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Steuerberatung

Begriff der Werklieferung

Das BMF folgt der Recht­spre­chung des BFH und passt seine Ausführun­gen im UStAE zur Werklie­fe­rung an. Eine sol­che ist nur dann an­zu­neh­men, wenn zusätz­lich zur Ver­schaf­fung der Verfügungs­macht ein frem­der Ge­gen­stand be- oder ver­ar­bei­tet wird.

Bis­lang geht die Fi­nanz­ver­wal­tung dann von ei­ner Werklie­fe­rung aus, wenn der Werk­her­stel­ler für das Werk selbst­be­schaffte Stoffe ver­wen­det, die nicht nur Zu­ta­ten oder sons­tige Ne­ben­sa­chen sind. Nun schließt sich das BMF mit Schrei­ben vom 1.10.2020 (Az. III C 2 -S 7112/19/10001 :001) der Rechts­auf­fas­sung des BFH (Ur­teil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10) an und be­jaht nur dann eine Werklie­fe­rung, wenn ein frem­der Ge­gen­stand be- oder ver­ar­bei­tet wird. Wer­den aus­schließlich ei­gene Ge­genstände be- oder ver­ar­bei­tet, liegt dem­nach keine Werklie­fe­rung mehr vor.

Hinweis

Da­mit wird nun auch sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung der Be­griff der Werklie­fe­rung vom Werk­ver­trag ent­kop­pelt. Aus­wir­kun­gen dürfte dies insb. bei grenzüber­schrei­ten­den Mon­ta­ge­lie­fe­run­gen ha­ben. Auf diese wurde bis­her das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG an­ge­wen­det. In Zu­kunft dürf­ten ausländi­sche Lie­fe­ran­ten bei ru­hen­den Lie­fe­run­gen (bspw. bei fes­ter In­stal­la­tion des ge­schul­de­ten Wer­kes) hin­ge­gen im In­land re­gis­trie­rungs­pflich­tig wer­den. In­so­weit ist die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zu begrüßen, nach der die geänderte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung erst nach dem 1.1.2021 zur An­wen­dung kommt.

Auch bei grenzüber­schrei­ten­den Mon­ta­ge­lie­fe­run­gen ins EU-Aus­land gibt es keine EU-ein­heit­li­che Re­ge­lung, so dass in­so­weit die um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung glei­chermaßen im EU-Aus­land ab­ge­fragt wer­den muss.

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