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Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

BVerwG 22.7.2015, 8 C 7.14

Das BVerwG hat die Vor­aus­set­zun­gen präzi­siert, un­ter de­nen Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes die be­son­dere Aus­gleichs­re­ge­lung nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz (EEG) für strom­kos­ten­in­ten­sive selbständige Un­ter­neh­mens­teile (§ 41 Abs. 5 EEG 2009) zur Be­gren­zung der von ih­nen zu zah­len­den EEG-Um­lage in An­spruch neh­men können.

Der Sach­ver­halt:

+++ 8 C 8.14 +++
In die­sem Ver­fah­ren macht die Kläge­rin, ein Un­ter­neh­men der Mon­tan­in­dus­trie, für das Jahr 2011 die Be­gren­zung der EEG-Um­lage für ih­ren strom­in­ten­si­ven Un­ter­neh­mens­teil "Walz­be­reich Grob­blech (Blech­ta­fel­her­stel­lung)" gel­tend. Die in die­sem Un­ter­neh­mens­be­reich her­ge­stell­ten Pro­dukte (Grob­ble­che) wur­den im maßgeb­li­chen Ge­schäfts­jahr zu 100 Pro­zent in an­de­ren Un­ter­neh­mens­be­rei­chen der Kläge­rin wei­ter be­ar­bei­tet, ehe sie am Ende der Wert­schöpfungs­kette am Markt ver­kauft wur­den.

+++ 8 C 7.14  +++
In die­sem Ver­fah­ren be­an­sprucht die Kläge­rin für das Jahr 2012 eine Be­gren­zung der EEG-Um­lage für den ih­rer An­sicht nach strom­in­ten­si­ven Un­ter­neh­mens­teil "Kunst­stoff - ohne Werk­zeug­bau". In die­sem Un­ter­neh­mens­be­reich wur­den im maßgeb­li­chen Ge­schäfts­jahr Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen her­ge­stellt. In der eben­falls auf dem Werks­gelände be­find­li­chen Un­ter­neh­mens­ab­tei­lung "Werk­zeug­bau" wur­den u.a. die für die Her­stel­lung der Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen spe­zi­ell er­for­der­li­chen Werk­zeuge ge­fer­tigt. Die Strom­ver­sor­gung bei­der Be­rei­che er­folgte über eine ge­mein­same Ab­nah­me­stelle. Zum Nach­weis der im Un­ter­neh­mens­be­reich "Kunst­stoff - ohne Werk­zeug­bau" ver­brauch­ten Strom­menge hat die Kläge­rin eine Wirt­schaftsprüfer­be­schei­ni­gung vor­ge­legt, der­zu­folge die an den Be­reich "Werk­zeug­bau" wei­ter­ge­ge­bene Strom­menge im Wege ei­ner Hoch­rech­nung ge­schätzt wor­den ist.

Die Be­klagte lehnte durch ihr Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) in bei­den Ver­fah­ren die Anträge der Kläge­rin­nen mit der Begründung ab, es han­dele sich bei dem je­weils in Rede ste­hen­den Un­ter­neh­mens­be­reich nicht um einen selbständi­gen Un­ter­neh­mens­teil i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009.

VG und VGH wie­sen die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Kla­gen ab. Die Re­vi­sio­nen der Kläge­rin­nen hat­ten vor dem BVerwG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ein selbständi­ger Un­ter­neh­mens­teil, für den nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Be­gren­zung der EEG-Um­lage ver­langt wer­den kann, liegt nur dann vor, wenn in die­sem Un­ter­neh­mens­be­reich her­ge­stellte Pro­dukte am Markt plat­ziert wer­den. Das er­gibt sich ins­be­son­dere aus dem Zweck der Be­gren­zung der EEG-Um­lage, die in­ter­na­tio­nale Wett­be­werbsfähig­keit strom­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes zu er­hal­ten, so­weit hier­durch die Ziele des Ge­set­zes nicht gefähr­det wer­den und die Be­gren­zung mit den In­ter­es­sen der Ge­samt­heit der Strom­ver­brau­cher ver­ein­bar ist.

Ein ver­gleich­ba­rer (in­ter­na­tio­na­ler) Wett­be­werbs­druck und da­mit ein Bedürf­nis für eine Be­gren­zung der EEG-Um­lage be­ste­hen nicht hin­sicht­lich ei­nes Un­ter­neh­mens­teils, der ganz oder zu einem we­sent­li­chen Teil im ei­ge­nen Un­ter­neh­men wei­ter zu ver­ar­bei­tende Vor­pro­dukte er­zeugt. Ein auf diese Weise in die Wert­schöpfungs­kette des Un­ter­neh­mens in­te­grier­ter Un­ter­neh­mens­teil ist nicht selbständig i.S.d. § 41 Abs. 5 EEG 2009. An der vom Ge­setz ver­lang­ten Selbständig­keit des Un­ter­neh­mens­teils fehlt es auch dann, wenn für die­sen Un­ter­neh­mens­be­reich keine Lei­tung vor­han­den ist, die über eine vom Un­ter­neh­men ab­grenz­bare ei­genständige Kom­pe­tenz zu un­ter­neh­me­ri­schen und pla­ne­ri­schen Ent­schei­dun­gen verfügt.

Vor­lie­gend sind diese ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen zwar teil­weise ver­kannt wor­den; beide Ur­teile stel­len sich je­doch im Er­geb­nis aus an­de­ren Gründen als rich­tig dar. Im Ver­fah­ren 8 C 7.14 fehlt es für den Un­ter­neh­mens­teil "Kunst­stoff - ohne Werk­zeug­bau" je­den­falls an einem zum maßgeb­li­chen Stich­tag vor­ge­leg­ten und ohne wei­tere behörd­li­che Er­mitt­lun­gen überprüfba­ren Nach­weis der selbst ver­brauch­ten Strom­menge. Für den Nach­weis be­darf es ei­ner ge­si­cher­ten Tat­sa­chen­grund­lage. Eine Schätzung ohne An­gabe der Aus­gangs­da­ten und der Me­tho­dik reicht dazu nicht aus.

Im Ver­fah­ren BVerwG 8 C 8.14 ist der Un­ter­neh­mens­be­reich "Walz­be­reich Grob­blech (Blech­ta­fel­her­stel­lung)" be­reits des­halb kein selbständi­ger Un­ter­neh­mens­teil, weil die hier her­ge­stell­ten Grob­ble­che nicht am Markt plat­ziert, son­dern aus­schließlich in der Wert­schöpfungs­kette des Un­ter­neh­mens wei­ter be­ar­bei­tet wur­den.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des BVerwG fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung hier.

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