geln. Hierfür ist, wenn die Ab­fin­dung nicht nach dem An­teils­wert be­stimmt wird, der in der Re­gel dem Börsen­wert der ge­hal­te­nen Ak­tien zu ent­neh­men ist, der An­teil des Min­der­heits­ak­tionärs am Un­ter­neh­mens­wert zu­grunde zu le­gen, der im Wege ei­ner Schätzung zu er­mit­teln ist.

In einem Fall wie dem vor­lie­gen­den, bei dem eine Be­rech­nung der Ab­fin­dung über die Aus­gleichs­zah­lun­gen zu einem ge­rin­ge­ren Wert führt als die Be­wer­tung über die quo­tale Be­tei­li­gung am Un­ter­neh­mens­wert, würde der bei ei­ner Be­rech­nung der Ab­fin­dung über den Bar­wert der Aus­gleichs­zah­lun­gen nicht aus­ge­gli­chene An­teil der Be­tei­li­gung zu­dem dem Haupt­ak­tionär an­wach­sen. Der Haupt­ak­tionär verfügt nach de­ren Aus­schluss über die An­teile der Min­der­heits­ak­tionäre und da­mit über de­ren Stamm- und Frucht­zie­hungs­recht. Es entstünde so­mit in der Per­son, die den zur Ab­fin­dung führen­den Sach­ver­halt im ei­ge­nen In­ter­esse her­bei­geführt hat, eine Be­rei­che­rung, für die es kei­nen sach­li­chen Grund gibt. Der Um­stand, dass der Aus­schluss der Min­der­heits­ak­tionäre den (Be­herr­schungs- und) Ge­winn­abführungs­ver­trag nicht be­en­det, ist hier­bei un­er­heb­lich, da je­den­falls die Ver­pflich­tung des herr­schen­den Un­ter­neh­mens zur Aus­gleichs­zah­lung entfällt.

Es be­steht da­ge­gen kei­nen An­lass zu ent­schei­den, ob der Bar­wert der Aus­gleichs­zah­lun­gen ähn­lich dem Börsen­wert als Min­dest­wert der an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung zu­grunde zu le­gen ist, wenn die­ser den an­tei­li­gen Un­ter­neh­mens­wert zum Zeit­punkt des Aus­schlus­ses der Min­der­heits­ak­tionäre über­steigt. Da­von wäre al­ler­dings zu­min­dest für den Fall aus­zu­ge­hen, dass der Bar­wert der Aus­gleichs­zah­lun­gen dem Ver­kehrs­wert der Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung ent­spräche, weil die Ab­fin­dung aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen nicht un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen darf. Der Un­ter­neh­mens­wert be­lief sich im vor­lie­gen­den Fall zum Be­wer­tungs­stich­tag im Juli 2002 auf 2.712.457.000 €. Dar­aus er­rech­nete sich eine Bar­ab­fin­dung von 323,65 € je Ak­tie. Die An­wen­dung der Grundsätze zur Durchführung von Un­ter­neh­mens­be­wer­tun­gen des In­sti­tuts der Wirt­schaftsprüfer in Deutsch­land e.V. aus dem Jahr 2005 (IDW S1 2005) be­geg­nete aus Rechtsgründen kei­nen Be­den­ken.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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